Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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pflichtet zu haben. Dadurch entstanden mitunter Fragen zur Formgültigkeit der betreffenden Schuldbriefe.

Uni GE: Al. 2: cette modification du Code civil est bienvenue. Elle résout de façon

heureuse les difficultés qui résultent actuellement des art. 799 al. 2 CC et 20 ORF.

Artikel 808

Kantone / cantons / cantoni

BS: Die Grenze von 1000 Franken bis zu der das Pfandrecht auch ohne Eintragung

im Grundbuch Geltung haben soll, erscheint als relativ niedrig. Mit dieser Grenze muss ein Gläubiger jedes entsprechende Pfandrecht, das über 1000 Franken beträgt, im Grundbuch eintragen lassen. Dies widerspricht einem der Anliegen der vorliegenden Revision, nämlich eine Entlastung des Grundbuches herbeizuführen. Denkbar wäre, die Grenze bei mindestens 5000 Franken festzusetzen

GL: Hinsichtlich dem Publizitätsprinzip ist hier eine Eintragung im Grundbuch zu

begrüssen. Der Grenzbetrag sollte erhöht oder allenfalls ganz weggelassen werden. Grenzbetrag weglassen. Satz 3 neu: Es kann gutgläubigen Dritten, die sich ....

GR: Gleich wie beim gesetzlichen Pfandrecht in Art. 836 VE-ZGB wird die Verlänge-

rung der Eintragungsfrist auf ein Jahr vorgeschlagen (oben IV.1).

LU: Die Festsetzung eines Minimalbetrages erachten wir als unzweckmässig. Mit

dem Erfordernis des Eintrags auch der unmittelbaren gesetzlichen Pfandrechte, welches wir ablehnen (vgl. unsere Ausführungen zu Art. 962 ZGB) wird die umfassende Klarheit des Grundbuches angestrebt. Demnach müssen alle Pfandrechte, auch wenn die Pfandsumme gering ist, im Grundbuch eingetragen werden. Andernfalls bestehen wiederum Unsicherheiten über die gesamte Pfandbelastung eines Grundstückes.

NE: Al. 3: l'objectif de protéger les acquéreurs de bonne foi contre les charges

occultes sur les immeubles doit être approuvé. Toutefois, cette disposition n'est pas très claire sur un point: que se passe-t-il si un tiers de bonne foi acquiert l'immeuble avant l'échéance des six mois et que le droit de gage n'est pas encore inscrit? Peut-on le lui opposer? Les mêmes remarques valent pour les articles 810, alinéa 2, 819 et 836, alinéa 2 AP.

SG: Sollte wider Erwarten an diesen Regelungen mit erweitertem Eintragungserfor-

dernis festgehalten werden, bleibt zu bemerken, dass der Nutzen der Eintragungsfrist von sechs Monaten fraglich scheint. Wird das Grundstück vor Ablauf der sechs Monate veräussert, ist der gutgläubige Erwerber nicht geschützt, da das Pfandrecht noch eingetragen werden kann. Wird hingegen das Grundstück z.B. erst neun Monate nach Abschluss der Vorkehrungen veräussert, würde es für den Schutz des Erwerbers auch noch genügen, wenn das Pfandrecht nach z.B. acht Monaten eingetragen würde. Notwendig aber auch ausreichend ist, dass es im Zeitpunkt des Erwerbs eingetragen ist.