Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

technische Vollzugsfragen. Dazu gehören folgende Punkte: Definition der

anrechenbaren Investitionskosten, deren Abschreibungsregeln und die zu

unterstellende Verzinsung des Anlagekapitals (sofern an der Mitfinanzierung der

Investitionskosten der Versicherer festgehalten wird); Berechnungsgrundlagen,

Abschreibungsregeln und Verzinsung für getätigte Investitionen (Bilanzwerte), sofern an der Mitfinanzierung der lnvestitionskosten der Versicherer festgehalten wird; Definition der Kosten für universitäre Lehre und Forschung; Definition der anrechenbaren Kosten zur Ermittlung des Kostendeckungsgrades der Spitaltaxen; Definition der

gemeinwirtschaftlichen Leistungen (Aufnahmebereitschaft, Ausbildung,

Versorgungssicherheit in peripheren Gebieten) und deren Abgeltung im Rahmen eines leistungsorientierten Abgeltungssystems; Definition der Möglichkeit der Kantone zur Defizitdeckung bei Spitälern mit einem Versorgungsauftrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit; Definition der anrechenbaren Kosten bzw. der

Kalkulationsgrundlagen für allfällige kantonale Beitrage an Privatspitäler; Abgrenzung der Leistungen und Kosten zwischen OKP und WG. Der Systemwechsel zur dual-fixen Finanzierung, der mit grossem Aufwand verbunden wäre, macht aber nur Sinn, wenn er über mehrere Jahre zur Anwendung kommt.

Die fix-duale Spitalfinanzierung in der vom Bundesrat vorgelegten For wird abgelehnt. FR, GL, Hauptkritikpunkte an der Vorlage sind folgende:1. Der Paradigmenwechsel, wonach die GR, LU, Zahlungen der Kantone als sozialversicherungsrechtliche Beiträge zu verstehen sind SG, SH, und daher an alle Spitäler (d.h. auch an Privatspitäler) zu entrichten sind, wird UR, ZG, abgelehnt.2. Die finanziellen Auswirkungen der Regelung sind unüberschaubar.3. Der ZH, GE, JE Vollzug der Regelung ist nicht praktikabel und wird zu Rechtsstreitigkeiten führen.Im Einzelnen sind folgende Gründe für die ablehnende Haltung Mass gebend: Die geplante Subventionierung der Privatspitäler ist abzulehnen. Eine solche würde allenfalls nur dann Sinn machen, wenn die Kantone auch die Leistungen der Privatspitäler beplanen könnten. Dies wäre zwingend mit einer weiteren Einschränkung des Wettbewerbs verbunden, was von den Privatspitälern kaum akzeptiert werden dürfte.

Einschränkungen oder gar Schliessungen von solchen Institutionen würden mit

Sicherheit nicht widerstandslos hingenommen, weshalb wir den sich heute schon

abzeichnenden Beschwerdeverfahren mit grosser Sorge entgegen sehen. Die

Planungspflicht der Kantone wird dahingehend verstanden, dass nur die minimal

notwendige Grundversorgung sicherzustellen ist. In diesem Zusammenhang ist eine klare Trennung zwischen Grund- und Zusatzversicherung sowohl in Bezug auf die Versicherer als auch auf die Leistungserbringer vorzusehen. Die massgebenden

Bestimmungen sind offen formuliert. Dies betrifft insbesondere die Finanzierung der Investitionen und der gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Entsprechend können auch die finanziellen Auswirkungen nicht abgeschätzt werden. Die Vorlage sieht vor,

wesentliche Bestimmungen an den Bundesrat zu delegieren, welche in den

Aufgabenbereich des Gesetzgebers gehören. Die offenen Formulierungen sind im Vollzug unpraktikabel und werden voraussichtlich zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Versicherern, Leistungserbringern und Kantonen Anlass geben. Eine zusätzliche

Belastung der Versicherten und der Kantone darf nicht hingenommen werden. Die Vorlage muss grundsätzlich kostenneutral sein, was auf Grundlage der

Vernehmlassungsvorlage nicht erwartet werden kann. Es besteht die Gefahr, dass der Forderung der Versicherer nach einem Finanzierungsschlüssel von 40:60 zu Lasten der Kantone nachgegeben wird. Der Systemwechsel ist mit grossem Aufwand verbunden. Dieser wäre mit Blick auf den von einigen Seiten angestrebten Wechsel zu einem monistischen Finanzierungssystem unverhältnismässig.

Aufgrund unserer ablehnenden Haltung dem vorgelegten Spitalfinanzierungsmodell gegenüber ersuchen wir Sie, die Vorlage unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte zu überarbeiten: Die Kostenneutralität muss innerhalb jedes einzelnen Paketes angestrebt werden. Daher sollte die Neuregelung der Spital- und der Pflegefinanzierung in einem einzigen Paket enthalten sein. Die Kantonsbeiträge müssen für alle

begünstigten Spitäler die Verpflichtung begründen, sich der kantonalen Spitalplanung zu unterziehen sowie Leistungsaufträge mit Auflagen entgegenzunehmen. Mögliche Sanktionen sind Redimensionierungen der Leistungsaufträge bis zur Streichung von den Spitallisten als ultima ratio. Die Kantone müssen zwingend über diese

Sanktionsinstrumente verfügen, damit sie überhaupt eine wirkungsvolle Spitalplanung