Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 447Fedlex · Rapporto sui risultati

Fälligkeit, spätestens jedoch innert sechs Monaten seit Entstehen, ins Grundbuch eingetragen werden.

SAV: Im Gegensatz zum Pfandrecht (vgl. Art. 836) drängt sich hier der Beitrag des öffentlichen Rechts an die Publizität des Grundbuches weniger auf, zumal es nicht um dingliche Sicherung, sondern eben um andere und öffentlichrechtliche Verhältnisse geht. Die Stossrichtung ist wohl trotzdem richtig.

Die Verpflichtung in Abs. 1 hat wohl höchstens Schadenersatzpflicht der fehlbaren Gemeinwesen zur Folge.

Die Beschränkung auf Anordnungen, die mit einer Verfügung angeordnet werden, macht einen vernünftigen Eindruck. Das hat aber Abbrüche der Publizität zur Folge, die wiederum der Idee widersprechen, wie dies am Beispiel der Altlasten illustriert werden kann: Gemäss Altlastenverordnung' Art. 5 Abs. 2 sind "Inhaber oder Inhaberinnen der Standorte" über die vorgesehene Angaben im Kataster zu orientieren und ist ihnen Gelegenheit zu geben Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft die Behörde eine Feststellungsverfügung. Soll jetzt nur letztere im Grundbuch angemerkt werden?

SBV: Wir unterstützen die Änderung, wonach nun neu die Kantone verpflichtet sind, entsprechende Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken zu lassen.

Die Kostenfreiheit ist gerechtfertigt. Eine ähnliche Regelung findet sich auch unter Art. 954 Abs. 2 ZGB im Zusammenhang mit dem Meliorationswesen.

Absatz 1 ist allerdings dahingehend zu ergänzen, dass die Beschränkungen nur eingetragen werden können, wenn diese drei Monate seit der Fälligkeit und sechs Monate nach Entstehung eingetragen werden. Alles andere unterläuft wiederum die Publizitätswirkung des Grundbuches.

SwissBanking: Der Formulierung ist zu entnehmen, dass öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen bloss ins Grundbuch aufzunehmen sein werden, wenn sie eine "Verfügung" (d.h. einen individuell-konkreten Verwaltungsakt) zur Grundlage haben. Pläne jedwelcher Art scheiden so verständlicherweise aus, um das Grundbuch nicht zu überlasten.

Wir begrüssen diesen Ausbau des Grundbuchs als eines öffentlichen Informationsmittels. Bei Gelegenheit - aber nicht im Rahmen der vorliegenden Revision - wäre die Schaffung eines umfassenderen Informationsmittels, das die privat- und öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen umfassend aufnähme (somit auch Pläne, Denkmäler- und Altlastenverzeichnisse etc.) zu prüfen.

Uni LA: 1. Ce qui a déjà été relevé à propose des art. 836 et 784 CC peut ici encore à plus forte raison être souligné: le législateur fédéral de droit privé n’a aucun souci du respect des limites de la compétence législative de la Confédération telle qu’elle ressort de l’art. 122 Cst.F. Il entend étendre une institution de droit privé en ne prenant en considération que ce qu’il peut voir à partir de cette institution et cela sans égard aucun au domaine administratif sur lequel il empiète de la sorte.

2. Comme - et encore plus que - pour les art. 836 et 784 CC, le projet entraînera des augmentations de charges considérables pour les administrations