Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Betriebsvergleiche von Leistungserbringern und damit die Offenlegung

der Kostenrechnung bedeutet eine Ungleichbehandlung von Spitälern als

Leistungserbringer und Versicherern als Kostenträger zu Ungunsten der

Spitäler. Damit entstehen ungerechte Ausgangssituationen der Vertrags-

parteien, wenn Kostenträger und Leistungserbringer Preisverhandlungen

führen. Antrag: Abs. 8 streichen.

49 8 Dieser Artikel eliminiert sich von selbst, wenn auf einer SRK

leistungsbezogenen Vergütung basiert werden soll. Antrag: ersatzlos

streichen.

49 8 Da u.E. fortan auch die Versicherer bei der Spitalplanung bzw. bei der santé-

Erteilung von Leistungsaufträgen mitwirken sollten, obliegt es dem suisse Kanton zusammen mit den Versicherern Betriebsvergleiche

durchzuführen. Um qualitativ hochstehende Leistungen zu den optimalen

Preisen erhalten zu können, sollen diese Betriebsvergleiche

systematisch durchgeführt werden müssen. Mit dem neuen Art. 49 KVG-

E verschärft sicht die bereits heute schwierige Rolle der Kantone. Heute

sind sie Genehmigungsbehörde und gleichzeitig Betreiber von Spitälern.

Neu sind sie zudem noch „Käufer der Leistungen der Spitäler“. Bei

stationären Verträgen sollte den Kantonen deshalb die Aufgabe der

Tarifgenehmigung entzogen werden. Eine neutrale, auf Bundesebene

angesiedelte Stelle könnte die entsprechende Rolle nicht nur effizienter,

sondern auch gesamtschweizerisch einheitlich vornehmen.

Tarifstreitigkeiten werden damit effizienter ausgetragen. Antrag: Abs. 8

ist wie folgt anzupassen: Die Kantonsregierung, die Versicherer und

wenn nötig der Bundesrat führen systematisch Betriebsvergleiche…

49 8 Das Dateneinsichtsrecht zugunsten der Versicherer ist von grosser Cosama

Bedeutung. Noch besser wäre die elektronische zur Verfügungstellung

der Daten zur Durchführung von Simulationen, Plausibilisierungen und

Berechnungen. Da u.E. fortan auch die Versicherer bei der Spitalplanung

bzw. bei der Erteilung von Leistungsaufträgen mitwirken sollten, obliegt

es dem Kanton zusammen mit den Versicherern Betriebsvergleiche

durchzuführen. Um qualitativ hochstehende Leistungen zu den optimalen

Preisen erhalten zu können, sollen diese Betriebsvergleiche

systematisch durchgeführt werden müssen.

Es wäre gut zu präzisieren, was unter « vergleichbare Spitäler » und «

ungenügende Unterlagen » zu verstehen ist. Der Artikel ist entsprechend

anzupassen: Die Kantonsregierung, die Versicherer und wenn nötig der

Bundesrat führen systematisch Betriebsvergleiche…

49 8 Le pouvoir accordé aux assureurs seuls de dénoncer une convention à AVS

la suite d'une comparaison défavorable des coûts est excessif. L'inter-

vention d'une autorité ou d'un organisme neutre serait nécessaire.

49 9 Mit dem neuen Art. 49 KVG-E verschärft sich die bereits heute schwie- santé-

(neu) rige Rolle der Kantone. Heute sind sie Genehmigungsbehörde und suisse gleichzeitig Betreiber von Spitälern. Neu sind sie zudem noch „Käufer

der Leistungen der Spitäler“. Bei stationären Verträgen sollte den Kan-

tonen deshalb die Aufgabe der Tarifgenehmigung entzogen werden.

Eine neutrale, auf Bundesebene angesiedelte Stelle könnte die entspre-

chende Rolle nicht nur effizienter, sondern auch gesamtschweizerisch

einheitlich vornehmen. Tarifstreitigkeiten werden damit effizienter ausge-

tragen. Antrag für neuen Abs. 9: „Kommt zwischen Spitälern und Versi-

cherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt der Bundesrat nach Anhören

der Beteiligten den Tarif fest.“ Art. 46 Abs. 4 und 47 Abs. 1 gelten damit

nur noch für den ambulanten Bereich und sind entsprechend zu

korrigieren.

Art. 50 Tarifverträge mit Pflegeheimen