Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 46Fedlex · Rapport sur les résultats
Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
zwingend angewiesen sind. Absatz 3 ist in diesem Sinne zu präzisieren
und ebenfalls mit dem „Kostenlosigkeitsgrundsatz“ zu ergänzen.Der
Begriff „Daten in nicht anonymisierter Form“ kann Anlass zu
Missverständnissen geben. Die Versicherer haben kein Interesse am
Austausch von Patientendaten in nicht anonymisierter Form. Der Absatz
ist entsprechend zu ergänzen. santésuisse möchte die Behörden zudem
auf die Notwendigkeit aufmerksam machen, auf Verordnungsstufe
festzulegen, in welchen zeitlichen Abständen und in welcher Form (z.B.
elektronisch) der Bund gedenkt, die entsprechenden Daten zur
Verfügung zu stellen. Absatz 3 ist wie folgt zu präzisieren: Der Bund stellt
die Daten, welche der Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes
dienen, den Kantonen, Versicherern sowie den in Art. 84a aufgeführten
Institutionen in nicht anonymisierter Form kostenlos zur Verfügung. Die
Anonymität der Versicherten muss in jedem Fall gewahrt bleiben. Auf
Verordnungsstufe werden Fristen und Form der zur Verfügung zu
stellenden Datengrundlagen definiert. Die Verordnungsänderungen sind
den politischen Parteien und interessierten Organisationen zur Stel-
lungnahme zu unterbreiten.
22a 3 Wir begrüssen es sehr, dass die vom Bund gesammelten Daten in Cosama
Zukunft den Versicherern zur Verfügung gestellt werden sollen. Die
gesammelten Daten in nicht anonymisierter Form zur Verfügung zu
stellen, ist unserer Ansicht nach sehr gefährlich.
22a 3 L’accès aux statistiques pour les cantons et les partenaires sociaux, mais MPF
nous souhaitons fortement étendre cette possibilité aux assurés ou leurs
représentants.
22a 3 Wird begrüsst. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und zum ÖKK
und Schutze der Versicherten sollte der Bundesrat die
4 Ausführungsvorschriften möglichst rasch festlegen und klare und
eindeutige Vorgaben an den Datenfluss machen (allenfalls sollte der
Eidg. Datenschutzbeauftragte involviert werden).
22a 4 santésuisse unterstützt die Anliegen des Bundes, die Anonymität der santé-
Versicherten zu wahren. Um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, suisse sollte der entsprechende Satz jedoch in Abs. 3 angefügt werden. Die auf
Verordnungsstufe konkretisierten Vorschriften über einen klaren und
eindeutigen Datenfluss sind den politischen Parteien und interessierten
Organisationen zwecks Vermeidung von Rechtsunsicherheiten rasch zur
Stellungnahme zu unterbreiten.
22a 4 Es ist uns nicht klar, wie die Anonymität der Versicherten gewahrt SAEB
werden kann, wenn die Daten des Bundes den Versicherern in nicht
anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
22a 5 Die auf Verordnungsstufe konkretisierten Vorschriften über einen klaren santé-
(neu) und eindeutigen Datenfluss sind den politischen Parteien und suisse interessierten Organisationen zwecks Vermeidung von
Rechtsunsicherheiten rasch zur Stellungnahme zu unterbreiten. Einfügen
eines zusätzlichen Absatzes 5:Verstösst ein Versicherer oder ein
Leistungserbringer gegen Art. 22a Abs. 2, so kann das Bundesamt den
Versicherer bezw. den Leistungserbringer verwarnen und
Ordnungsbussen erlassen.
22a 5 Proposition: La Confédération peut donner des mandats de prestations à SAV
(neu) des sociétés ou organismes professionnels pour la récolte des données
brutes et leur transcription en informations-clés répondant aux exigences
et objectifs de la présente loi ainsi que le contrôle de la plausibilité des
résultats.