Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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Organisationen / Organisations / Organizzazioni

Baumeisterverband: Das Bauhandwerkerpfandrecht schützt die Forderung von Handwerkern und Unternehmern für geliefertes Material und geleistete Arbeit, oder nur für geleistete Arbeit allein, die sie zu Bauten oder anderen Werken beigetragen haben. Dieser Schutz ist notwendig, weil unter Anderem alles, was mit dem Boden dauernd und fest verbunden ist, automatisch dem Grundeigentümer zufällt. Somit fallen jegliche Arbeit und jegliches Material eines Handwerkers oder Unternehmers mit dem Einbau in ein Grundstück in das Eigentum des Grundeigentümers, ungeachtet dessen, ob die Leistung bezahlt ist oder nicht. Der Unternehmer kann das Eingebaute nicht zurückfordern, wenn er für seine Leistung nicht entschädigt wird.

Mit der Revision des Immobiliarsachenrechts findet nun eine Verschiebung der als massgebend erachteten Kriterien statt. In der Revision wird für das Eintragungsrecht als massgebend angesehen, ob der Eigentümer mit dem Unternehmer eine vertragliche Beziehung hat oder nicht. Ausgenommen vom Eintragungsrecht sind somit:

- Ein Subunternehmer, der für einen Generalunternehmer (im Folgenden: GU)

tätig ist; in diesem Fall soll der Subunternehmer keinen bauhandwerklichen Schutz mehr für seine Arbeit geniessen.

- Unternehmer, wenn der Grundeigentümer sein Grundstück verkauft, da der

Unternehmer mit dem Käufer kein Vertragsverhältnis hat.

Es kann doch nicht sein, dass ein Unternehmer, welcher durch seine Arbeit oder durch Lieferung von Material plus Arbeit eine Wertvermehrung zugunsten des Werkeigentümers geschaffen hat, leer ausgehen soll. Dies nur, weil kein direkter Vertrag zwischen dem Subunternehmer und Eigentümer geschlossen worden ist. Die Revision lässt die Tatsache völlig ausser Acht, dass nach wie vor der Subunternehmer - und nicht der GU -, die Arbeit geleistet hat, die zu einer tatsächlichen/potentiellen Wertvermehrung des Grundstückes geführt hat. Alleine aus diesem Grund sollte nicht massgebend sein, ob ein Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien vorliegt oder nicht. Alleine bestimmend muss doch sein, dass derjenige, welcher die handwerkliche Leistung erbracht hat, zu seinem gerechtfertigten Honorar kommt. Und das ist bei der Konstellation GU und Subunternehmer nun mal unbestreitbar vor allem der Subunternehmer.

Weitere Bedenken zum Forderungspfandrecht finden sich wie folgt:

Der Unternehmer ist vorleistungspflichtig. Bis zur Vollendung seines Werkvertrages hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Vergütung, höchstens auf gewisse Abschlagszahlungen, wenn dies vorgängig abgemacht worden ist. In erster Linie dient die Möglichkeit der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes der Sicherung der Forderung vor einem zahlungsunwilligen oder unfähigen Grundeigentümer. Durch die Regelung auf sachenrechtlicher Ebene wird der Unternehmer, sei dieser als Generalunternehmer, Hauptunternehmer oder Subunternehmer tätig, für seine geleistete Arbeit und den damit verbundenen Mehrwert geschützt.

Die Forderung des Subunternehmers entspricht nicht in jedem Fall einem entsprechenden Vergütungsanspruch des GU’s, beispielsweise in diesen Fällen: