Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/7: Normativa più precisa in merito alle trasformazioni di edifici al di fuori delle zone edificabili · 21 pagine
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Revision Raumplanungsverordnung Entwurf für die Vernehmlassung, April 2002
5 Landwirtschaftliche Ökonomiebauten dürfen gestützt auf Artikel 24c RPG nur wieder aufgebaut werden, wenn sie durch höhere Gewalt zerstört worden sind und gemäss Artikel 42b Absatz 2 Buchstabe b von den Anwohnerinnen und Anwohnern genutzt werden.
Art. 42e Landwirtschaftsfremde Nutzung neurechtlicher landwirtschaftlicher
Wohnbauten (Art. 24d Abs. 1 RPG)
Erweiterungen landwirtschaftlicher Wohnbauten, die bereits bei ihrer Erstellung im Nichtbaugebiet im Sinne des Bundesrechts lagen und nun landwirtschaftsfremd genutzt werden, sind nur zulässig, wenn sie:
a. für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind;
b. geringfügig sind;
c. innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; und
d. die Voraussetzungen von Artikel 24d Absatz 3 RPG eingehalten sind.
Gliederungstitel vor Artikel 43a
5. Abschnitt: Bedingungen und Auflagen sowie Anmerkung im Grundbuch
Art. 43a Bedingungen und Auflagen
Die Bewilligungsbehörde beugt unzulässigen Veränderungen an Substanz, Erscheinung oder Nutzung einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone vor, indem sie die Bewilligungen mit geeigneten Bedingungen und Auflagen verknüpft.
Artikel 44 Sachüberschrift
Anmerkung im Grundbuch