Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 119Fedlex · Rapporto sui risultati
Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Betriebsvergleiche von Leistungserbringern und damit die Offenlegung
der Kostenrechnung bedeutet eine Ungleichbehandlung von Spitälern als
Leistungserbringer und Versicherern als Kostenträger zu Ungunsten der
Spitäler. Damit entstehen ungerechte Ausgangssituationen der Vertrags-
parteien, wenn Kostenträger und Leistungserbringer Preisverhandlungen
führen. Antrag: Abs. 8 streichen.
49 8 Dieser Artikel eliminiert sich von selbst, wenn auf einer SRK
leistungsbezogenen Vergütung basiert werden soll. Antrag: ersatzlos
streichen.
49 8 Da u.E. fortan auch die Versicherer bei der Spitalplanung bzw. bei der santé-
Erteilung von Leistungsaufträgen mitwirken sollten, obliegt es dem suisse Kanton zusammen mit den Versicherern Betriebsvergleiche
durchzuführen. Um qualitativ hochstehende Leistungen zu den optimalen
Preisen erhalten zu können, sollen diese Betriebsvergleiche
systematisch durchgeführt werden müssen. Mit dem neuen Art. 49 KVG-
E verschärft sicht die bereits heute schwierige Rolle der Kantone. Heute
sind sie Genehmigungsbehörde und gleichzeitig Betreiber von Spitälern.
Neu sind sie zudem noch „Käufer der Leistungen der Spitäler“. Bei
stationären Verträgen sollte den Kantonen deshalb die Aufgabe der
Tarifgenehmigung entzogen werden. Eine neutrale, auf Bundesebene
angesiedelte Stelle könnte die entsprechende Rolle nicht nur effizienter,
sondern auch gesamtschweizerisch einheitlich vornehmen.
Tarifstreitigkeiten werden damit effizienter ausgetragen. Antrag: Abs. 8
ist wie folgt anzupassen: Die Kantonsregierung, die Versicherer und
wenn nötig der Bundesrat führen systematisch Betriebsvergleiche…
49 8 Das Dateneinsichtsrecht zugunsten der Versicherer ist von grosser Cosama
Bedeutung. Noch besser wäre die elektronische zur Verfügungstellung
der Daten zur Durchführung von Simulationen, Plausibilisierungen und
Berechnungen. Da u.E. fortan auch die Versicherer bei der Spitalplanung
bzw. bei der Erteilung von Leistungsaufträgen mitwirken sollten, obliegt
es dem Kanton zusammen mit den Versicherern Betriebsvergleiche
durchzuführen. Um qualitativ hochstehende Leistungen zu den optimalen
Preisen erhalten zu können, sollen diese Betriebsvergleiche
systematisch durchgeführt werden müssen.
Es wäre gut zu präzisieren, was unter « vergleichbare Spitäler » und «
ungenügende Unterlagen » zu verstehen ist. Der Artikel ist entsprechend
anzupassen: Die Kantonsregierung, die Versicherer und wenn nötig der
Bundesrat führen systematisch Betriebsvergleiche…
49 8 Le pouvoir accordé aux assureurs seuls de dénoncer une convention à AVS
la suite d'une comparaison défavorable des coûts est excessif. L'inter-
vention d'une autorité ou d'un organisme neutre serait nécessaire.
49 9 Mit dem neuen Art. 49 KVG-E verschärft sich die bereits heute schwie- santé-
(neu) rige Rolle der Kantone. Heute sind sie Genehmigungsbehörde und suisse gleichzeitig Betreiber von Spitälern. Neu sind sie zudem noch „Käufer
der Leistungen der Spitäler“. Bei stationären Verträgen sollte den Kan-
tonen deshalb die Aufgabe der Tarifgenehmigung entzogen werden.
Eine neutrale, auf Bundesebene angesiedelte Stelle könnte die entspre-
chende Rolle nicht nur effizienter, sondern auch gesamtschweizerisch
einheitlich vornehmen. Tarifstreitigkeiten werden damit effizienter ausge-
tragen. Antrag für neuen Abs. 9: „Kommt zwischen Spitälern und Versi-
cherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt der Bundesrat nach Anhören
der Beteiligten den Tarif fest.“ Art. 46 Abs. 4 und 47 Abs. 1 gelten damit
nur noch für den ambulanten Bereich und sind entsprechend zu
korrigieren.