Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 17Fedlex · Rapporto sui risultati

und verschiedene Verbände begrüssen diese Änderung zu Gunsten der Grundeigentümer (z.B. HEV, SNV, SVV, VIV, VSGV, VSK). Wirtschaft und Gewerbe hingegen sehen darin eine Aushöhlung dieses für KMU elementaren Sicherungsinstruments und betonen, dass der Subunternehmer zur Wertvermehrung beitrage und das schwächste Glied in der Kette darstelle (z.B. bauenschweiz, Baumeisterverband, FSKB, FGMB, FER, SAV, SMU, SGV, SVP, SIA, SUISSETEC, VSEI). Das Forderungspfandrecht lehnen sie deshalb mit Nachdruck ab und weisen darauf hin, dass der Grundeigentümer andere Möglichkeiten habe, sich vor dem Doppelzahlungsrisiko zu schützen. Wegen der Abhängigkeit des Forderungspfandrechts von der Forderung des Unternehmers lehnen es nebst dem SNV vor allem Vernehmlassungsteilnehmende aus der Baubranche als untauglich ab (z.B. Baumeisterverband, bauenschweiz, FGMB, SUISSETEC, VSEI, Bürgi-Nägeli, Prof. Schumacher). Sie weisen auch auf die mögliche Problematik des Vorausverzichts in Standardverträgen hin. Vorbehaltlos begrüsst wird das Forderungspfandrecht nebst verschiedenen Kantonen nur von vereinzelten Vernehmlassungsteilnehmenden (z.B. Centre patronal, HEV, SVV, VIV). Weil das Forderungspfandrecht mit der blossen Notifikation durch den Subunternehmer entsteht, verlangen einige Vernehmlassungsteilnehmende wegen des möglichen Missbrauchspotenzials zusätzliche Regelungen (z.B. NE, LPS, SVP, Baumeisterverband, Centre patronal, FER, FRI, FGMB, SAV, SVR, USPI, VSK, und Prof. Schumacher).

Der Subunternehmer kann im Unterlassungsfall anstelle des Unternehmers die vorläufige Eintragung des Grundpfandrechts verlangen. Die Uni GE und Uni LA betrachten dies als Privileg, das sich kaum rechtfertigen lasse. Alle Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zu diesem Vorschlag geäussert haben, wünschen eine ausführlichere Regelung von bestimmten Details (z.B. Nachfrist, Geschäftsführung ohne Auftrag usw.).

Ist der Schuldner ein Mieter oder Pächter, so kann das Grundpfandrecht nur eingetragen werden, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat. Diese Regelung wird teils als inkonsequent, da kein Vertragsverhältnis vorliegt (z.B. Baumeisterverband und Prof. Schumacher), teils als Verankerung einer kritisierten Rechtsprechung im Gesetz (z.B. NE, LPS, FRI, SVV) bezeichnet. Einhellig wird gefordert, dass eine schriftliche Zustimmung und ein objektiver Mehrwert vorliegen müssten.

Die Regelung, dass der Unternehmer sein Grundpfandrecht nicht mehr eintragen kann, sobald das Grundstück veräussert worden ist, wird vehement abgelehnt (z.B. Baumeisterverband, bauenschweiz). In diesem Zusammenhang wird insbesondere vor unlauteren Machenschaften gewarnt (z.B. Prof. Schumacher).

Die Ausdehnung der grundpfandberechtigten Arbeiten auf Abbrucharbeiten wird begrüsst, wobei auch vereinzelt die Frage nach dem Mehrwert gestellt wird (z.B. SAV, VSK). Verschiedentlich wird eine weitere Ausdehnung auf Honorare und Auslagen für Planungsleistungen angeregt (z.B. Centre patronal, SIA, USIC, Hess-Odoni).

Die Leistung einer Sicherheit durch das Gemeinwesen bei Arbeiten auf Grundstücken im öffentlichrechtlichen Verwaltungsvermögen wird von verschiedenen Teilnehmenden als notwendig angesehen, da auch Gemeinwesen mit Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen hätten (z.B. SGV). Das Forderungspfandrecht der Subunternehmer hingegen wird in diesem Zusammenhang als oftmals wertlos betrachtet (z.B. USIC, Prof. Schumacher und Hess-Odoni).