Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit mehr, diese auf Gesetzesstufe
zu regeln. Mit der Definition in Artikel 3bis VKL sind wir einverstanden.
Wir schlagen jedoch vor, die Definitionen ins Gesetz aufzunehmen, weil
damit bedeutende Finanzströme (Krankenversicherer/Kanton) verbunden
sind.
25 2f Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP
Der Begriff teilstationär hat zu verschiedenen Fehlinterpretationen
geführt.
25 2f Nous approuvons la suppression du terme « semi-hospitalier » qui prêtait FRC
à confusion.
25 2f Wir sind einverstanden mit der Streichung dieses Konzeptes. SKS 25 2f H+ spricht sich für die Aufhebung des Begriffs der teilstationären H+
Leistungen aus, da heute für sie keine klare Definition und keine eigene,
nationale Entschädigungsform vorgesehen sind.
25 2f santésuisse begrüsst die Streichung des Begriffs „teilstationär“, hat santé-
dieser doch einerseits in der Tarifierung keine praktische Bedeutung suisse erlangt, andererseits aber doch immer wieder zu Unklarheiten /
Auslegungsfragen geführt. Die Streichung des Begriffs dürfte sich in der
Praxis daher klärend auswirken. Konsequenterweise muss die VKL
entsprechend angepasst werden.
25 2f Wir sind mit dem Prinzip einverstanden, dass die Bezeichnung Cosama
„teilstationär“ aus dem Gesetz gestrichen wird. Konsequenterweise muss
die VKL entsprechend angepasst werden.
25 2f Zustimmung zur Streichung des Begriffes „teilstationär“ SBK, SVBG,
SVDE 25 2f Es ist völlig falsch, den teilstationären Patienten aus dem Gesetz zu SRK
streichen, nur weil die Definition seitens der Bundesstellen falsch war
und die tariflichen Rahmenbedingungen bis anhin fehlten. Eine
teilstationäre Behandlung ist aufgrund des TarMed gar nicht möglich, da
nur ein Aufenthalt bis 4 Stunden vergütet wird. Mit der Abschaffung des
teilstationären Begriffs wird somit eine Verlagerung in den stationären
Bereich zwangsläufig erfolgen, was sich negativ auf die Kosten und
Prämien auswirken wird. Die neue Definition (Übernachtung = stationär)
ist absurd. Wenn diese Regelung eingeführt werden soll, muss zwingend
eine Änderung im Tarifwesen vorab vollzogen werden.
Antrag: Der Artikel ist unverändert beizubehalten. Die Definition des
teilstationären Patienten und dessen Vergütung ist in Art. 49 zu regeln.
25 2f Die Abgrenzung von ambulanten und stationären Behandlungen sowie SBV
das ersatzlose Streichen des Begriffs "teilstationär" vermag der Praxis
nicht zu genügen. Tatsächlich wurden in den letzten Jahren die
"teilstationären" Eingriffe - mit erforderlicher Spitalinfrastruktur und
anschliessender Überwachungsmöglichkeit des Patienten – erheblich
gefördert. National- und Ständerat hatten denn auch unbestritten
"teilstationär" als Konzept in der Dezembersession 2003 beibehalten und
den Finanzierungsregeln des stationären Bereichs zugeschlagen.
25 2f Unter Hinweis auf unsere seinerzeit abgegebene Vernehmlassung vom PULSUS
23. April 1999 im Rahmen der KVG-Teilrevision betreffend
Spitalfinanzierung ist das eingetroffen, was wir damals festgehalten
haben. Es kann auch heute überhaupt nicht abgeschätzt werden, welche
zukünftigen Behandlungen, die bisher stationäre Pflege verlangten,
inskünftig im teilstationären Bereich erfolgen werden. Eine Verpflichtung
der Kantone, das Angebot des teilstationären Bereichs zu planen, und
nur Anbieter zuzulassen, die auf der Spitalliste figurieren, ist nicht
sachgerecht und provoziert eine nicht quantifizierbare, zukünftige
finanzielle Belastung der Kantonshaushalte. Der Verzicht auf das
Konzept ist richtig. Wir unterstützen dieses Vorhaben.
25 2f Es macht wenig Sinn, den Punkt teilstationär vom Tisch zu wischen, da VNS
in der Schweiz jährlich weit über 100'000 Eingriffe im teilstationären Hildegard