Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
unklar ist. Er dürfte zu unterschiedlichsten Interpretationen führen.
25 2e Aufgrund Ihrer Ausführungen kann aus unserer Sicht nur unter der PULSUS
Voraussetzung auf den Begriff der „allgemeinen Abteilung“ verzichtet
werden, wenn sichergestellt wird, dass einerseits damit nicht
automatisch die Privatspitäler mit allen Konseuenzen dem KVG
unterstellt werden, und dass andererseits Leistungen wie der
zusätzliche Komfort im Hotelbereich, die freie Arztwahl und die
uneingeschränkte Behandlungsfreiheit im Spital angeboten werden
können, freiwillig versicherbar sind und keine Leistungen im Rahmen des
Obligatoriums nach KVG darstellen. Wir ziehen eine Formulierung, wie
sie im ständerätlichen „Basisservice“ zum Ausdruck kommt, vor.
25 2e Wir sind einverstanden, dass der Begriff „allgemeine Abteilung“ aus dem Cosama
Gesetzestext gestrichen wird.
25 2e Mit dem Wegfall des Begriffs „allgemeine Abteilung“ wird eine klare ÖKK
Abgrenzung zum Zusatzversicherungsbereich unerlässlich. Der in den
Vernehmlassungsunterlagen angeführte Hinweis auf Art. 32 KVG reicht
dabei nicht aus. Offen bleibt z.B. immer noch, wie Hotellerie und Komfort
im Grundversicherungsbereich vom Zusatzversicherungsbereich
abzugrenzen sind.
25 2e La définition de ce qu’est une hospitalisation. MPF 25 2e,f Wir begrüssen die Streichung der Begriffe "Allgemeine Abteilung", SBV
"teilstationäre Behandlung".
25 2e,f Streichung der Begriffe "teilstationär" und "allgemeine Abteilung": SGV
Nachdem sich das Parlament im Zuge der gescheiterten KVG-Revision
klar dagegen ausgesprochen hat, den Begriff "allgemeine Abteilung"
ersatzlos aus dem KVG zu streichen, ist es für uns unverständlich, dass
das EDI dieses Ansinnen erneut auf-greift. Seitens des SGV treten wir
klar dafür ein, dass an den Begriffen "teilstationär" und "allgemeine
Abteilung" festgehalten wird. Durch den Wegfall dieser Begriffe oder
deren Ersatz durch neue Begriffe werden unnötig neue
Auslegungsprobleme geschaffen, was der Rechtssicherheit abträglich
ist. Wir ersuchen Sie eindringlich, den Willen des Parlaments zu
respektieren und von Ihrem Ansinnen abzurücken.
25 2f Wir begrüssen die Abkehr vom Konzept ,,teilstationär", da dieses mehr AG
zur Verwirrung als zur Klärung beigetragen hat. Wäre es seinerzeit mit
einer vernünftigen Abgrenzung versehen worden, hätte es durchaus
Chancen gehabt. Dies wurde jedoch verpasst. Wir nehmen an, dass die
Verordnung über die Kosten- Leistungsrechnung ZEITVERZUGSLOS
angepasst wird
25 2f Dieses mit dem KVG eingeführte Konzept hat sich in der Praxis nicht AR
durchgesetzt. Der Verzicht auf den Begriff „teilstationär" ist deshalb zu
begrüssen.
25 2f L'abandon de la notion de «soins semi-hospitaliers» peut être soutenu, GE
dans la mesure où elle n'a trouvé sa place en pratique que dans l'élabo-
ration statistique.
L'abandon de la notion de « division commune » n'est à notre sens pas
judicieuse. II y a longtemps que la jurisprudence a donné à cette notion
une interprétation « fonctionnelle ». Son abandon créera de nouvelles
incertitudes, par l'introduction d'une notion imprécise telle que le « séjour
à l'hôpital ». Celle-ci suscitera immanquablement un débat sur le degré
de confort auquel elle donne droit dans I'assurance obligatoire des soins.
25 2f Dieses mit dem KVG eingeführte Konzept hat sich in der Praxis nicht TG, ZH
durchgesetzt. Der Verzicht auf den Begriff ,,teilstationär" ist deshalb zu
begrüssen.
25 2f Auf das Konzept „teilstationär“ soll verzichtet werden, weil es sich in der SPS
Praxis nicht durchgesetzt hat. Mit diesem Vorschlag sind wir
einverstanden. Die Begriffe sind bezogen auf die Erhebung der
Grundlagen für die Tarifberechnung in Artikel 3bis VKL definiert. Deshalb