Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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ral-sozialen Politik. Das "kleine Wohnungseigentum" ist sozial, weil es das Wohneigentum einer breiten Bevölkerungsschicht fördert, die sich unter den gegebenen Voraussetzungen keine eigenen vier Wände leisten kann. Ebenso ist das "Kleine Wohnungseigentum" liberal, weil es auch optimal die Interessen von Investoren berücksichtigt. Der Vorentwurf wird der guten Idee bei weitem nicht gerecht. So sind zum Beispiel die Verweise auf das Mietrecht sachfremd und es fehlen Abgrenzungen zwischen Baumassnahmen und Unterhalt. Für die Ausarbeitung der Botschaft ist intensiv über die Bücher zu gehen. Die CVP Schweiz rät dem Bundesrat, eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Prof. David Dürr, Basel, einzusetzen, um dem Parlament eine ausgereifte Lösung vorschlagen zu können.
FDP: Die grundsätzlichen Überlegungen zum Vorschlag des neu zu schaffenden "Raumrechts" (VE Art. 779m - 779r) werden begrüsst. Nicht nur würde damit der durch die Bundesverfassung (Art. 108) statuierten Wohnbau- und Wohneigentumsförderung Rechnung getragen. Die Möglichkeit des Erwerbs von Wohneigentum durch die heute noch überwiegende Zahl von Mieterinnen und Mietern mit geringerer Finanzkraft liegt im Interesse einer liberalen, wirtschaftsfreundlichen und der sozialen Marktwirtschaft verpflichteten Politik eines wachstumsorientierten Landes. So weit die schöne Theorie - die vorgeschlagene Umsetzung in die Praxis mit den erwähnten neuen Normen des Raumrechts wird diesen Zielen leider in keiner Weise gerecht. Neben vielen systembedingten Unzulänglichkeiten oder gar Schaffung von Unsicherheiten (z.B. Vermischung von Mietrecht mit Sachenrecht, Vermischung von Stockwerk- und Miteigentumsregeln, grundsätzliche Kompliziertheit der Regelungen, usw.) vermag das vorgeschlagene neue Rechtsinstitut die wesentliche Frage beim Erwerb von Wohneigentum nicht zu lösen: massgebend ist letztlich der Preis, unabhängig vom Namen und der rechtlichen Ausgestaltung des zu Grunde liegenden dinglichen Rechts. Selbst der erläuternde Bericht kommt zum (eher entmutigenden) Schluss, das vorgeschlagene Modell sei "letzten Endes nicht günstiger als das hergebrachte Eigentum oder Miteigentum" (a.a.O., S. 18). Wenn es jedoch an finanzieller Attraktivität mangelt, wird wohl auch kaum die Nachfrage der "kleinen Eigentümer" (a.a.O.) angekurbelt. Das Raumrecht als Möglichkeit des Wohneigentumerwerbs auch für finanziell Schwächere ist als Modell zwingend weiter zu bearbeiten. In der vorgeschlagenen Form ist es jedoch praxisfremd und sowohl aus wirtschaftlichen wie auch rechtlichen Gründen nicht realisierbar. Das Institut gemäss vorliegendem Entwurf ist zur erwünschten Erhöhung der Zahl der Wohneigentümerinnen und -eigentümer nicht tauglich. Die Artikel VE 779m ff sind daher in diesem Sinne abzulehnen und zur Überarbeitung zurückzuweisen.
LPS: Comme indiqué dans le préambule, l'instauration de cette nouvelle forme de propriété est contestée. L'objectif clairement exprimé dans le rapport, visant à permettre l'accession à la propriété au plus grand nombre, parait intéressant au premier abord. Mais, de quelle propriété parle-t-on? La solution du droit de volume qui se situe entre le droit de superficie et la propriété par étages, tout en intégrant diverses références aux dispositions sur le droit du bail, ne constitue pas, à l'évidence, un droit réel très convaincant.
Nous renonçons à détailler le flot de questions épineuses, voire insolubles, que pose cette institution. Elles concernent, notamment, la fixation et la variation de la redevance au cours de la relation contractuelle, la distinction entre les pro-