Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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bzw. Miteigentümer angewiesen. Die Einführung weiterer Anmerkungstatbestände erweckt den Anschein einer Vollständigkeit und dient nicht der Rechtssicherheit. Gerade die Nachführung der Anmerkungen betreffend das Mit- und Stockwerkeigentum lassen in der Praxis zu wünschen übrig. Auf diese Bestimmungen ist daher zu verzichten.

SH: Der Anmerkungsbereich wird zu stark ausgedehnt. Die Aufzählung verschiedenster Möglichkeiten der Eintragung erweckt den Anschein, als wären die angemerkten Beschränkungen im Grundbuch abschliessend, was jedoch nicht der Fall ist. Die Möglichkeit der Vormerkung von obligatorischen Vereinbarungen des Baurechtsvertrages im Grundbuch könnte gewisse Unsicherheiten auslösen. Es wäre denkbar, dass aus Sicherheitsüberlegungen jeweils zahlreiche solcher Bestimmungen vorgemerkt werden müssten, was der Übersichtlichkeit nicht besonders dienlich wäre. Es sollte genügen, bei einer Handänderung die entsprechenden Rechte und Pflichten durch Aushändigung des Baurechtsvertrages an die erwerbende Person zu überbinden.

Befürwortet wird die Pflicht zur Eintragung von unmittelbaren gesetzlichen Pfandrechten.

Die Bestimmung zur Ernennung eines Beistandes (Art. 666a VE-ZGB) kann sinnvoll sein. Allerdings dürfte Art. 393 ZGB genügen, da die Vormundschaftsbehörde tätig werden muss, wenn sie vom Grundbuchamt Anzeige erhält. Die Anmerkung des Verwalters bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft sollte nicht in Betracht gezogen werden, da allfällige spätere Änderungen bestimmt nur selten angemeldet bzw. nachgetragen werden.

Die Vorschläge zur Ausdehnung des Erfordernisses der öffentlichen Beurkundung können unterstützt werden. Besonders bei den einseitigen Errichtungsbegehren um Eintragung eines Grundpfandrechts ist die Beurkundungspflicht zu begrüssen. Mit dieser Lösung können auch keine Umwege zur Gebühreneinsparung mehr gesucht werden.

ZG: Dass das Grundbuch als Publizitätseinrichtung des Privatrechts in zunehmendem Masse zur Bekanntmachung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen eingesetzt wird, erachten wir als systemwidrig, die in Art. 962 ZGB statuierte Pflicht zur Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch als einen Schritt in die falsche Richtung. Es ist eine Illusion zu glauben, das Grundbuch zu einem umfassenden Träger öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen machen zu können. Das Grundbuch wird trotz des neu formulierten Art. 962 VE-ZGB immer unvollständig bleiben. Es ist hiefür nicht das geeignete Publizitätsmittel. Die unvollständige Auflistung anmerkungsfähiger öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen birgt die Gefahr eines falschen Rechtsscheins in sich.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

GBA OW: Nach bisherigem Recht ist es möglich eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbuch anzumerken. Es sollen neu gerichtliche Urteile und gerichtliche Verfügungen sowie Verwaltungsbeschlüsse der Miteigentümer und die Verwaltung der Stockwerkeigentümer angemerkt werden können.