Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Die in diesen Bestimmungen geregelten Pfandrechte gehen jeder eingetragenen Belastung vor. Das Rangverhältnis zwischen ihnen selbst und gegebenenfalls auch den Pfandrechten nach (dem von uns ebenfalls abgelehnten) Art. 836 ist aber nicht klar.
Sodann fragt es sich, ob (gegebenenfalls auch in Art. 836) nicht auf eine frankenmässige Fixierung verzichtet und stattdessen dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung eingeräumt werden soll. Die Festlegung könnte in der Grundbuchverordnung erfolgen. Erforderliche Anpassungen wären einfacher.
SO: Die Änderung, dass diese gesetzlichen Pfandrechte des Bundesrechts neu
innert 6 Monaten im Grundbuch eingetragen werden müssen, um gutgläubigen Dritten entgegen gehalten werden zu können, steigert die Rechtssicherheit und Transparenz. Wir begrüssen die Neuerung.
TG: Bei diesen gesetzlichen Pfandrechten wird für die Eintragung im Grundbuch die
Anmeldung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers gemäss Art. 963 Abs. 1 ZGB benötigt. Wie beim Bauhandwerkerpfandrecht genügt hier die Vorschrift von 963 Abs. 2 ZGB für eine einseitige Anmeldung durch die Gläubigerin oder den Gläubiger somit nicht. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wird die sechsmonatige Frist niemals ausreichen, so dass sich die Parteien wieder mit vorläufigen Eintragungen gemäss Art. 961 ZGB behelfen müssten. Hier wäre daher ein Verweis auf das Verfahren, wie es beim Bauhandwerkerpfandrecht vorgesehen ist, sinnvoll und angebracht (vgl. z.B. Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht; SR 211.412.11).
ZG: Die Eintragungspflicht für gesetzliche Pfandrechte ist aus
Rechtssicherheitsgründen sinnvoll. Allerdings sollte diese Pflicht ausnahmslos und betragsunabhängig bestehen. Unter dem Gesichtspunkt der Geldentwertung erachten wir die Erwähnung eines Maximalbetrages im formellen Gesetz, wie er auch in den Art. 810, 819, 836 VE-ZGB vorgesehen ist, als problematisch.
ZH: Wir begrüssen die Neuerung, sind jedoch der Ansicht, dass es dem Berechtig-
ten durchaus zuzumuten ist, sein Pfandrecht innert kürzerer Frist nach Abschluss der Vorkehrungen eintragen zu lassen. Wir schlagen deshalb eine Eintragungsfrist von drei Monaten vor.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
SBV: Grundsätzlich unterstützen wir die vorgeschlagene Änderung, könnten uns
aber auch vorstellen, dass die Möglichkeit bis Fr. 1'000.-- gänzlich aufgehoben wird und damit nur die Variante mit der Vormerkung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Zuge kommt.
Hingegen stellt sich für uns die Frage bezüglich des Vorgangs. Die vorgeschlagene Änderung lautet wörtlich: "Dieses Pfandrecht geht jeder eingetragenen Belastung vor." In der Praxis dürfte es freilich kaum Fälle geben, bei welchen diese Forderungen unter sich durch das Grundpfand nicht gedeckt würden. Dennoch könnte vorbeugend eine Rangordnung vorgesehen werden. Beispielsweise könnte der Rang unter sich entsprechend dem Rang des zu Grunde gelegten Grundpfandes vorgesehen werden. Diese Bemerkung gilt auch für die nachfolgenden Art. 810 Abs. 2 und Art. 819 VE-ZGB.