Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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SO: Wir begrüssen die Neuregelung der Dienstbarkeitsbereinigung. Es fehlen im Revisionsentwurf aber Regelungen über die Bereinigung auch der Grundlasten, Vor- und Anmerkungen. Wünschbar wären zudem auch gesetzliche Regelungen bei Vereinigungen von Grundstücken.

TG: Dieses so genannte "öffentliche Bereinigungsverfahren" wird nach unserem Dafürhalten ebenso wenig bringen wie der heutige Art. 976 ZGB. Es erscheint zudem als wenig zweckmässig, dass gemäss Vorschlag jeder Kanton ein eigenes Bereinigungs- und Löschungsverfahren entwickeln und im kantonalen Recht entsprechende Normen vorsehen muss. Es wäre weit effizienter, wenn der Bund klare, einfache und abschliessende Verfahrensregelungen aufstellte, die in der ganzen Schweiz einheitlich Gültigkeit hätten.

Löschungs- oder Teillöschungsverfahren sind zudem sehr heikel und können nur in einem gerichtlichen Verfahren definitiv bereinigt werden. Die Praxis hat gezeigt, dass bei dem nach wie vor angespannten Immobilienmarkt in der Regel keine Eigentümerin oder kein Eigentümer bereit ist, irgendwelche Rechte freiwillig und ohne Entschädigung aufzugeben.

ZG: Gesetzliche Bestimmungen, die eine gezielte Bereinigung sowohl der kantonalen Grundbucheinrichtung als auch des eidgenössischen Grundbuches erlauben, begrüssen wir sehr. Es scheint uns sinnvoll, das Verfahren der Bereinigung des eidgenössischen Grundbuches vom Bereinigungsverfahren zu seiner Einführung klar zu trennen. Auch im eidgenössischen Grundbuch sind - aus den im Bericht erwähnten Gründen - zahlreiche Dienstbarkeiten und Grundlasten eingetragen, die jede rechtliche Bedeutung verloren haben. Von der Möglichkeit, solche Rechte gestützt auf den geltenden Art. 976 ZGB von Amtes wegen zu löschen, wurde in der Vergangenheit zu wenig Gebrauch gemacht.

Die in Art. 744 Abs. 3 VE-ZGB statuierte Befugnis der Kantone, die Bereinigung von Dienstbarkeiten weiter zu erleichtern oder vom Bundesrecht abweichende Vorschriften zu erlassen wird begrüsst. Unklar bleibt, inwiefern vom im Bericht erwähnten 'bundesrechtlichen Minimalstandart' abgewichen werden darf und worin dieser 'Minimalstandart' besteht. Absatz 3 kann wohl kaum als Ermächtigung der Kantone verstanden werden, Art. 976ff. VE-ZGB ausser Kraft zu setzen. Unklar ist auch der Geltungsbereich dieser Bestimmung, bzw. die Bedeutung von Abs. 3 in Gebieten, in denen das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist und das Bereinigungsverfahren sich unseres Erachtens weiterhin ausschliesslich nach den gesetzlichen Bestimmungen im Schlusstitel zum ZGB richten wird. Systematisch, weil die 'Bereinigung' im eigentlichen Sinne des Wortes betreffend, gehört Art. 744 Abs. 3 VE-ZGB zu den Art. 976ff. VE-ZGB und wäre sinnvollerweise auch dort 'unterzubringen'.

ZH: Wir begrüssen die Klärung der Unterscheidung von Verwaltungsaufsicht und richterlicher Aufsicht sowie die Behebung der Rechtsunsicherheit bezüglich der Voraussetzungen der Löschung von Einträgen im Grundbuch mit den entsprechenden Verfahrensvorschriften. Auch der Möglichkeit eines öffentlichen Bereinigungsverfahrens stehen wir positiv gegenüber.