Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/7: Normativa più precisa in merito alle trasformazioni di edifici al di fuori delle zone edificabili · 21 pagine

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Faux-vieux-Bauten tragen gravierend zur Zerstörung der Orte und zur Beeinträchtigung der Kulturlandschaft bei.

SHS, SL, SVS und Rheinaubund wollen den bisherigen Artikel 42 Absatz 4 so präzisieren, dass Abbruch und Wiederaufbau bestehender Bauten nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen zugelassen wird. Strenge Grenzen sind auch für LU und VSB notwendig.

LU fordert, unter Wahrung der Identität angemessene Erweiterung für zeitgemässe Nutzung zuzulassen.

Gemäss VD ist der Bedarf für eine Präzisierung der Kriterien zum Wiederaufbau nicht gegeben. Wenn schon, so wäre als neues Kriterium vorzusehen, dass der Wiederaufbau nur zulässig ist, wenn er zweckmässiger ist als eine teilweise Änderung oder eine Erweiterung.

Absatz 1

Zu Absatz 1 signalisiert AG explizit Zustimmung. GL, AR und SG möchten den Buchstaben c wie folgt präzisieren: die Identität im Wesentlichen gewahrt wird. Der Buchstabe d wird von AgorA abgelehnt und kann aus der Sicht von BL und SVP als Wiederholung des Gesetzes weggelassen werden.

Absatz 2

BE, SGV und LOBAG lehnen Absatz 2 generell ab, FSU und EKD stimmen ihm zu. Verschiedene Vernehmlasser möchten eine fixe Frist setzen (OW, GL, FR, AR, AI, TG, SG, FSU, FDP Wb), zumeist wird eine Frist von 5 Jahren vorgeschlagen (OW, GL, AR, AI,

TG, SG, FSU, FDP Wb).

Gemäss AG müsste verlangt werden, dass spätere Zweckänderungen ausgeschlossen bleiben.

BL wehrt sich dagegen, dass der Wiederaufbau sich am Massstab von 1972 zu orientieren hat, wenn die Baute in der Zwischenzeit rechtlich korrekte Änderungen erfahren hat. Der Buchstabe a wird von VD abgelehnt, SVP möchte „weiterhin“ durch „hauptsächlich“ ersetzen.

Bezüglich des Buchstabens b fordern BL, AG und JU, dass auf den Zustand abgestellt wird, wie er vor dem Wiederaufbau rechtmässig bestand. Für NW und ZG muss eine Weiterentwicklung der Kulturlandschaft in der Landwirtschaftszone auch im Bereich Architektur zulässig sein. NW möchte zudem folgende Präzisierung anbringen: „bezüglich Bruttogeschossfläche und sichtbarem Gebäudevolumen so wieder aufgebaut wird, …“.

Der Vorbehalt der Reduktion des Gebäudevolumens wird von AG unterstützt, nach Meinung von VD müsste eine solche Einschränkung auf Gesetzesstufe vorgenommen werden.

Absatz 3

AG signalisiert Probleme mit der Verständlichkeit und fragt, in welchem Verhältnis dieser Absatz zu Artikel 24a RPG steht. VD hält die Bestimmung für unnütz.

SVP möchte „in jedem Fall“ durch „in der Regel“ ersetzen.

Absatz 4

AG und VD stimmen dem Absatz zu, SVP möchte „geringfügig“ streichen. Rheinaubund, SHS und Büchi wollen eine Verschiebung des Standortes nur unter restriktiven Voraussetzungen zulassen.