Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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Grundbuchrechts zu viele kantonale Besonderheiten und Vorschriften gebe. Das gelte auch für das öffentliche Beurkundungsrecht.

32 Besondere Fragen 321 Die Änderungen im Schuldbriefrecht, insbesondere die Einführung des Register-Schuldbriefs, und die Abschaffung der Gült

Der wohl revolutionärste Vorschlag des Vorentwurfs im Bereich des Grundpfandrechts ist die Einführung eines Register-Schuldbriefs, welcher neben dem Papier-Schuldbrief Bestand haben soll. Alle Kantone und politischen Parteien sowie die grosse Mehrheit der übrigen Vernehmlassungsteilnehmenden, die hierzu Stellung genommen haben, begrüssen dessen Einführung im Grundsatz. Einige (z.B. FDP, SVP, economiesuisse, SwissBanking) äussern sich allerdings kritisch zur Frage der Datensicherheit und der Kostenfolgen. Vereinzelte Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. SwissBanking) erachten sogar eine eidgenössische Gebührenordnung für öffentliche Beurkundungen in diesem Bereich als notwendig, damit eine Kostenexplosion vermieden werden kann. Lediglich drei Organisationen (HEV, Uni LA, Glarner Handelskammer) lehnen die Einführung des Register-Schuldbriefs ab.

Zahlreiche wertvolle Anregungen betreffen eher nebensächliche Punkte. So wird etwa angeregt, den Register-Schuldbrief wegen des Fehlens eines papierenen Verkehrstitels nicht mehr als Schuldbrief zu bezeichnen, auf den Papier-Schuldbrief überhaupt zu verzichten und eine Frist für die Umwandlung von Papier-Schuldbriefen in Register-Schuldbriefe zu setzen (z.B. BL, SwissBanking); die Unterscheidung zwischen Grundpfandverschreibung und Schuldbrief sei aufzuheben und nur noch eine Grundpfandart als Registerpfand vorzusehen (z.B. BL); zudem sei auch die Verpfändung von Register-Schuldbriefen zu ermöglichen sowie ein Grundbuchauszug über einen Register-Schuldbrief als Rechtsöffnungstitel anzuerkennen (z.B. NE). Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. BL, SwissBanking, VSK) wünschen ein einheitliches Grundpfandrecht für die ganze Schweiz und schlagen deshalb eine vollständige Aufhebung aller kantonalen Gesetzgebungskompetenzen im Bereich der Grundpfandrechte vor; die Grundpfandverschreibung sei ebenfalls in die vorliegende Teilrevision einzubeziehen.

Der Vorschlag, wonach die Errichtung des Schuldbriefs nicht mehr automatisch eine Neuerung (Novation) der Schuld mit sich bringt, wird nur von vereinzelten Vernehmlassungsteilnehmenden (z.B. CVP) abgelehnt.

Fast alle Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen die Aufhebung der Bestimmungen zur Gült als „Abschneiden eines alten Zopfes“. Für deren Beibehaltung spricht sich lediglich eine einzige Teilnehmerin aus. SwissBanking verlangt, die bestehenden Gülten sollten innert einer bestimmten Frist in Schuldbriefe umgewandelt werden müssen.

322 Die Änderungen beim Bauhandwerkerpfandrecht

Der wohl umstrittenste Vorschlag im Bereich des Bauhandwerkerpfandrechts betrifft den Ausschluss der Subunternehmer aus dem Kreis der grundpfandberechtigten Unternehmer. Subunternehmer sollen also nur noch ein Pfandrecht an der Forderung des Unternehmers haben. Damit soll das Doppelzahlungsrisiko der Grundeigentümer beseitigt werden. Mehr als die Hälfte der Kantone