Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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innere widerspruchsfreie System von Wertentscheidungen zu verstehen; die konsequente Anwendung einer Wertentscheidung führt zum Konsistenz.
B. Forderungspfandrecht des Subunternehmers
Prof. Dr. DIETER ZOBL schlug bereits im Jahre 1982 vor, das sog. New Yorker-System auch in der Schweiz einzuführen und den Sicherheitsanspruch des Subunternehmers auf ein gesetzliches Forderungspfandrecht an der Forderung des Hauptunternehmers (z.B. des Generalunternehmers) gegenüber dem Grundeigentümer (Bauherrn) zu beschränken, während der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes am Grundstück nur jenen Personen zustehen soll, welche mit dem Grundeigentümer in unmittelbaren Vertragsbeziehungen stehen. Dieser Vorschlag wurde nun in den Vorentwurf aufgenommen. Der Umstand, dass ich als einziger Experte für das Bauhandwerkerpfandrecht erwähnt wurde und dass im Bericht auf die Urheberschaft von Prof. Dr. DIETER ZOBL nicht hingewiesen wurde, trug mir den Verdacht ein, ich hätte mich "mit fremden Federn" schmücken wollen. Er protestierte deshalb sowohl beim Bundesamt für Justiz als auch bei mir persönlich. "Ich bedaure es ausserordentlich, dass hier nicht mit der nötigen Fairness vorgegangen wurde." Ich orientierte Herrn Prof. Dr. ZOBL umgehend, dass ich in meinem Rechtsgutachten vom 24. September 2002 nicht das Forderungspfandrecht des Subunternehmers vorgeschlagen hatte. Ich wies ihn darauf hin, dass ich diesen Vorschlag schon deshalb nicht gemacht haben konnte, weil ich am Juristentag vom 3. Oktober 1982 in Lausanne seinen Vorschlag wie folgt abgelehnt hatte: "Wenn auch in Zukunft der Subunternehmer geschützt werden soll, ist der Vorschlag von Kollege ZOBL, dem Subunternehmer bloss ein gesetzliches Forderungspfandrecht an der Forderung des Vormannes einzuräumen (S. 109 ff., 185) eine wertvolle Anregung, die ernsthaft diskutiert werden muss. Die folgenden Bedenken und Zweifel tauchen jedoch einstweilen auf:
- Der Hauptvertrag zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer
einerseits und der Subunternehmervertrag andererseits sind zwei verschiedene, selbständige Verträge.
- Der Leistungsteil des Subunternehmers, der z.B. zu Einheitspreisen arbeitet,
lässt sich oft nicht oder nur sehr schwierig aus dem Vergütungsanspruch des Generalunternehmers gegenüber dem Bauherrn (z.B. Pauschalhonorar) ausklammern.
- Die Forderung des Subunternehmers entspricht nicht in jedem Fall einem
entsprechenden Vergütungsanspruch des Generalunternehmers gegen den Bauherrn. Beispiele:
-- Der Generalunternehmer hat schlecht kalkuliert und das Total der Forderungen der Subunternehmer ist grösser als der Vergütungsanspruch des Generalunternehmers gegen den Grundeigentümer.
-- Die Bauleistung des Subunternehmers ist aufgrund einer Bestellungsänderung entschädigungspflichtig. Im Verhältnis zwischen Generalunternehmer und Grundeigentümer handelt es sich jedoch um eine unentgeltliche Nachbesserungsarbeit, für welche der Generalunternehmer einzustehen hat.
-- Die Schwierigkeiten häufen sich, wenn mehrere Subunternehmer ein Forderungstotal besitzen, welches die Schuld des Bauherrn übersteigt. Wie teilen sie sich in den Kuchen?