Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/103: Legge federale sull'introduzione dell'iniziativa popolare generica e revisione della legislazione federale sui diritti politici · 203 pagine
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Bundeskanzlei: Volksrechtsreform und Revision BPR. Vernehmlassungsergebnisse 2004/05 p. 16/203 Chancellerie fédérale: Réforme des droits populaires et révision de la LDP. Résultats de la consultation
Cancelleria federale: Riforma dei diritti politici e revisione della LDP. Risultati della consultazione
keine der genannten Voraussetzungen. Dies hat jedoch nicht der Redaktor des Vorentwurfs, sondern der Verfassungsgeber zu verantworten.
Der Entwurf birgt viel Konfliktstoff zwischen
a) den Initianten und der Bundesversammlung
Das vielstufige, mit zum Teil langen und manchmal sogar noch verlängerbaren Fristen versehene Verfahren macht den Weg von der allgemeinen Volksinitiative bis zur endgültigen, formulierten Abstimmungsvorlage zu einer 'unendlichen' Geschichte. Bundesrat und Bundesversammlung werden bei dieser Sachlage unausweichlich dem Vorentwurf der Verzögerungstaktik, der Trölerei und der Missachtung der Initianten ausgesetzt sein. Es kommt dazu, dass bei der Umsetzung einer allgemeinen Initiative unterschiedliche Auffassungen darüber unvermeidlich sind, ob der Umsetzungsbeschluss der allgemeinen Volksinitiative bis ins Letzte entspricht. All dies wird die allgemeine Volksinitiative zu einer schwerfälligen, konfliktträchtigen und insgesamt unerfreulichen Institution machen;
b) den Räten
Das Differenzbereinigungsverfahren des eidgenössischen Zweikammersystems mit zwei gleichberechtigten Räten ist darauf angelegt, Vorlagen zum Scheitern zu bringen, wenn eine Einigung in vernünftiger Zeit nicht zu Stande kommt. Der Umsetzungsbeschluss einer (vom Volk angenommenen) allgemeinen Volksinitiative ist ein treffendes Beispiel, bei dem Scheitern nicht zulässig ist, da ein Auftrag des Volkes an die Bundesversammlung besteht, eine bestimmte Regelung zu erlassen. Das Verfahren, welches dazu führen soll, dass Uneinigkeit der Räte das Initiativrecht nicht aushöhlt, ist äusserst kompliziert und führt auch zu sehr komplizierten Abstimmungsvorlagen. Diese Regel gewährleistet im Übrigen nicht, dass ausgereifte Entwürfe dem Volk unterbreitet werden, da Gesamtabstimmungsvorlagen Vorlagen erster Lesung sind.
c) den Räten und dem Bundesgericht
Im Bestreben sicherzustellen, dass die Bundesversammlung den Willen der Initiative unverfälscht umsetzt, wird den Initianten ein Beschwerderecht beim Bundesgericht gegen den Umsetzungsbeschluss der Bundesversammlung eingeräumt. Damit wird nach Auffassung der Standeskommission fälschlicherweise davon ausgegangen, das Bundesgericht erkenne im Vergleich zur Bundesversammlung besser, was der Wille der Initiative sei. Ausserdem wird dadurch das Bundesgericht in den Bundesgesetzgebungsprozess einbezogen, was nicht seine Aufgabe ist. Damit werden Spannungen zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesgericht erzeugt. (…)
Die erwähnten Schwachpunkte befinden sich nicht im vorgelegten Entwurf, sondern haben ihre Wurzel in der Verfassung selbst. Daher ist auf die Verfassung zurückzukommen und es sind die darin enthaltenenen Bestimmungen über die allgemeine Volksinitiative wieder aufzuheben. – Die Standeskommission lehnt aus diesen Gründen die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, des Parlamentsgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ebenfalls ab." (AI)
19. "Im Grundsatz stimmen wir (…) den einzelnen Gesetzesentwürfen zu." (SG)
20. Entwurf = "nur deshalb noch akzeptierbar, weil von der Komplexität doch in erster Linie das parlamentarische Verfahren beschlagen ist." (GR)
21. "Offen bleiben muss, ob dem neuen Volksrecht aufgrund der innewohnenden Komplexität zum Durchbruch verholfen werden kann." (AG)
22. "Der vorliegende Revisionsentwurf für das Bundesgesetz über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative kann insgesamt positiv beurteilt werden und erscheint aus kantonaler Sicht als praktikabel. Die Abläufe sind allerdings reichlich kompliziert, weshalb nochmals sorgfältig nach möglichen Vereinfachungen zu suchen ist." (TG)
23. "La legge federale sull'introduzione dell'iniziativa popolare generica recepisce i principi della revisione dei diritti politici inseriti nella Costituzione federale con l'approvazione da parte del Popolo e dei Cantoni nella votazione del 9 febbraio