Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/7: Normativa più precisa in merito alle trasformazioni di edifici al di fuori delle zone edificabili · 21 pagine
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Revision Raumplanungsverordnung Entwurf für die Vernehmlassung, April 2002
b. der Unterbringung von Tieren, Fahrzeugen und Gerätschaften der Anwohnerinnen und Anwohner für den Eigenbedarf dient.
3 Wurde eine Bewilligung nach Absatz 2 erteilt, so sind nachträgliche Zweckänderungen gestützt auf Artikel 24a RPG unzulässig.
Art. 42c Erweiterungen des Gebäudevolumens altrechtlicher landwirtschaftlicher
Bauten und Anlagen
1 Erweiterungen des Gebäudevolumens gestützt auf Art. 24c RPG sind nicht zulässig:
a. bei landwirtschaftlichen Wohnbauten, wenn:
1. ein Teil des Gebäudevolumens landwirtschaftlich genutzt wird und dieser bei einer Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung für eine Erweiterung der Wohnnutzung zur Verfügung stehen würde;
2. nach der Erlass- oder Planänderung das Gebäudevolumen des Landwirtschaftsbetriebs, zu dem die Wohnbaute gehört, vergrössert wurde;
b. bei Ökonomiebauten.
2 Bei landwirtschaftlichen Wohnbauten sind Ausnahmen möglich, wenn eine Erweiterung:
a. innerhalb des Gebäudevolumens nicht möglich ist;
b. geringfügig ist; und
c. für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich ist.
Art. 42d Wiederaufbau altrechtlicher Bauten und Anlagen
1 Eine altrechtliche Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn:
a. sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss genutzt werden konnte;
b. an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht;
c. die Identität gewahrt wird; und
d. dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.
2 Ein ununterbrochenes Interesse kann nur vorliegen wenn die Baute oder Anlage zielstrebig wieder aufgebaut wird und sie:
a. weiterhin dem ursprünglichen Zweck dient; oder
b. im Wesentlichen so wieder aufgebaut wird, wie sie im Moment der Erlass- oder Planänderung rechtmässig Bestand hatte; notwendige Anpassungen zur zeitgemässen Weiternutzung von Wohnräumen oder zur Reduktion des Gebäudevolumens bleiben vorbehalten.
3 Die Baute oder Anlage darf in jedem Fall nur so weit wieder aufgebaut werden, als eine rechtmässige Nutzung vorgesehen ist.
4 Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.