Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
système instaure clairement une médecine à 2 vitesses dans des conditions d’ambiguïté retorses particulièrement inacceptables.
49 4 In den Erläuterungen zu Art. 49 Abs. 4 wird festgehalten, dass mittels AI, AR
Auflagen eine Diskriminierung öffentlicher Spitäler verhindert werden
soll. Öffentliche Spitäler können ihre Patientinnen und Patienten nicht
auswählen, da sie in der Regel der gesetzlichen Aufnahmepflicht
unterliegen. Die Möglichkeit, Leistungsaufträge mit Auflagen zu
verbinden, ist jedoch kein ausreichendes Instrument, um die öffentlichen Spitäler gegenüber den Privatkliniken nicht zu diskriminieren. Es macht
auch keinen Sinn, allen Spitälern zwecks Gleichbehandlung dieselben
Auflagen zu machen, weil dadurch zu viele gemeinwirtschaftliche
Leistungen angeboten würden. Weiter sollte im Gesetz ausdrücklich eine Mitfinanzierung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch die
Versicherer festgehalten werden. Wir beantragen, Art. 49 wie folgt zu
ergänzen: Die Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen sowie
für Investitionen, welche aufgrund des kantonalen Leistungsauftrags
notwendig sind, werden je zur Hälfte vom Versicherer und dem
Wohnkanton übernommen. Als gemeinwirtschaftliche Leistungen gelten
insbesondere die Aufnahmebereitschaft, Notfallstation, Rettungswesen
und die Kosten der Weiterbildung sowie der nicht universitären
Ausbildung.
49 4 Regelungsvorschlag: Die Vergütungen nach den Absätzen 1 bis 3 BE, GDK
werden je zur Hälfte vom Versicherer und dem jeweiligen Wohnkanton
der versicherten Person übernommen. Der Wohnkanton entrichtet
seinen Anteil direkt dem Spital. Die Vergütungen dürfen keine
Kostenanteile für die universitäre Lehre und Forschung enthalten. .
49 4 Ergänzung: In Bezug auf die Kostenbeteiligung der Gemeinden und BE
Kantone an inner- und ausserkantonalen Spitalaufenthalten muss der
Gesetzestext präzisieren, dass die Kantone eine Regelung treffen
können
49 4 - 8 Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP 49 5 In Bezug auf die inner- und ausserkantonale Kostenbeteiligung, d.h. BE, GDK
durch Gemeinden und Kantone, muss der Gesetzestext präzisieren,
dass die Kantone eine Regelung treffen Regelungsvorschlag: Die
allfällige Aufteilung der Finanzierungsanteile unter den öffentlichen
Kostenträgern für inner- und ausserkantonale Spitalaufenfhalte ist Sache der einzelnen Kantone.
Die Absätze 4 bis 8 werden damit zu den Absätzen 6 bis 10. Die oben
genannte Änderung in Artikel 49 Absatz 5 im Zusammenhang mit dem
Tarifschutz kommt damit in Absatz 7 zu stehen.
49 5 Die Absätze 4 und 5 sind problematisch, weil damit in den H+
Zusatzversicherungsbereich des VVG eingegriffen wird. Dies ist
abzulehnen. Zusätzliche Honorare von Zusatzversicherten (z.B. für freie Arztwahl, persönliche intensive Betreuung) müssen weiterhin möglich
sein, auch wenn die zu Grunde liegende Leistung eine Pflichtleistung
gemäss KVG ist. Ansonsten ist in der Grundversicherung mit einem
Kostenschub zu rechnen. Wir verweisen an dieser Stelle zusätzlich auf
die obige, allgemeine Stellungnahme zur Einschränkung des VVG:
49 5 Die Honorare im stationären Bereich werden vollumfänglich durch die VLSS
Zusatzversicherung bezahlt. Ungefähr jeder zweite Franken Einkommen der Kaderärzte wird zudem durch den Staat abgeschöpft und für Quer-
subventionierungen z.B. die Verbilligung der Grundversicherung einge-
setzt. Der VLSS hält klar fest, dass es in diesem Bereich – insbesondere unter Berücksichtigung des Rückgangs der Zusatzversicherten - keinen
Verhandlungsspielraum zuungunsten unserer Mitglieder mehr gibt. Die
Absicht der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK), die Kaderärzte in
einheitlichen Anstellungsverhältnissen zu verstaatlichen und das
Leistungsprinzip über Bord zu werfen, von dem die öffentliche Hand
bisher profitiert hat, stösst deshalb bei unseren Mitgliedern nach wie vor