Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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geschäft über die Begründung oder Änderung eines Quellenrechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung."

Artikel 783

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

SbBG: Die Bestimmung, dass mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der

Jahresleistung eingetragen wird, kann unter der Beachtung der heutigen Ertragslage nicht aufrecht erhalten bleiben; liegt dem zwanzigfachen Ertrag doch ein Kapitalisierungssatz von 5 % zu Grunde. Wir schlagen vor die Bestimmung gänzlich aufzuheben, so dass sich die Parteien zwingend über den Gesamtwert der Leistung zu einigen haben. Die Kapitalisierung kann z.B. auf Grund der Lebenserwartung, einer fixen Vertragsdauer oder anderer Kriterien hergeleitet werden. Will man hingegen einen fixen Faktor festhalten, so müsste dieser heute bei rund 30 liegen (= Kapitalisierungssatz für risikofreie Anlage bei 2.5 % zuzüglich 1 % für die Abgeltung des Risikos). Dieser Faktor hingegen erscheint uns unter Umständen sehr hoch und kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn es sich um eine unbefristete Leistungspflicht handelt und keine höheren Risiken damit verbunden sind. In allen anderen Fällen kann die Dauer auf Grund des Vertrages und allenfalls mit einem vorgegebenen Kapitalisierungssatz (Vorschlag zur Zeit 3.5 %) bestimmt werden. Wir beantragen deshalb folgende Änderung:

Art. 783 Abs. 2

Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landeswährung anzugeben. Fehlt die Angabe eines Gesamtbetrages, ist dieser auf Grund der folgenden Faktoren zu berechnen:

- jährlicher Ertrag;

- voraussichtliche Leistungsdauer;

- Kapitalisierungssatz, welcher dem um 1 % erhöhten BVG-Mindestansatz entspricht.

Artikel 811

Kantone / Cantons / Cantoni

BL: Unter dem Aspekt betreffend Aktualisierung und Flexibilisierung der

Grundbuchführung schlagen wir vor, dass bei bestimmten kleinen Abtretungsgeschäften keine Pfandentlassungserklärungen mehr eingeholt werden müssten. Allenfalls könnte eine Mitteilung mit Einsprachemöglichkeit geschaffen werden.

Artikel 838

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

Baumeisterverband: Wir setzen uns bei dieser Gelegenheit dazu ein, dass die Ein-

tragungsfrist für das Bauhandwerkerpfandrecht von bisher 3 auf 6 Monate verlängert ist. Heutzutage werden oft längere Zahlungsfristen abgemacht, so dass die Eintragungsfrist manchmal abgelaufen ist, bevor sich herausstellt, dass keine Zahlungen erfolgen werden. Um dieser Sachlage auf gesetzlicher Ebene gerecht zu werden, ist die Eintragungsfrist zu verlängern.