Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
sich diese integrale Planung nicht nur auf die Grundversicherung,
sondern wirkt sich entscheidend auf die Zusatzversicherung aus: Denn ohne die Möglichkeit der so genannten A- und B-Listen werden nur jene Privatkliniken Kantonsbeiträge für die Behandlung von
Zusatzversicherten erhalten, die auf der integralen Spitalliste aufgeführt sind. Andere Privatkliniken werden bei der Behandlung von
Zusatzversicherten nicht mehr konkurrenzfähig sein. Folglich wird durch die Planung in Form einer integrativen Spitalliste auch das Angebot in der Zusatzversicherung bestimmt. Im Übrigen ist nicht einzusehen,
weshalb gegenwärtig eine stärker planwirtschaftliche Organisation des Spitalsektors vorgenommen werden soll, wenn der Bundesrat die
Einführung einer monistischen Spitalfinanzierung beabsichtigt. Die Einführung einer monistischen Spitalfinanzierung ermöglicht den
Krankenversicherern im stationären Bereich stärker differenzierte
Versicherungsprodukte anzubieten. Damit verfolgt der Bundesrat
insbesondere das Ziel, den Wettbewerb zwischen den
Leistungserbringern und den Krankenversicherern zu erhöhen.
Die Gleichbehandlung der öffentlichen und privaten Spitäler ist
umgehend zu vollziehen, um dem Prinzip der Wettbewerbsneutralität zu genügen und die Voraussetzung für echten Preis-Leistungs-Wettbewerb zu schaffen - gerade im Hinblick auf die Einführung der monistischen Spitalfinanzierung. Der diskretionäre Entscheidungsspielraum für die Kantone bei der Festlegung der Spitallisten und der Listen für
teilstationäre Einrichtungen geht zu weit. Nach Ansicht der
Wettbewerbskommission ist die Bevorzugung der öffentlichen gegenüber den privaten Kliniken und damit eine Verletzung des Prinzips der
Wettbewerbsneutralität aus folgenden Gründen naheliegend: Die
Kantone sind an den öffentlichen Spitälern beteiligt und es besteht weiterhin eine Defizitgarantie der öffentlichen Hand. Zumindest bis zur Erfüllung von Art. 39 Abs. 5 (neu) KVG fehlen eindeutige Kriterien für die anvisierte Gleichbehandlung bezüglich der Spitallistenaufnahme oder können aufgrund der in den Erläuterungen erwähnten, ungenügenden transparenten Datenlage nicht überprüft werden. Gemäss Abschnitt 5.1.2 der Erläuterungen fallen die Mehrausgaben der Kantone umso höher an, je stärker sie die Privatspitäler in den kantonalen Planungen
berücksichtigen. Mit dem Entscheid der Kantone über die Aufnahme von Privatkliniken in der Spitalliste konkurrenzieren die Kantone das eigene öffentliche Angebot. Entsprechend wird nicht nur die Frage im
Vordergrund stehen, ob die privaten Leistungskapazitäten einem
Bedürfnis der Bevölkerung entsprechen. Zudem werden Privatkliniken, die sich nicht auf der Spitalliste befinden werden, keinen Sockelbeitrag für die Behandlung von Zusatzversicherten erhalten. Damit werden diese, wie oben ausgeführt, bei der Behandlung von Zusatzversicherten neu auch einen Wettbewerbsnachteil gegenüber jenen Privatkliniken erleiden, die auf der Spitalliste aufgeführt sind.
Antrag: Von der vorgesehenen integralen quantitativen Planung aller Spitalkapazitäten ist abzusehen und der neue Art. 39 Abs. 1 Bst. d sowie Absätze 2 und 4 KVG sind entsprechend anzupassen. Für die Tätigkeit der Halbprivat- und Privatabteilungen von privaten und öffentlichen Spitälern zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung soll die Erfüllung der personellen und infrastrukturellen Voraussetzungen von geltendem Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG genügen (Möglichkeit der
sogenannten A- und B-Listen).
39 2 Die Vorschläge des Departementes tragen hier wenig zur Klärung der AG tatsächlichen Situation bei. Wir schlagen vor, dass das in der Realität vorhandene 3-Typen-Konzept verankert wird : Typ 1 : Spitäler mit
öffentlichen Subventionen, mit Leistungsauftrag nach KVG; Typ 2:
Spitäler ohne öffentliche Subventionen, mit Leistungsauftrag nach KVG; Typ 3: Spitäler ohne öffentliche Subventionen und ohne Leistungsauftrag