Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/103: Legge federale sull'introduzione dell'iniziativa popolare generica e revisione della legislazione federale sui diritti politici · 203 pagine

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Bundeskanzlei: Volksrechtsreform und Revision BPR. Vernehmlassungsergebnisse 2004/05 p. 168/203 Chancellerie fédérale: Réforme des droits populaires et révision de la LDP. Résultats de la consultation

Cancelleria federale: Riforma dei diritti politici e revisione della LDP. Risultati della consultazione

körperlich Behinderten die Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen zu ermöglichen. Eine verfassungskonforme und systematische (Berücksichtiguing von Art. 6 BPR) Auslegung von Art. 5 Abs. 6 VE BPR ergibt daher, dass Art. 6 VE BPR als lex specialis zu verstehen ist, die körperlich Behinderte vom Verbot der Stimmabgabe durch Stellvertretung im Sinne des Ausfüllens des Stimm- oder Wahlzettels nach Weisung der stimmberechtigten Person ausnimmt. Kantonale Regelungen, welche eine solche Stellvertretung vorsehen, wären demnach nur insoweit bundesrechtswidrig, als sie einen weiteren Personenkreis erfassen. Zur Vermeidung jeglicher Gefährdung des verfassungsmässigen Anspruchs körperlich Behinderter auf Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen wäre es allenfalls empfehlenswert, im Gesetz klarzustellen, dass das Ausfüllen von Stimm- oder Wahlzetteln nach Weisung der stimmberechtigten Person für diese Personengruppe weiterhin zulässig bleibt." (BS)

436. "Die entworfene Regelung der Stimmabgabe durch Stellvertretung lehnen wir

ab. Die vorgeschlagene Öffnung für die stellvertretende persönliche Stimmabgabe an der Urne geht zu weit, da sie die Gefahr des Missbrauchs des Stimm- und Wahlrechts beträchtlich vergrössert. Aufgrund der in unserem Kanton heute zu mehr als 80% benutzten Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe besteht keine Notwendigkeit für eine persönliche Stimmabgabe durch Drittpersonen an der Urne. Sinnvoll ist die Möglichkeit einer stellvertretenden Stimmabgabe einzig in besonderen Fällen, wie dies etwa im basellandschaftlichen Gesetz über die politischen Rechte (GpR BL, SGS 120) vorgesehen ist.7 " (BL)

437. "Insbesondere wird die Präzisierung des Begriffs der Stellvertretung beim

Stimmrecht begrüsst." (AI)

438. "Wir begrüssen die vorgeschlagene Formulierung, mit welcher auch im

Gesetzestext zum Ausdruck kommt, dass die Stimmabgabe durch Stellvertretung den Botengang beinhaltet, jedoch nicht bedeutet, dass eine Drittperson für den Stimmberechtigten oder die Stimmberechtigte stimmen kann." (GR)

439. "La proposta di modificazione è condivisa poiché chiarisce meglio il senso della

norma." (TI)

440. "La modification projetée ne suscite pas de remarque ; au reste, notre canton

exclut formellement le vote par procuration." (VD)

441. "C'est une bonne chose de mieux préciser la notion de vote par procuration. –

Nous saluons cette disposition qui précise la notion de vote par procuration, en la remplaçant par l'expression 'dépôt dans l'urne par un tiers', tout en laissant – comme c'est le cas actuellement – au droit cantonal le soin de définir dans quelles conditions ce vote par procuration est possible." (CP)

7 vgl. § 7 Absatz 3 GpR BL: "Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Stimm- bzw. Wahlzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen."