Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/69: Assicurazione malattie: Finanziamento delle cure · 55 pagine

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Vernehmlassung Neuordnung der Pflegefinanzierung

Procédure de consultation sur le nouveau régime de financement des soins

zumutbare Belastung darstellt;

- Die Kantone müssen die Vermögensobergrenze für die EL angepasst

und gesetzlich verankert haben. Die Übergangspflege muss genauso

wie die Akutpflege abgegolten werden, um Brüche in der Finanzierung

und daraus folgende Fehlanreize wie Lenkung aus Kosten und nicht

aus medizinischen Gründen zu vermeiden;

- Eine Neuordnung nimmt Bezug auf das von den Leistungserbringern

ausgearbeitete Modell;

- Festlegung der Unterscheidungskriterien der Legalkategorien

- keine Einfrierung der Tarife;

- Eine blosse Anpassung der EL genügt nicht.

Es stellt sich die Frage, ob die Verordnungsebene ausreicht. Chirosuisse Sehr problematisch ist die Vorstellung, dass solche weit reichende Definitio-

nen vom Bundesrat noch weiterdelegiert werden sollen.

Die allfällige Rolle des Vertrauensarztes ist klar und auf höherer Rechtset-

zung sebene zu regeln. Beim Entscheid über die Verlängerung der Akutpflege

bzw. Unterbrechung der Langzeitphase sind gegebenenfalls auch Vertrau-

enschiropraktoren vorzusehen.

Modell B wird abgelehnt. 90 Tage Grenze: Es wir d dabei weder der Krank- FISIO, SVDE heits verlauf noch der Pflegebedarf einer Patientin/eines Patienten berück-

sichtigt.

De r gewählte Beginn der Langzeitpflege ist sehr willkürlich und unte r Um- SRK ständ en für den betroffenen Patien ten schwer verständlich. Die Notwendig-

ke it z ur Begründung einer Akutpflege, die länger als 90 Tage dauert (Antrag

an den Vertrauensarzt) schafft administrativen Aufwand und generiert für die

betroffenen Patienten einen nicht notwendigen Rechtfertigungsdruck.

Unbefriedigend ist die Tatsache, dass der von der Krankenversicherung zu

übernehmende Anteil an die Langzeitpflege eine politisch zu definierende

Grösse darstellt, die gemäss den Vernehmlassungsunterlagen noch nicht

festgelegt ist. Es ist zu erwarten, dass die Aushandlung resp. Festlegung des

Anteils viele Diskussionen / Verhandlungen und unnötige Ressourcen kosten

wird.

Läuft auf einen erheblichen Leistungsabbau hinaus, welche durch die EL nur VSAO unvollständig kompensiert wird.

Das Modell B geht in die richtige Richtung, benötigt jedoch noch Anpassun- SIPP gen und Präzisierungen:

- Vorteilhaft, dass es keine Abgrenzungsprobleme geben dürfte, da die

Zeitdauer ein absoluter Wert darstellt;

- benötigt keine neuen Bedarfserfassungsinstrumente;

- Kostenfolgen sind kalkulierbarer;

- Modell enthält keinerlei Kriterien, wie die Beiträge der Krankenversiche-

rer pro Stufe festgelegt werden sollen;

- Es ist nicht akzeptabel, dass vom heutigen Tarifniveau ausgegangen

wird;

- Es muss präzisiert werden, dass bei „Akutpflege" die volle und „Lang-

zeitpflege ab 90 Tagen" die anteilsmässige Pflegekostenübernahme

durch die Krankenversicherung erfolgt;

- Ebenso ist zu präzisieren, wie Akutphasen in der Langzeitpflege ge-

handhabt werden (Rückfälle, vorübergehende Krankheit, Unfall, etc.).

Das Forum lehnt das Modell B klar ab. Es enthält keinerlei Angaben über die Forum Kriterien, nach denen die Höhe des Beitrages der Krankenversicherer festge-

leg t w erden soll. Dass die Höhe dieses Beitrages gegenüber heute unverän-

dert bleiben soll, ist nicht akzeptierbar. Die Anpassung bei den EL genügt

nic ht , um eine übermässige Belastung der Heimbewohnerinnen und -

bewo hner zu verhindern.

Das Modell B enthält keinerlei Angaben über die Kriterien, nach denen die CURAVIVA Höhe des Beitrages des Krankenversicherers festgelegt werden soll. Ebenso

genügt die Anpassung bei den EL nicht, um eine übermässige Belastung der