Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
gerechtfertigt wurde, dass dies eine Konsequenz des Status als
Weiterzubildendem sei.
49 3 Es ist richtig, dass die Investitionskosten bei der Tarifberechnung aller PULSUS Institutionen einbezogen werden müssen. Investitionen wie auch deren zeitgerechte Abschreibung sind Kostenfaktoren von eminenter
Bedeutung. Es wird aber auf den Widerspruch hingewiesen, dass nur eine Leistung, nicht jedoch ein Objekt finanziert werden soll. Es ist deshalb klar zu definieren, welche Investitionen und in welchem Umfang sie bei der Berechnung der Gestehungskosten und somit auch bei der Festlegung des Vergütungsrahmens herangezogen werden können.
49 3 Das KVG schliesst die Finanzierung von Lehre und Forschung aus. Dies VLSS sei Aufgabe der Kantone. Dies ist durchaus nachvollziehbar. Wichtig ist aber, dass nicht stillschweigend die Weiter- und Fortbildung der Ärzte in diese Begriffe hineininterpretiert wird. Eine qualitativ hochstehende Weiterbildung ist eine Investition in eine Zukunft, die über
hochqualifizierte Ärztinnen und Ärzte verfügt. Weiterbildung zum
Facharzt ist damit auch eine öffentliche Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen. Abgesehen davon gilt es festzuhalten, dass die Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung ein grosses Arbeitsvolumen während ihrer Weiterbildungszeit leisten, so dass hier wohl kaum von wesentlichen Kosten die Rede sein kann. Das heisst nicht, dass
Weiterbildung nichts kostet. Im Gegenteil, sie muss kosten, um unseren Qualitätsansprüchen gerecht zu werden. Ähnliches gilt für die
Fortbildung: Sie liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen und ist damit die vorderste Front der Qualitätsgarantie. Sie ist aber auch eine
Verantwortung der öffentlichen Hand bzw. der Unternehmensführung im Gesundheitswesen und so gesehen von diesen Instanzen sowohl zu ermöglichen wie auch zu finanzieren
49 3 Mit der Vereinheitlichung der Vergütungsregeln für alle Spitäler die auf SRK der kantonalen Liste aufgeführt sind, ist eine wichtige Voraussetzung für die angestrebte Gleichstellung von öffentlichen und privaten Spitälern geschaffen. Allerdings ist damit noch keine Gleichbehandlung gegeben. Solange die Kantone sowohl die Planungsverantwortung für die
kantonale Spitalliste inne haben und zugleich die finanzielle
Verantwortung für öffentliche Spitäler tragen, ist noch keine
Gleichbehandlung zu erwarten. Angesichts drohender Defizite werden die Kantone versucht sein, die öffentlichen Spitäler auf ihren Listen zu begünstigen. Dies trifft auch dann noch zu, wenn die öffentlichen Spitäler juristisch verselbständigt sind, aber die Kantone nach wie vor allfällige Defizite zu tragen hätten. Solange nicht eine vollständige Trennung dieser beiden Aspekte gegeben ist, was erst bei einer monistischen Spitalfinanzierung der Fall wäre, sollte die Ausdehnung der
Planungshoheit der Kantone auf die privaten Spitäler nicht ausgedehnt werden.
Vorschlag: Einfrieren der Spitallisten auf den Stand 2003 bis eine
monistische Spitalfinanzierung geschaffen wird.
Grundsätzlich ist es zu unterstützen, dass leistungsgerechte
Entschädigungen bezahlt werden, welche die Investitions- und
Betriebskosten abdecken. Hier sind aber klare Vorgaben vorgängig zu definieren, nach welchen Grundsätzen die lnvestitionen abgegolten werden müssen (Beispiel: Erneuerungsbedürftiges Spital erhält gleich viel wie kurz vorher saniertes Spital usw.).
Zukünftig darf der Kanton auch bei öffentlichen Spitälern nicht mehr in die Investitionsentscheide involviert werden. Der Kanton muss
verpflichtet werden, finanzielle Mittel im bisherigen Umfang, jedoch über andere Kanäle, dem Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen. Die unterschiedliche investitionsmässige Ausstattung der einzelnen Spitäler im Zeitpunkt des Übergangs ist mit geeigneten Überganslösungen zu kompensieren.