Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/103: Legge federale sull'introduzione dell'iniziativa popolare generica e revisione della legislazione federale sui diritti politici · 203 pagine

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Bundeskanzlei: Volksrechtsreform und Revision BPR. Vernehmlassungsergebnisse 2004/05 p. 166/203 Chancellerie fédérale: Réforme des droits populaires et révision de la LDP. Résultats de la consultation

Cancelleria federale: Riforma dei diritti politici e revisione della LDP. Risultati della consultazione

Stimmabgabe für eine andere Person auf Grund einer Vollmacht) hat mit der Einführung der voraussetzungslosen brieflichen Stimmabgabe an Bedeutrung verloren. – Deshalb begrüsst der Regierungsrat grundsätzlich die neue Bestimmung, die den sogenannten Botengang regelt. Im Kanton Bern besteht bereits die Möglichkeit, bei der vorzeitigen Stimmabgabe gemäss Artikel 7 BPR die Stimme durch eine Drittperson zu überbringen (Gemeindeamtsstelle oder Briefkasten der Gemeinde mittels Couvert, welches für die briefliche Stimmabgabe vorgesehen ist)." (BE)

429. "Diese Präzisierung bzw. Klarstellung ist zu begrüssen. Sie entspricht der

Luzerner Lösung, wonach die Stimmberechtigten die Stellvertretung lediglich ermächtigen können, bei Verhinderung eine andere Person zu beauftragen, das Rücksendekuvert im Urnenlokal abzugeben. Die Stellvertretung beschränkt sich damit einzig auf den Botengang." (LU)

430. "Die Präzisierung von Art. 5 Abs. 6 erscheint richtig. Das Verbot der

Stellvertretung ist im kantonalen Recht in Art. 1 des Abstimmungsgesetzes (AG, GDB 122.1) geregelt, die Präzisierung macht für beide Stufen Sinn." (OW)

431. "Diese Präzisierung war notwendig." (NW)

432. GL beantragt, die bisherige Fassung zu belassen. "Wir haben erst vor kurzem

die Stellvertretungsregelung in einem Kreisschreiben an die Wahlbehörden erläutert: Die Ausführungen im Memorial 1995 zu Artikel 13 Abstimmungsgesetz6 zeigen, dass man sich der Missbrauchsmöglichkeit durch die Stellvertretungsregelung bewusst war und diese durch die Beschränkung für zwei Stimmberechtigte gemildert wurde. Ausdrücklich wird zudem darauf hingewiesen, 'dass unter ´Haushalt´… keine Altersheime und dergleichen verstanden sind'. – Die einschränkende Formulierung in Absatz 3 gilt, wenn 'die Hilfe eines andern Stimmberechtigten' – also nicht die einer zur Stellvertretung bevollmächtigten Person (stimmberechtigte Familienangehörige oder eine im gleichen Haushalt wohnende stimmberechtigte Person) – in Anspruch genommen wird, da hier die Missbrauchsmöglichkeit durch 'Wahlhelfer' eher zu befürchten und vorhanden ist. Es wird daher nicht, wie in Absatz 1, der Begriff 'Stellvertretung', sondern 'Hilfe' verwendet. – Die Stellvertretung (Abs. 1 und 2) hingegen bezieht sich offensichtlich auf alle mit der Stimmabgabe verbundenen Handlungen. So schreibt das Gesetz zwar handschriftliches Ausfüllen vor (Art. 17 Abs. 1 Bst. c), nicht aber in jedem Fall eigenhändiges. – Ein entsprechender Hinweis auf dem Stimmrechtsausweis wäre nicht richtig, auch wenn es sicher nicht (im) Sinn und Geist des Gesetzesgebers wäre, wenn ein Familienoberhaupt mit Berufung auf die Stellvertretung zwei in seinem Haushalt wohnende Personen der selbstständigen Ausübung ihres Stimmrechts beraubte." Fazit: "In unserem kantonalen Recht kommt der Stellvertretung höherer Stellenwert zu. Es wird darunter nicht nur das Überbringen des Stimm- oder Wahlzettels verstanden. (…) Wird Ihr Vorschlag angenommen, eräbe sich ein Konflikt mit unserer einem Landsgemeindekanton

6 Wortlaut des glarnerischen Gesetzes vom 7. Mai 1989 über die Wahlen und Abstimmungen an der Urne (Abstimmungsgesetz, Gesetzessammlung des Kantons Glarus I D/22/2), Artikel 13 (Grundsätze für die Stimmabgabe):

1 Die Stimmberechtigten können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben. Bei der Stimmabgabe ist die Stellvertretung durch stimmberechtigte Familienangehörige oder im gleichen Haushalt wohnende stimmberechtigte Personen zulässig.

2 Die stellvertretende Person darf höchstens zwei Stimmberechtigte vertreten und muss ihren eigenen Stimmrechtsausweis abgeben.

3 Ferner können Invalide oder Personen, die aus einem andern Grunde dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, hiefür die Hilfe eines andern Stimmberechtigten in Anspruch nehmen.

4 Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden.

5 Stimm- und Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen. Wahlzettel mit Vordruck dürfen nur handschriftlich geändert werden.