Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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Artikel 841

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

VSK: Art. 841 Abs. 1 ZGB soll gemäss Vorentwurf unverändert belassen werden.

Diese Bestimmungen geben aber unserer Ansicht nach die Bedingungen und Modalitäten des Bauhandwerkerpfandrechtes, wie sie im Laufe der Jahre von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes weiterentwickelt resp. präzisiert wurden, nur sehr unvollständig wieder. Es wäre wünschenswert, wenn diese Elemente im ZGB entsprechend präzisiert werden könnten.

Artikel 967a

Kantone / Cantons / Cantoni

BS: In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass gerade bei bedeutungslos

gewordenen Dienstbarkeiten die berechtigte Person nicht ausfindig gemacht werden kann. Für diese Fälle schlagen wir ein Verfahren in Analogie zu Art. 823 ZGB (Vertretung des Grundpfandgläubigers) vor.

Artikel 969

Kantone / Cantons / Cantoni

BL: Im Hinblick auf das Revisionsziel betreffend Aktualisierung und Bereinigung des

Grundbuchs sowie Flexibilisierung der Grundbuchführung wäre unseres Erachtens auch zu prüfen, ob die heutige Anzeigepflicht nach Artikel 969 ZGB nicht in dem Sinne zu lockern wäre, als sie in gewissen Fällen durch amtliche Publikationen ersetzt werden könnte.

Artikel 970

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Die gesetzlich statuierte positive Rechtskraft des Grundbuches (Art. 970 Abs. 3

ZGB) ist nur dann verständlich, wenn jedermann ohne besonderen Interessenachweis Auskunft über sämtliche Einschreibungen des Hauptbuches erhalten kann. Der Regierungsrat ersucht darum, die Vorlage entsprechend zu ergänzen.

Allerdings sollte das allgemeine Auskunftsrecht aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen nicht für elektronische Zugriffe im Abrufverfahren unidentifizierter Benutzer über Internet offen stehen.

Am Interessenachweis für die Einsichtnahme in obligatorische Bestimmungen (Belege) ist weiterhin festzuhalten.

Artikel 977

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

Uni GE: L’art. 977 actuel, consacré aux rectifications du registre foncier, n’est guère

explicite et est complété de façon peu heureuse par les art. 98 et 99 de l’Ordonnance sur le registre foncier. Il ne serait pas inutile de donner un peu de cohérence à cet ensemble, en clarifiant le sens et la portée de l’article 977.