Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/7: Normativa più precisa in merito alle trasformazioni di edifici al di fuori delle zone edificabili · 21 pagine

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Revision Raumplanungsverordnung Entwurf für die Vernehmlassung, April 2002

b. der Unterbringung von Tieren, Fahrzeugen und Gerätschaften der Anwohnerinnen und Anwohner für den Eigenbedarf dient.

3 Wurde eine Bewilligung nach Absatz 2 erteilt, so sind nachträgliche Zweckänderungen gestützt auf Artikel 24a RPG unzulässig.

Art. 42c Erweiterungen des Gebäudevolumens altrechtlicher landwirtschaftlicher

Bauten und Anlagen

1 Erweiterungen des Gebäudevolumens gestützt auf Art. 24c RPG sind nicht zulässig:

a. bei landwirtschaftlichen Wohnbauten, wenn:

1. ein Teil des Gebäudevolumens landwirtschaftlich genutzt wird und dieser bei einer Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung für eine Erweiterung der Wohnnutzung zur Verfügung stehen würde;

2. nach der Erlass- oder Planänderung das Gebäudevolumen des Landwirtschaftsbetriebs, zu dem die Wohnbaute gehört, vergrössert wurde;

b. bei Ökonomiebauten.

2 Bei landwirtschaftlichen Wohnbauten sind Ausnahmen möglich, wenn eine Erweiterung:

a. innerhalb des Gebäudevolumens nicht möglich ist;

b. geringfügig ist; und

c. für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich ist.

Art. 42d Wiederaufbau altrechtlicher Bauten und Anlagen

1 Eine altrechtliche Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn:

a. sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss genutzt werden konnte;

b. an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht;

c. die Identität gewahrt wird; und

d. dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.

2 Ein ununterbrochenes Interesse kann nur vorliegen wenn die Baute oder Anlage zielstrebig wieder aufgebaut wird und sie:

a. weiterhin dem ursprünglichen Zweck dient; oder

b. im Wesentlichen so wieder aufgebaut wird, wie sie im Moment der Erlass- oder Planänderung rechtmässig Bestand hatte; notwendige Anpassungen zur zeitgemässen Weiternutzung von Wohnräumen oder zur Reduktion des Gebäudevolumens bleiben vorbehalten.

3 Die Baute oder Anlage darf in jedem Fall nur so weit wieder aufgebaut werden, als eine rechtmässige Nutzung vorgesehen ist.

4 Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.