Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

système instaure clairement une médecine à 2 vitesses dans des conditions d’ambiguïté retorses particulièrement inacceptables.

49 4 In den Erläuterungen zu Art. 49 Abs. 4 wird festgehalten, dass mittels AI, AR

Auflagen eine Diskriminierung öffentlicher Spitäler verhindert werden

soll. Öffentliche Spitäler können ihre Patientinnen und Patienten nicht

auswählen, da sie in der Regel der gesetzlichen Aufnahmepflicht

unterliegen. Die Möglichkeit, Leistungsaufträge mit Auflagen zu

verbinden, ist jedoch kein ausreichendes Instrument, um die öffentlichen Spitäler gegenüber den Privatkliniken nicht zu diskriminieren. Es macht

auch keinen Sinn, allen Spitälern zwecks Gleichbehandlung dieselben

Auflagen zu machen, weil dadurch zu viele gemeinwirtschaftliche

Leistungen angeboten würden. Weiter sollte im Gesetz ausdrücklich eine Mitfinanzierung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch die

Versicherer festgehalten werden. Wir beantragen, Art. 49 wie folgt zu

ergänzen: Die Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen sowie

für Investitionen, welche aufgrund des kantonalen Leistungsauftrags

notwendig sind, werden je zur Hälfte vom Versicherer und dem

Wohnkanton übernommen. Als gemeinwirtschaftliche Leistungen gelten

insbesondere die Aufnahmebereitschaft, Notfallstation, Rettungswesen

und die Kosten der Weiterbildung sowie der nicht universitären

Ausbildung.

49 4 Regelungsvorschlag: Die Vergütungen nach den Absätzen 1 bis 3 BE, GDK

werden je zur Hälfte vom Versicherer und dem jeweiligen Wohnkanton

der versicherten Person übernommen. Der Wohnkanton entrichtet

seinen Anteil direkt dem Spital. Die Vergütungen dürfen keine

Kostenanteile für die universitäre Lehre und Forschung enthalten. .

49 4 Ergänzung: In Bezug auf die Kostenbeteiligung der Gemeinden und BE

Kantone an inner- und ausserkantonalen Spitalaufenthalten muss der

Gesetzestext präzisieren, dass die Kantone eine Regelung treffen

können

49 4 - 8 Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP 49 5 In Bezug auf die inner- und ausserkantonale Kostenbeteiligung, d.h. BE, GDK

durch Gemeinden und Kantone, muss der Gesetzestext präzisieren,

dass die Kantone eine Regelung treffen Regelungsvorschlag: Die

allfällige Aufteilung der Finanzierungsanteile unter den öffentlichen

Kostenträgern für inner- und ausserkantonale Spitalaufenfhalte ist Sache der einzelnen Kantone.

Die Absätze 4 bis 8 werden damit zu den Absätzen 6 bis 10. Die oben

genannte Änderung in Artikel 49 Absatz 5 im Zusammenhang mit dem

Tarifschutz kommt damit in Absatz 7 zu stehen.

49 5 Die Absätze 4 und 5 sind problematisch, weil damit in den H+

Zusatzversicherungsbereich des VVG eingegriffen wird. Dies ist

abzulehnen. Zusätzliche Honorare von Zusatzversicherten (z.B. für freie Arztwahl, persönliche intensive Betreuung) müssen weiterhin möglich

sein, auch wenn die zu Grunde liegende Leistung eine Pflichtleistung

gemäss KVG ist. Ansonsten ist in der Grundversicherung mit einem

Kostenschub zu rechnen. Wir verweisen an dieser Stelle zusätzlich auf

die obige, allgemeine Stellungnahme zur Einschränkung des VVG:

49 5 Die Honorare im stationären Bereich werden vollumfänglich durch die VLSS

Zusatzversicherung bezahlt. Ungefähr jeder zweite Franken Einkommen der Kaderärzte wird zudem durch den Staat abgeschöpft und für Quer-

subventionierungen z.B. die Verbilligung der Grundversicherung einge-

setzt. Der VLSS hält klar fest, dass es in diesem Bereich – insbesondere unter Berücksichtigung des Rückgangs der Zusatzversicherten - keinen

Verhandlungsspielraum zuungunsten unserer Mitglieder mehr gibt. Die

Absicht der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK), die Kaderärzte in

einheitlichen Anstellungsverhältnissen zu verstaatlichen und das

Leistungsprinzip über Bord zu werfen, von dem die öffentliche Hand

bisher profitiert hat, stösst deshalb bei unseren Mitgliedern nach wie vor