Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 19Fedlex · Rapporto sui risultati

innert bestimmter Frist in das Grundbuch eingetragen werden, wird von zwei Dritteln der Kantone, welche sich geäussert haben, und einer grossen Mehrheit der weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützt. Sie begrüssen die Verbesserung der Publizitätswirkung des Grundbuchs, insbesondere was den Schutz gutgläubiger Erwerber betrifft. Die meisten beurteilen aber die Fristen, innert welchen die Eintragungen in das Grundbuch erfolgen müssen, als zu kurz, einige wenige als zu lang. Insbesondere die Kantone, welche die Eintragungspflicht vehement ablehnen, erblicken in ihr eine Schlechterstellung und befürchten einen grossen administrativen Aufwand (z.B. GE, OW, SG, SO). Unterstützt werden sie von der Städtischen Steuerkonferenz, welche einschneidende Auswirkungen bei der Durchsetzung von Steueransprüchen auf die Gemeinwesen befürchtet.

Fast einhellige Zustimmung findet die Neuerung, dass ein gesetzliches Grundpfandrecht, welches dem Gläubiger für seine vorgenommenen Vorkehrungen zur Beseitigung und Abwehr einer Wertverminderung des Pfandgrundstücks zusteht, einem gutgläubigen Erwerber des Grundstücks nicht mehr entgegengehalten werden kann, wenn dieses Recht nicht innert bestimmter Frist im Grundbuch eingetragen wird, sofern der Betrag 1000 Franken übersteigt. Viele Vernehmlassungsteilnehmende stellen aber den Grenzbetrag (zu hoch oder zu tief) und die Frist (zu lang oder zu kurz) für die Eintragung in Frage.

Der Vorschlag, neben der von den Miteigentümern vereinbarten Nutzungs- und Verwaltungsordnung auch von ihnen gefasste Verwaltungsbeschlüsse sowie gerichtliche Urteile und Verfügungen im Grundbuch anmerken lassen zu können, findet nur teilweise Zustimmung (z.B. HEV, SBV, SbBG, SNV, SVIT, VIV). Vernehmlassungsteilnehmende, welche diesen Vorschlag ablehnen, darunter viele Kantone (z.B. AG, BE, GE, GL, LU, NW, TG, ZG), weisen insbesondere auf den Mehraufwand, die resultierende Unübersichtlichkeit und die dennoch fehlende Vollständigkeit des Grundbuchs hin. Mehrheitlich abgelehnt wird der Vorschlag, dass der von der Stockwerkeigentümerversammlung oder vom Gericht bestellte Verwalter im Grundbuch angemerkt werden kann.

Die Möglichkeit, beliebige Bestimmungen des Baurechtsvertrags vormerken zu lassen, wird nur von einer Minderheit der Teilnehmenden, die sich dazu geäussert haben, begrüsst (GE, VIV, Grundbuchverwalter AR); die übrigen lehnen sie als zu weitgehend ab (GL, NW) oder beantragen zumindest eine Beschränkung auf den Baurechtszins und die Heimfallsentschädigung (z.B. LU, SG, TG, ZG, VSGV).

324 Die Aufsicht über das Grundbuch

Das Bundesgericht begrüsst es, dass der Oberaufsichtsbehörde des Bundes (und allenfalls auch den Aufsichtsbehörden der Kantone) neu bereits gegen erstinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide ein Beschwerderecht eingeräumt wird. Unbefriedigend sei hingegen, dass den Kantonen nicht zwei Beschwerdeinstanzen vorgeschrieben würden. Die Kantone AG und GR beantragen dagegen, wegen des zusätzlichen administrativen Aufwands auf eine Ausdehnung der Beschwerdebefugnis des Bundes zu verzichten. Zwei Kantone (AG, FR) weisen auf die bei ihnen bestehende Personalunion von Aufsichtbehörde und erster Beschwerdeinstanz hin, welche weiterhin zulässig bleiben sollte; eine strikte Trennung würde aus Kostengründen abgelehnt. Einige Vernehmlassungsteilnehmende möchten die Bestimmung über die disziplinarische