Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Artikel 793
Kantone / Cantons / Cantoni
BE: Die Abschaffung der Gült hat für den Kanton Bern keine Auswirkungen, dieses
Institut ist in der bernischen Praxis nicht bekannt.
BL: Die Aufhebung der antiquierten Gült, die im Kanton Basel-Landschaft keine
Rolle gespielt hat, halten wir für richtig.
NE: La lettre de rente étant pratiquement inexistante dans notre canton depuis fort
longtemps, nous sommes favorables à sa suppression.
SO: Wir kennen im Kanton Solothurn die Gült nicht. Die Aufhebung derselben halten
wir für richtig.
UR: Die Gült hat sich in der Praxis nicht durchgesetzt, weshalb es angebracht ist,
die Bestimmungen zur Gült aufzuheben.
ZH: Die Streichung der Gült als überholte Einrichtung ist sicherlich angebracht.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
economiesuisse: "Was die Gült angeht, so ist wahrscheinlich ihre Anzahl geringer als
diejenige der Artikel im ZGB, die sich mit ihr beschäftigen" (Eggen, Die Verbreitung von Grundlast und Gült, in SJZ 63 (1967), S. 285 ff., 290): An der Aussagekraft dieses Zitats aus den Sechziger Jahren hat sich bis heute nichts verändert. Das Institut der Gült konnte sich in der Praxis nicht durchsetzen und entspricht im Rechtsalltag offensichtlich keinem Bedürfnis. Die Streichung der entsprechenden unnötigen Gesetzesbestimmungen wird als notwendige Bereinigung des Gesetzes begrüsst
VIV: Die Gült hat sich in der Praxis nie durchgesetzt. Deshalb ist es folgerichtig, auf
diese Form der Grundpfandverschreibung zu verzichten.
SVIT: Die Aufhebung der Gült wird aufgrund der mangelnden Durchsetzung am
Markt begrüsst.
SVV: Der Verband unterstützt die Eliminierung der nicht mehr zeitgemässen Gült
durch die Neuformulierung von Art. 793 Abs. 1.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
HEV: Die Gült hat sich in der Praxis nicht zu etablieren vermocht, sie entspricht
offensichtlich im Rechtsalltag keinem Bedürfnis. Die Weiterführung eines Instituts ohne praktische Bedeutung macht keinen Sinn und beschwert den Gesetzestext vielmehr unnötig. Die Streichung der Bestimmungen zur Gült im Rahmen der angestrebten Revision erachten wir daher für angebracht.