Rapporto sui risultati

Consultazione 2003/137: Avamprogetto di revisione del Codice civile (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione); Avamprogetto di legge federale sulla procedura dinanzi all'autorità di protezione degli adulti e dei minori · 133 pagine

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GL: Anlehnend an die Ausführungen von Art. 419 VE ZGB beantragen

wir, die Rückbehaltung gleich zu behandeln wie die ärztliche (fachärztliche) Einweisung.

GR: Analog den Ausführungen zu Art. 419 VE ZGB ist eine Frist von 48

Stunden für die Praxis zu kurz bemessen, weshalb sie auf drei bis fünf Tage zu erweitern ist.

LU: Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu Art. 419 VE und halten

wir diese Regelung für unnötig, umständlich und die angesetzte Frist für zu kurz. Wir sind der Überzeugung, dass die Zurückbehaltung gleich behandelt werden kann und muss wie die (vorsorgliche) Einweisung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Soll die Zurückbehaltung länger als sechs Wochen dauern, ist ein Entscheid der ordentlichen Einweisungsbehörde erforderlich. Besondere Mühe bereitet uns die Vorstellung, dass eine mit ärztlichem Fachpersonal ausgestattete Klinik eine externe Ärztin oder einen externen Arzt herbeirufen muss, um eine Person im Notfall länger als 48 Stunden zurückbehalten zu können. Gegen den Entscheid gibt es selbstverständlich Rechtsmittelmöglichkeiten. Umso mehr soll die Einrichtung Zurückbehaltungen selbst anordnen können.

SH: Die Frist ist für einen Entscheid durch die Gesamtbehörde zu kurz.

Auch hier soll-te die Zuständigkeit bei einem einzelnen Mitglied der Behörde liegen. Bei der An-ordnung einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid der Erwachsenenbe-hörde ist der Rechtsmittelweg gegen den vorsorglichen Entscheid unklar.

TI: Il termine di 48 ore previsto agli artt. 42 e 43 è troppo corto e non

tiene conto dei tempi minimi necessari ad un'autorità per intervenire. Inoltre, l'art. 42 così come formulato é di difficile comprensione.

ZH: Wie vorstehend ausgeführt (vgl. hiezu Ausführungen unter B./4.b),

erachten wir die Frist von 48 Stunden als nicht praktikabel. Wir beantragen daher, die Frist entsprechend dem zu Art. 419 VE ZGB Gesagten zu verlängern.

Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni inteessate:

SAV: Die Frist von 419 soll nicht durch eine ärztliche Anordnung nach 421

erstreckt werden können. Vielmehr muss ein Verfahren eröffnet und allenfalls eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 26 erwirkt werden

Vgl. Bemerkungen zu 419.

Uni NE: Selon nous, seul le président doit être compétent dans le cadre de

l'article 42. S'agissant de la compétence du médecin, nous renvoyons à ce qui a été dit en rapport avec l'art. 421 AP.

Vorschläge / Propositions / Proposte

Kantone / Cantons / Cantoni:

TI: Riprendendo il testo in francese, si propone il seguente tenore: