Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 191Fedlex · Rapport sur les résultats
Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
52a 2 Da Art. 52a KVG sich ausdrücklich an die Apothekerinnen und APA
Apotheker richtet, müssen beim neuen Absatz 2 (und 3) die hier eben-
falls in Frage kommenden selbstdispensierenden Ärzte ebenfalls
genannt werden. Haben sie doch nach Massgabe der kantonalen
Gesetzgebung die Möglichkeit, Medikamente sowohl zu verordnen als
auch abzugeben. Geschieht ein solcher Verweis nicht, so entsteht der
wohl falsche Eindruck, die Absätze 2 und 3 wurden nur für die
Apotheker und nicht für alle berechtigten Leistungserbringer gelten.
Zumal gerade die selbstdispensierenden Ärzte sehr besorgt sind,
günstige Medikamente abzugeben. Bei aller Euphorie über die
Substitution zu günstigeren Arzneimitteln darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass in erster Linie die Wirkung und Verträglichkeit
eines Medikaments im Vordergrund stehen muss, während der Preis
nach medizinischen Kriterien erst in zweiter oder sogar dritter Linie eine
Rolle spielen darf. Insofern muss es allen Ärzten vollends frei stehen,
aus medizinischen Gründen auch teurere als auf dem Markt vorhandene
Medikamente zu verordnen und/oder abzugeben. Der Zusatz „bei
gleicher Eignung" ist deshalb von vorrangiger Bedeutung. So wichtig er
auch ist, er darf aber mit Sicherheit nicht dazu führen, dass der Arzt oder
die Ärztin den Kassen oder sonst jemandem einen Beweis einer
gleichen Eignung nachliefern müsste. Dies würde die Therapiefreiheit
der Ärzteschaft ganz grundsätzlich in Frage stellen. Anders ausgedrückt:
Die hier vorgestellte Norm soll einen allgemeinen, moralischen Charak-
ter haben, den wir als solchen auch unterstützen. Sie darf aber weder
die Therapiefreiheit der Ärzte einschränken, noch den Kassen etwelche
Forderungs- oder Prozess-Rechte einräumen. Zudem verlangen wir im
Interesse einer patientenorientierten Medizin, dass - wie im Absatz 1 –
auf dem Rezept ausdrücklich als Originalpräparate (sic) bezeichnete
Arzneimittel keinesfalls substituiert werden dürfen. Dieser Zusatz muss
eingefügt werden oder über eine teilrevidierte, für alle Absätze geltende
Regelung des Absatzes 1 erfolgen.
52a 2, 3 Die Standeskommission begrüsst die neue Verpflichtung der Leis- AI AR TG
tungserbringer, bei gleicher Eignung für die Patientinnen und Patienten ZG ZH preisgünstigere Arzneimittel zu verordnen und abzugeben.
52a 2, 3 Der Vorschlag des Bundesrates zur Förderung der Substitution teurer BE GE GL
durch kostengünstigere Arzneimittel, namentlich durch Generika, geht LU NE SH ebenfalls in die richtige Richtung. Auch hier stellt sich allerdings die SZ VD Frage, ob die Bestimmungen für eine kosteneindämmende Wirkung
ausreichend sind. Vielmehr besteht die Gefahr, dass aufgrund der
interpretationsbedürftigen Formulierung Rechtsstreitigkeiten zwischen
den Versicherern und den Patienten entstehen.
52a 2, 3 En outre, il est primordial de préserver le droit du patient quant au libre FR
choix du médicament et nous pensons qu'un produit meilleur marché
pour le patient ne doit pas d'office être remplacé par un produit moins
cher ayant des propriétés égales sans l'accord de ce dernier, sous la
condition impérative suivante : le patient doit être informé de l'existence
d'un tel médicament meilleur marché afin qu'il puisse faire son choix.
Toutefois l'assurance maladie ne remboursera que le produit le moins
cher, la différence étant à la charge du patient.
Nous proposons donc l'adaptation de l'article 52a titre alinéa 2 comme
suit : « A propriétés égales pour le patient, seul le médicament plus
avantageux sera remboursé par I'assurance obligatoire des soins. La
différence est à la charge de l'assuré. »
52a 2, 3 Der Vorschlag des Bundesrates zur Förderung der Substitution teurer GDK
durch kostengünstigere Arzneimittel, namentlich durch Generika, geht
ebenfalls in die richtige Richtung. Auch hier stellt sich allerdings die