Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

und stationären Anbietern günstigere Angebote erzielt werden sollten.

Wenn alle Leistungserbringer Teil des Netzes sind, wäre dies erheblich er-

schwert. Dementsprechend ist auch den Erläuterungen Seite 12, dritter

Absatz zu widersprechen. Kein Versorgungsnetz wird sämtliche, z.T. hoch

spezialisierte Leistungen selber erbringen können. Dies ist so auch in den

Erläuterungen Seite 13 festgehalten. Absatz 3 ist deswegen miss-

verständlich formuliert. Wir schlagen folgende neue Formulierung vor:

„Das Versorgungsnetz muss alle Leistungen der obligatorischen Kran-

kenversicherung anbieten oder durch Leistungseinkauf garantieren.“

41c 3 modifier l’alinéa 3 comme suit : SAV

« (…) Le réseau de soins intégrés doit inclure des fournisseurs agréés

pour toutes les prestations qu’il offre. Pour des motifs d’approvisionnement

régional en soins médico-pharmaceutiques, le canton peut s’opposer à la

création d’un réseau, obliger ce dernier à intégrer certains fournisseurs de

prestations, ou encore imposer que le réseau offre toutes les prestations

de l’assurance obligatoire de soins. (…) »

41c 3 Es sind Wege zu suchen, damit integrierte Versorgungsnetze für die Spitex

Versicherten attraktiv werden, z.B. via Anreize im Leistungsbereich für

LangzeitpatientInnen, finanzielle Besserstellung der Netzwerke im Bereich

Langzeitpflege oder via Verpflichtung der Aerzteschaft, die

Behandlungsprozesse (Art. 41 Abs.3, letzter Satz) so zu definieren, dass

z.B. bei Spitex auch die Nicht-KVG-Leistungen (Hauswirtschaft oder nicht

Pflegeleistungen, die nicht über das KVG vergütet werden) berücksichtigt

werden.

41c 3 Der letzte Satz von Absatz 3 sollte für alle besonderen Versicherungs- COSAMA

formen und nicht nur für die integrierten Versorgungsnetze gelten.

41c 3 Es soll den Vertragspartnern überlassen bleiben, ob der Behandlungspro- santé-

zess über die ganze Behandlungskette hinweg oder nur ein Teil davon suisse koordiniert wird. Nicht nur integrierte Netzwerke, sondern auch andere be-

sondere Versicherungsformen sollten über die gesetzlichen Pflichtleis-

tungen hinausgehende Leistungen (zur Steuerung der Behandlung oder

Gesundheitsberatung) anbieten können, sofern dadurch Kosten gesenkt

werden können. Aus diesem Grund sollte die entsprechende Bestimmung

nicht in Art. 41c KVG-E, sondern in Art. 41a KVG-E aufgeführt werden.

(Vgl. unsere Bemerkung zu Art. 41a KVG-E)

Antrag: Abs. 3 ist wie folgt anzupassen:

„Die Vertragsparteien vereinbaren, welche Leistungen die Behand-

lungsprozesse umfassen. In integrierten Versorgungsnetzen wird der

Behandlungsprozess der im Versorgungsnetz versicherten Personen über

die ganze Behandlungskette hinweg koordiniert. Das integrierte

Versorgungsnetz muss alle Leistungen der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung anbieten. Im Rahmen des definierten

Behandlungsprozesses können über die gesetzlichen Pflichtleistungen

hinausgehende Leistungen vorgesehen werden.“

41c 3 Speziell begrüsst wird die Möglichkeit, im Rahmen des definierten ffg

Behandlungsprozesses Leistungen anbieten zu können, die über die

aktuellen gesetzlichen Pflichtleistungen hinausgehen. Nebst Angeboten,

welche der Gesundheitsförderung dienen, hat sich dabei diese

Erweiterungsmöglichkeit nach Meinung des ffg sinnvollerweise auch auf

komplementärmedizinische Leistungen zu beziehen, die von qualifizierten

nicht-ärztlichen Therapeut/innen erbracht werden.

41c 4 II est adéquat de laisser le Conseil fédéral fixer : FRC

- La perception de la franchise et de la quote-part

- Le calcul des primes et rabais autorisés

II pourrait en outre être judicieux de prévoir :

- La suppression de la quote-part pour les enfants, les jeunes de 19 à 25

ans et les malades chroniques

- l'instauration de participations différenciées.

41c 4 Ces questions sont l’affaire de spécialistes et ne concernent tout simple- FMH