Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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gen wir Ihnen - wie bereits eingangs dargelegt - die Streichung dieser Bestimmung und die Beibehaltung der geltenden Norm.

UR: Durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, welche sich nicht direkt aus dem Gesetz ergeben, kann sich der Wert eines Grundstückes massgeblich verändern (bspw. Wertminderung durch Ausnützungsziffer-Transport). Es ist daher sachgerecht, dass solche Nutzungsbeschränkungen aus dem Grundbuch ersichtlich sind. Auf Seiten des jeweils zuständigen Gemeinwesens ist jedoch darauf zu achten, dass nur Eigentumsbeschränkungen, welche sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zur Anmerkung im Grundbuch angemeldet werden. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass bei allfälligen Gesetzesrevisionen eingetragene Anmerkungen obsolet werden können, welche gelöscht werden müssen. Da der Grundeigentümer ein Interesse an der Löschung einer obsoleten Anmerkung haben muss, sollte die Löschung der Anmerkung dem Grundeigentümer in Rechnung gestellt werden können. Zumindest sollte es den Kantonen überlassen sein, für derartige Grundbuchanmeldungen Gebühren zu erheben oder nicht.

VS: Allerdings können wir uns mit der (…) Änderung nicht einverstanden erklären und wir bitten Sie, unsere Bedenken zur Kenntnis zu nehmen:

Es müsste klar zum Ausdruck kommen, dass die Anmerkung eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses als solche eine gesetzliche Grundlage entweder im Recht des Bundes oder der Kantone haben muss. Es könnte den Kantonen überlassen werden, ob sie die diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz auf alle Körperschaften, die öffentliche Aufgaben erfüllen, ausdehnen wollen.

Wir sind auch nicht einverstanden, dass die Genehmigungsvorschrift des Art. 962 Abs. 2 ZGB fallengelassen wird. Es könnte festgehalten werden, dass die Vorschriften der Kantone der Genehmigung der kantonalen Aufsichtsbehörden über das Grundbuch (Grundbuchinspektorate) bedürfen. Es könnte den Kantonen überlassen werden, von dieser Genehmigung abzusehen. Wir werden gegenwärtig von diesen Anmerkungstatbeständen überschwemmt.

Wir möchten bereits im Stadium Gesetzgebung:

- nicht grundstücksbezogene,

- offensichtlich gegen die Eigentumsgarantie verstossende

Anmerkungstatbestände eliminieren können, damit nicht die Grundbuchverwalter diese im Einzelfall abweisen müssen, mit allen negativen Konsequenzen, wie unterschiedlicher Rechtsanwendung, grösserem Arbeitsaufwand u.a.

ZG: Den Kantonen soll es gemäss dem Vorentwurf nicht mehr freistehen, ob und für welche öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sie eine Anmerkung vorsehen wollen. Vielmehr sollen sie neu dazu verpflichtet werden, bestimmte Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlicher Natur im Grundbuch anzumerken. Dieselbe Verpflichtung soll auch für den Bund, die Gemeinden und andere Körperschaften bestehen, welche öffentliche Aufgaben erfüllen. Wir halten die mit dieser Neuerung verbundene Entwicklung, das Grundbuch zum Publizitätsmittel für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse auszugestalten, für verfehlt und lehnen sie ab. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass das Grundbuch nur lückenhaft über öffentlich-rechtliche Gegebenheiten Auskunft geben kann.