Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/4: 00.421 Iniziativa parlamentare de Dardel; Time-sharing in materia immobiliare. Protezione dei consumatori; Apertura della procedura di consultazione su mandato della Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale · 80 pagine
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105 Beim Anzahlungsverbot handelt es sich um eine sehr einschneidende - einmal
mehr Time-Sharing diskriminierende - Massnahme, welche die Vertriebskosten erhöht, das Produkt verteuert und somit die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie im Vergleich mit anderen Ferien- und Tourismusprodukten schwächt.
106 Diese Massnahme war schon auf europäischer Ebene sehr umstritten und
wurde in den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt. Während die einen ein "absolutes" Anzahlungsverbot vorsehen, lassen andere Anzahlungen an eine unabhängige Drittperson (z.B. Notar, Rechtsanwalt oder Treuhänder) ohne weiteres zu. Dieses Modell hat in der Praxis auch zu keinerlei Schwierigkeiten geführt.
107 Die OTE propagiert deshalb - in Übereinstimmung mit der Praxis in diversen
Mitgliedstaaten der EU sowie den USA - das Leisten einer Anzahlung an eine unabhängige Drittperson (z.B. Notar, Rechtsanwalt oder Treuhänder) zuzulassen. Der Gesetzgeber wird gebeten, diese Alternative zu überprüfen.
108 Für die Tauschgesellschaften stellt sich die Frage nach einer Vorauszahlung in
der Praxis nicht (vgl. vorne Rz. 56); Vorauszahlungen werden denn auch nicht genommen. Diese vorgesehene Regelung hat deshalb zu entfallen.
109 Bei Wiederverkaufsgesellschaften besteht das Problem bei den "schwarzen
Schafen" nicht darin, dass sie eine Anzahlung verlangen, sondern die Vorauszahlung des gesamten Preises und sie dann keine (genügende) Leistung erbringen (vgl. Rz. 67).
Die OTE propagiert deshalb primär, dass grundsätzlich überhaupt keine Zahlungen entgegen genommen werden, bevor die ganze Transaktion abgewickelt ist (vgl. OTE Code of Ethics, Ziff. 3.1).
110 Für das Geschäft zwischen zwei Konsumenten sollten auch hier keine Regeln
aufgestellt werden.
325 Artikel 40k OR / Article 40k CO / Articolo 40k CO
Kantone / Cantons / Cantoni
BE: Erfasst von Abs. 1 werden nur Kreditverträge mit Dritten, nicht solche mit dem
Unternehmer. Gemäss den Erläuterungen bleiben Kreditverträge mit dem Unternehmer „formell gültig", werden aber „gegenstandslos". Gemeint ist damit wohl, dass der Vertrag nach wie vor gültig ist, niemand jedoch dessen Vollzug durchsetzen will. Diese unerwünschte hinkende Situation kann vermieden werden, wenn die Anwendung von Art. 40k auf Kredittverträge mit dem Unternehmer ausgedehnt wird.
Aus Gründen der besseren Transparenz und Lesbarkeit des Gesetzes sollte in Abs. 2 statt des Hinweises auf Art. 16 Abs. 3 Satz 1 KKG die positive Umschreibung gewählt werden, dass der Konsument für Summen, die er vor Ablauf der Widerrufsfrist erhalten hat, keine Zinsen zu bezahlen hat.
BS: Die Bestimmung sieht vor, dass der Widerruf des Vertrags über den Erwerb von
Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien einen allfälligen mit einem Dritten zur Finanzierung des Erwerbs abgeschlossenen Kreditvertrag auflöst. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kreditvertrag auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Dritten über die Finanzierung des Erwerbs der Teilzeitnutzungsrechte geschlossen wurde. Erfahrungsgemäss dürfte dem Kon-