Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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JU: Ces propositions ont pour but de permettre l’acquisition d’un logement à un prix moindre que celui des parts de propriété par étages actuelles, qui sont estimées trop grandes et trop chères.

Le droit de volume permet d’acquérir uniquement un logement, sans sa part aux parties communes du bâtiment et au terrain. Toutefois, en contrepartie de l’utilisation des parties communes et du terrain, il doit être versé périodiquement des prestations.

Cela implique que le prix d’acquisition du droit de volume devrait être inférieur à celui d’acquisition d’une part de propriété par étages (PPE), l’apport de fonds propres nécessaire étant plus faible. Par contre, le propriétaire du droit de volume aurait des charges périodiques plus élevées.

Cependant, rien ne permet de considérer que les charges globales d’un droit de volume seront inférieures à celles d’une PPE. En effet, les constructions qui seront érigées et constituées en droits de volume ne seront pas proportionnellement moins onéreuses que celles constituées en PPE.

Nous doutons dès lors que le but visé par ces dispositions, soit notamment de favoriser l’accession à la propriété de son logement, puisse être atteint de cette manière.

SH: Die Neuerungen im Bereich des "kleinen Wohneigentums" werden abgelehnt. Für den Erwerber eines Raumrechtes dürften keine grossen Kosteneinsparungen entstehen, muss er doch an die allgemeinen Bauteile und Einrichtungen über die Benützungskosten mitzahlen. Interessant könnte es allenfalls nur für den Grundeigentümer sein, muss er doch nicht zuerst noch eine Stockwerkbegründung vornehmen. Die Möglichkeit einer hypothekarischen Belehnung solcher Raumrechte wäre ebenfalls abzuklären. Fazit: Die Idee könnte viele Umtriebe bedeuten, ohne dass damit dem "kleinen Bürger" geholfen ist. Somit ist auf diese Möglichkeit zu verzichten. Eine Ersatzlösung könnte im Mietrecht gesucht werden.

SO: Das neue Raumrecht lehnen wir ab. Ziel der Einführung dieses Rechts ist, Personen mit bescheidenem Einkommen den Zugang zu selbstgenutztem Wohneigentum zu verschaffen. Ob man diesem Ziel tatsächlich gerecht werden kann, ist fraglich. Zwar wird der Berechtigte Eigentümer der von ihm angebrachten oder eingebauten Einrichtungen im Innern der Räume. Ob es sich aber finanziell für Personen mit bescheidenem Einkommen lohnt, ein Raumrecht zu erlangen, bezweifeln wir. Einerseits müssen sie zwar nicht so viel Startkapital für den Erwerb zur Verfügung haben wie ein angehender Stockwerkeigentümer, sie sind jedoch verpflichtet, gemäss Art. 779o dem Belasteten einen Zins für die Ausübung des Raumrechts zu bezahlen. So werden sie schlussendlich im Gesamtbetrag kaum billiger fahren als ein Stockwerkeigentümer. Wir glauben, dass das Bedürfnis nach dem Raumrecht nicht ausgewiesen ist und dass dieses rechtlich komplexe Gebilde sehr konfliktträchtig ist.

TG: Die im Entwurf vorgesehene Einführung des so genannten "Raumrechtes" lehnen wir ab. Nach unserer Auffassung dürfte hierfür kaum ein grosses praktisches Bedürfnis bestehen. Im Übrigen erscheinen die im Entwurf enthaltenen Verweise auf die Anwendung bzw. auf die sinngemässe Anwendung von Bestimmungen aus dem Baurecht, dem Miteigentumsrecht, aus dem Stockwerkeigentum und aus dem Mietrecht aus Gründen der Klarheit und Übersicht-