Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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mentar zum Artikel 962 wird erwähnt, in welchen Fällen nicht zwingend eine Anmerkung im Grundbuch vorgenommen werden muss. Die im Beispiel aufgeführten Bodenverbesserungen müssen aber zwingend im Grundbuch angemerkt werden, aus folgenden Gründen:

- Gestützt auf Art. 104 LwG wird der Inhalt der Anmerkung durch Verfügung

des BLW festgelegt. Die Ausnahmen sind in Art. 42 SVV geregelt.

- Mit einer durchgeführten Bodenverbesserung tritt auf den entsprechenden

Grundstücken das Zweckentfremdungsverbot mit einer Dauer von 20 Jahren in Kraft.

- Mit dem Einbezug in eine Bodenverbesserung gelten auf den entsprechen-

den Grundstücken dauernde Unterhalts- und Bewirtschaftungspflichten und allenfalls weitere Bedingungen.

Wir beantragen, im Kommentar zum Artikel 962 das Beispiel der Bodenverbesserungen zu streichen, um nicht eine Unsicherheit in dieser Frage hervorzurufen.

CATEF: In merito all’art. 962 si rileva però come l’applicazione possa comunque essere problematica, perché le differenze fra l’istrumentario del diritto pubblico rispetto a quello dei diritti reali origina dei problemi. Si veda al riguardo segnatamente Denis Piotet, "Le transfert du coéfficient d'utilisation ou d'occupation du sol et le droit privé fédéral" in Droit de la construction, 2/2000, pag. 44.

Grundbuchverwalter AR:

Abs. 1: Bereits heute besteht eher die Gefahr, dass eher zu viele als zu wenige derartige Beschränkungen im Grundbuch angemerkt werden. Gerade im Bau-, Planungs- und Umweltrecht, mit ihren oft generellen Anmerkungs-Rechtsgrundlagen lassen die Anmerkungen oft bezüglich Sinn, Verfügungsweise, Inhalt, usw., sehr zu wünschen übrig. Nicht-Grundbuchfachleute erkennen oft die Bedeutung einer Anmerkung nicht. Sinnvoll sind nur die Anmerkung von Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkungen, nicht hingegen von blossen Hinweisen oder vollkommen inhaltlosen Auflagen. Es darf nicht sein, dass das Grundbuch als v.a. zivilrechtliche Einrichtung zu einer "Untereinrichtung" (Archiv, Überwachungsstelle, usw.) derartiger Instanzen des öffentlichen Rechtes verkommt.

Eine Öffnung sollte auch für privatrechtliche Anmerkungstatbestände geschaffen werden, die in Zusammenhang mit Dienstbarkeiten stehen (s. hiezu Ausführungen zu nArt. 730 Abs. 2 zweiter Satz).

Abs. 2: Dieser Absatz ist Wunschdenken. Sehr viele dieser bereits heute bestehenden Anmerkungen sind zeitlich begrenzt; aber keine der ursprünglich anmeldenden Instanzen verlangt jemals von sich aus eine Löschung im Grundbuch. Bereits heute müssen die Grundbuchämter die Initiative ergreifen. Ist Anmerkungsberechtigung klar weggefallen, was jedoch nicht immer eindeutig ist, erfolgt die Löschung durch das Grundbuchamt von Amtes wegen gemäss Art. 976 Abs. 1 ZGB.

Abs. 3: Dieser Artikel muss präzisiert werden. Es kann nicht sein, dass z.B. die Anmerkung einer Ausnützungs-Umlegung gebührenfrei ist, bei der unter Umständen massive Gewinne erzielt werden, und für das Grundbuchamt meist ein erheblicher Aufwand anfällt, bis die öffentlich-rechtliche Eigentums-