Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

die Geburt und das Wochenbett im Geburtshaus werden wie bis anhin je

nach Versicherer und Versicherungsgrad der Mutter aus den

Zusatzversicherungen ganz, teilweise oder gar nicht übernommen.

Seit den 90iger Jahren ist die Anzahl der Geburtshäuser stetig gestiegen

(z.Z. 15 Geburtshäuser). Die Anzahl Geburtshausgeburten pro Jahr

beläuft sich auf ca. 1000 in den letzten 5 Jahren (Statistik), im Vergleich

zur Anzahl Hausgeburten, welche im Jahr 2003 gesamtschweizerisch

702 betrug. Die Tatsache, dass heute mehr Frauen in einem

Geburtshaus gebären als zu Hause, entspricht dem Bedürfnis nach

einem Ort der Geborgenheit und Ruhe. Nicht jeder werdenden Mutter ist

es möglich in ihrem Zuhause zu gebären, sei es aus wohnlichen,

sozialen oder anderen Gründen. Gerade deshalb ist es eine

Notwendigkeit, dies auch im KVG anlässlich der Teilrevisionen zu

berücksichtigen und die Geburtshausgeburt neben der Haus – und

Spitalgeburt darin gleichzustellen und zu verankern.

Art. 35 Abs. 2 Bst. i / teilstationär (aufgehoben) Art. 35 al. 2, let. I / semi-hospitalier (abrogé)

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

35 2i Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP, SVBG

Art. 39 Abs. 1 Bst. d, 2 – 6 / Spitäler und andere Einrichtungen Art. 39, al. 1, let. d, 2 – 6 / Hôpitaux et autres institutions

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

39 1a Wir fordern folgende Ergänzung von Artikel 39: wir plädieren unbedingt SVBG

dafür, dass Anstalten nur zugelassen werden, „wenn sie ausreichende

ärztliche, pflegerische sowie medizinisch-therapeutische und

medizinisch-technische Betreuung gewährleisten". Wir sind überzeugt,

dass der Bund in der Definition und Überwachung dessen, was eine

"ausreichende Betreuung" darstellt, eine viel aktivere Rolle übernehmen

muss; hier erinnern wir daran, dass der Bundesrat die Empfehlung der

ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

entgegengenommen hat, „in Zusammenarbeit mit den Kantonen

[gesamtschweizerische] Kriterien für den Nachweis einer qualitativ und

quantitativ ausreichenden Betreuung [...] zu definieren“ (02.3212). Es

kann nicht nachdrücklich genug betont werden, dass die in Art. 39 Abs. 1

KVG lit. A und b aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen in Frage

gestellt sind, wenn eine Regierungsrätin ankündigt, dass

grundversicherte Patienten halt weniger häufig umgelagert werden oder

länger auf eine Fachperson warten müssen, wenn sie den Patientenruf

betätigen (Sonntagsblick 20.06.2004, Gespräch mit Frau Regierungsrätin

Diener).

39 1d Hier ist zu präzisieren, dass die Planung einzelne Leistungen oder BE, GDK

Mengen umschreibt und dass eine quantitative und qualitative

Begrenzung möglichi ist.

39 1d Wie schon oben erwähnt, fehlen weiterhin die Kriterien, wie private LU

Trägerschaften in die Planung mit einzubeziehen sind. Derart wichtige

Entscheide darf der Gesetzgeber nicht dem Bundesrat delegieren.

39 1d Unseres Erachtens darf sich die Spitalplanung nicht nur auf den Bereich SO

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beschränken. Die vom

Bundesrat vorgesehene Beschränkung auf den obligatorischen Teil, lässt

den Privatspitälern und Privatkliniken die Möglichkeit (diese wurde in der

Vergangenheit stets rege ausgenützt), ihre Betten- und