Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 321Fedlex · Rapporto sui risultati
hat, dessen Aufwand er mit dem Mietzins abgilt. Auch bezüglich Nebenkosten sind die Mietrechtsvorschriften zur Anwendung im vorgeschlagenen Raumrecht ungeeignet. Sinnvoller wäre wohl eher eine Regelung zur Tragung von Kosten und Lasten, wie sie im Nutzniessungs-/Wohnrecht oder allenfalls im Stockwerkeigentumsrecht vorgesehen ist. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die analoge Anwendung der mietrechtlichen Zinsvorschriften hier nicht angebracht ist. Den Parteien sollte analog zum Baurecht ein möglichst weit gehender Handlungsspielraum gegeben werden.
Wird der Vorschlag zu Art. 779m VE-ZGB übernommen, wonach ein Raumrecht immer im Grundbuch einzutragen ist, wäre Abs. 2 von Art. 779o VE-ZGB entsprechend anzupassen.
Weiter ist es unseres Erachtens sinnvoll, bezüglich Abs. 3 von Art. 779m VE-ZGB nicht nur die Frage der Unterhaltspflicht, sondern auch die Möglichkeit weiterer baulicher Massnahmen zu regeln.
Wir schlagen daher folgenden Wortlaut von Art. 779o VE-ZGB vor:
"1 Der Belastete kann vom Berechtigten einen Zins für die Ausübung des Raumrechts verlangen. Die Höhe des Zinses und die Anpassungsmöglichkeiten richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Aufwendungen des Belasteten für den gewöhnlichen Unterhalt des Gebäudes und die Umgebung im Zins enthalten. Nebenkosten für den Betrieb, insbesondere für Energie, Gebühren, Hauswartung, Versicherungsprämien sowie öffentliche Abgaben für das Gebäude und die Umgebung, einschliesslich des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes sind vom Berechtigten zu tragen; soweit nichts anderes vereinbart, sind sie nicht im Zins eingeschlossen.
2 Zur Sicherung seiner Forderung für das laufende und das vergangene Jahr hat der Belastete Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts am Raumrecht oder ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den Räumen des Berechtigten befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.
3 Der Belastete ist verpflichtet, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen zu erstellen und in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Kommt der Belastete dieser Pflicht trotz schriftlicher Mahnung des Berechtigten nicht nach, so kann ihm dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Arbeiten auf Kosten des Belasteten einem Dritten übergeben werden oder der Zins hinterlegt wird; in diesem Fall entfällt der Anspruch auf ein Pfand- oder Retentionsrecht.
4 Bauliche Veränderungen, die über die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache hinausgehen, dürfen nur vorgenommen werden, sofern dies schriftlich vereinbart wurde und die Mehrheit der Berechtigten den Massnahmen schriftlich zugestimmt hat. An den Kosten für solche Massnahmen haben sich die Berechtigten anteilmässig zu beteiligen, sofern dies schriftlich vereinbart wurde."