Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/7: Normativa più precisa in merito alle trasformazioni di edifici al di fuori delle zone edificabili · 21 pagine
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• Statt „im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung“ soll die gleiche Formulierung ver-
wendet werden wie in Artikel 41 Absatz 2 (AG).
• In einer gut dokumentierten Wegleitung ist insbesondere die Wendung „… unter Wür-
digung der gesamten Umstände“ zu erläutern und visualisieren (FSU).
• Die Baute wurde erst durch Aufgabe der Landwirtschaftsnutzung zonenwidrig. Daher
sollte dieser Zeitpunkt massgebend sein (FSU).
Artikel 42a
Allgemein
Generelle Ablehnung signalisieren VS, HEV, SL, VSLG, VIV, CORAT und SVS.
JU findet die Bestimmung unklar.
SL und SVS erwarten eine Strategie zur Begrenzung der Zunahme des Gebäudevolumens ausserhalb der Bauzone, z. B. mittels Umnutzungsverbot und Rückbauverpflichtungen.
Absatz 1
Die vorgeschlagene Neuumschreibung der Grenzwerte wird von BE, BL, SG, GR, AG,
VD, ES, SBV, STV, VLP, SVLT und Waber unterstützt. In Frage gestellt oder abgelehnt wird sie von AI, NE, SP, FSU, Pro Natura, Rheinaubund, SHS, WWF und Büchi.
FR, JU und CORAT möchten die Grenzwerte degressiv ausgestalten, SVP möchte sie bei 100% und 500 m2 festlegen, SOBV möchte Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur zu 1/3 anrechnen.
Auf Grenzwerte ganz verzichten möchten ZH, SGV, HEV, AGVS, FDP Wb, ES, FRI, CP und SKI, innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch GL, AR und TG.
BL möchte Ausnahmen von den Grenzwerten zulassen.
Statt Grenzwerte festzulegen möchten SH, SL, WWF und SVS prüfen, ob eine räumliche Differenzierung möglich ist.
Vereinzelt wird auf spezifische Gefahren der vorgeschlagenen Bestimmung hingewiesen:
• Es wird ein neuer grosser Markt für den Wohnungsbau eröffnet, der sogar die
Entwicklung ländlicher Dörfer stark konkurrenzieren könnte (NE). Zudem gefährdet es die Erhaltung geschützter Gebäude, wenn – verhältnismässig billig – ein grosses Angebot an neuem Wohnraum in banalen Gebäuden erstellt werden kann und das Interesse an der Umnutzung geschützter Gebäude sinkt (NE, ähnlich CORAT).
• In vielen Fällen kann nicht einmal gestützt auf die Bestimmungen über die Streubau-
weise umfangmässig mehr (aus-)gebaut werden (ZH, SL). Man gewinnt deshalb den Eindruck, die Förderung der Dauerbesiedlung sei neuerdings flächendeckend ein Ziel (ZH).
• Die Grenzwerte werden im Vollzug als Minima wahrgenommen, auf welche Anspruch
besteht (ZH).
Absatz 2
Zu dieser Bestimmung liegen einzelne kritische (UR, GR, GE, VD) und eine zustimmende Meinungsäusserung (AG) vor.
Absatz 3
• AG stimmt dieser Bestimmung zu. UR, SZ, OW, NW, FR, VD, GE, SBV, AgorA und
LOBAG lehnen sie ab, für SZ, SO, GR, TI, CVP, SBV, VLP und SVLT gehört sie in eine Vollzugshilfe. BL und SH signalisieren Probleme mit der Verständlichkeit.