Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

unklar ist. Er dürfte zu unterschiedlichsten Interpretationen führen.

25 2e Aufgrund Ihrer Ausführungen kann aus unserer Sicht nur unter der PULSUS

Voraussetzung auf den Begriff der „allgemeinen Abteilung“ verzichtet

werden, wenn sichergestellt wird, dass einerseits damit nicht

automatisch die Privatspitäler mit allen Konseuenzen dem KVG

unterstellt werden, und dass andererseits Leistungen wie der

zusätzliche Komfort im Hotelbereich, die freie Arztwahl und die

uneingeschränkte Behandlungsfreiheit im Spital angeboten werden

können, freiwillig versicherbar sind und keine Leistungen im Rahmen des

Obligatoriums nach KVG darstellen. Wir ziehen eine Formulierung, wie

sie im ständerätlichen „Basisservice“ zum Ausdruck kommt, vor.

25 2e Wir sind einverstanden, dass der Begriff „allgemeine Abteilung“ aus dem Cosama

Gesetzestext gestrichen wird.

25 2e Mit dem Wegfall des Begriffs „allgemeine Abteilung“ wird eine klare ÖKK

Abgrenzung zum Zusatzversicherungsbereich unerlässlich. Der in den

Vernehmlassungsunterlagen angeführte Hinweis auf Art. 32 KVG reicht

dabei nicht aus. Offen bleibt z.B. immer noch, wie Hotellerie und Komfort

im Grundversicherungsbereich vom Zusatzversicherungsbereich

abzugrenzen sind.

25 2e La définition de ce qu’est une hospitalisation. MPF 25 2e,f Wir begrüssen die Streichung der Begriffe "Allgemeine Abteilung", SBV

"teilstationäre Behandlung".

25 2e,f Streichung der Begriffe "teilstationär" und "allgemeine Abteilung": SGV

Nachdem sich das Parlament im Zuge der gescheiterten KVG-Revision

klar dagegen ausgesprochen hat, den Begriff "allgemeine Abteilung"

ersatzlos aus dem KVG zu streichen, ist es für uns unverständlich, dass

das EDI dieses Ansinnen erneut auf-greift. Seitens des SGV treten wir

klar dafür ein, dass an den Begriffen "teilstationär" und "allgemeine

Abteilung" festgehalten wird. Durch den Wegfall dieser Begriffe oder

deren Ersatz durch neue Begriffe werden unnötig neue

Auslegungsprobleme geschaffen, was der Rechtssicherheit abträglich

ist. Wir ersuchen Sie eindringlich, den Willen des Parlaments zu

respektieren und von Ihrem Ansinnen abzurücken.

25 2f Wir begrüssen die Abkehr vom Konzept ,,teilstationär", da dieses mehr AG

zur Verwirrung als zur Klärung beigetragen hat. Wäre es seinerzeit mit

einer vernünftigen Abgrenzung versehen worden, hätte es durchaus

Chancen gehabt. Dies wurde jedoch verpasst. Wir nehmen an, dass die

Verordnung über die Kosten- Leistungsrechnung ZEITVERZUGSLOS

angepasst wird

25 2f Dieses mit dem KVG eingeführte Konzept hat sich in der Praxis nicht AR

durchgesetzt. Der Verzicht auf den Begriff „teilstationär" ist deshalb zu

begrüssen.

25 2f L'abandon de la notion de «soins semi-hospitaliers» peut être soutenu, GE

dans la mesure où elle n'a trouvé sa place en pratique que dans l'élabo-

ration statistique.

L'abandon de la notion de « division commune » n'est à notre sens pas

judicieuse. II y a longtemps que la jurisprudence a donné à cette notion

une interprétation « fonctionnelle ». Son abandon créera de nouvelles

incertitudes, par l'introduction d'une notion imprécise telle que le « séjour

à l'hôpital ». Celle-ci suscitera immanquablement un débat sur le degré

de confort auquel elle donne droit dans I'assurance obligatoire des soins.

25 2f Dieses mit dem KVG eingeführte Konzept hat sich in der Praxis nicht TG, ZH

durchgesetzt. Der Verzicht auf den Begriff ,,teilstationär" ist deshalb zu

begrüssen.

25 2f Auf das Konzept „teilstationär“ soll verzichtet werden, weil es sich in der SPS

Praxis nicht durchgesetzt hat. Mit diesem Vorschlag sind wir

einverstanden. Die Begriffe sind bezogen auf die Erhebung der

Grundlagen für die Tarifberechnung in Artikel 3bis VKL definiert. Deshalb