Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 107Fedlex · Rapporto sui risultati
Grundstücke tätig waren. Dieser Verzicht wurde damit begründet, dass den Subunternehmern auch bei unverpfändbaren Grundstücken das Forderungspfandrecht nach Art. 841a Abs. 3 VE-ZGB zusteht. Aus den vorgenannten Gründen dürfte das Forderungspfandrecht auch in derartigen Fällen für die Subunternehmer, Sub-Subunternehmer usw. meistens wertlos sein, weshalb die Revisionsvorschläge in solchen Fällen keinen wirksamen Schutz bieten würden.
Für den Fall, dass das Forderungspfandrecht vom Gesetzgeber abgelehnt werden sollte, verweise ich auf meine einschlägigen Ausführungen im Rechtsgutachten und insbesondere auf den von mir formulierten neuen Gesetzesartikel.
E. Fazit
Aus meinen kritischen Bemerkungen ergibt sich wohl deutlich, dass meines Erachtens die Revisionsvorschläge, soweit sie von mir in dieser Stellungnahme kritisiert werden, auf eine weitgehende Aushöhlung des Bauhandwerkerpfandrechtes nach geltendem Recht (inkl. Rechtssprechung und Lehre) hinauslaufen würden. Dem Bauhandwerkerpfandrecht würden "die Zähne gezogen". Sollten die Revisionsvorschläge grundsätzlich auf überwiegende Zustimmung stossen, würde ich die vollständige Aufhebung des Bauhandwerkerpfandrechtes entschieden vorziehen und empfehlen. Damit würden klare Verhältnisse geschaffen. Hingegen würde die Annahme der von mir kritisierten Revisionsvorschläge die Komplexität des Institutes Bauhandwerkerpfandrecht gewaltig steigern. Für Richter und Anwälte würde zusätzliche Arbeit geschaffen.
Ob das Bauhandwerkerpfandrecht total abgeschafft oder leicht (zurückhaltend) modifiziert beibehalten werden soll, kann man nicht nur, sondern muss man sogar diskutieren. Der grundsätzliche Diskurs ist notwendig. Die (von mir kritisierten) Revisionsvorschläge sind hervorragend geeignet, eine lebhafte Diskussion zu eröffnen und die Grundlage dafür zu bilden. Ich habe bereits in meinem Rechtsgutachten darauf hingewiesen, dass man in Bezug auf die Frage: "Bauhandwerkerpfandrecht: Ja oder Nein?" in guten Treuen unterschiedlicher Auffassung sein kann. Sowohl den Befürwortern als auch den Gegnern des Bauhandwerkerpfandrechtes ist Ambiguitätstoleranz nahe zu legen.
Ich habe in meinem Rechtsgutachten meine persönliche Auffassung dargelegt. Danach befürworte ich nach wie vor aus wirtschaftsethischen Überlegungen die Beibehaltung des Bauhandwerkerpfandrechtes nach dem schweizerischen Modell, wie es geltendes Recht ist. Ich wiederhole:
Boden und Bauten sind ebenso bedeutende wie knappe Güter. Das rief insbesondere in der kleinen Schweiz, deren Bodenfläche schon aus topographischen Gründen nur zu einem geringen Teil überbaut werden kann, nach ihrer speziellen und umfangreichen gesetzlichen Behandlung, u.a. im Immobiliarsachenrecht des ZGB. Dem Rechtsinstitut des Bauhandwerkerpfandrechtes (Art. 837 ff. ZGB) liegt die wertende Überlegung und damit die wirtschaftsethische Zielvorstellung zugrunde, dass die für das Bauen nötigen Gelder, nämlich sowohl die eigenen Mittel des Bauherrn als auch die fremden Mittel der Geldgeber (Banken, die Baukredite gewähren, usw.), in das Vermögen derjenigen Bauleute gelangen sollen, die bauen und deshalb den Grundstückswert (und damit auch die hypothekarische Belastbarkeit) tatsächlich vermehren. Dieser angestrebte Geldfluss ist zweifellos gerecht.