Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/69: Assicurazione malattie: Finanziamento delle cure · 55 pagine
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Vernehmlassung Neuordnung der Pflegefinanzierung
Procédure de consultation sur le nouveau régime de financement des soins
gen Langzeitfällen könnte bspw. auf der Basis der Zuordnungskriterien eines
RAI-RUG-Systems erfolgen.
Die Unterscheidung zwischen Akut- und Langzeitpflege ist grundsätzlich pra- Hausxistauglicher. In der täglichen Arbeit wird jedoch deutlich, dass bei alten betreuung Menschen zwischen Akut- und Langzeitpflege sehr oft nicht mehr unter-
schieden werden kann.
Die Definitionen der Pflege und Langzeitpflege erscheinen transparenter de- VLSS finiert und eher handhabbar. Behandelt zudem alle Generationen gleich, was
sie als zusätzlichen Vorteil erachten.
Dans le projet B, la limite des soins aigus à 90 jours avec prolongation lais- MPF sée à l'appréciation du médecin conseil, paraît aussi peu conforme à la lettre
et à l'esprit de la LAMAL.
Die Kranzfrist von 90 Tagen verlangt noch eine vertiefte Prüfung. Nur das KKAK Modell B ist vertretbar.
Dieses Modell wird gegenüber der Variante A favorisiert, da nun im KVG ÖKKV festgeschrieben werden soll, dass die Leistungspflicht der Krankenversiche-
rung auf einen Beitrag limitiert wird.
Anpassung von Art. 44 KVG notwendig, dass sich der Tarifschutz aus-
schliesslich auf den in Art. 25 Abs. 2 Bst. a bis KVG festgelegten Betrag er-
streckt.
Schwachstelle von Modell B ist die volle Kostenübernahme der Akutpflege
aus der Krankenversicherung.
ÖKKV kann einer Kostenübernahme der Akutpflege nur zustimmen, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die zeitliche Limitierung von 90 Tagen reicht für die Definition der Akutpflege
nicht aus. Die Akutpflege ist auch qualitativ zu definieren. Z.B. könnte in An-
lehnung an den Expertenbericht (Rolf Iten/Stephan Hammer, Finanzierung
der Pflege, Zürich 2003, S. 43 ff) festgelegt werden, dass die Akutpflege nur
im Anschluss an einen Akutspitalaufenthalt erfolgen soll.
Die zu finanzierenden Leistungen müssen in einem abschliessenden Katalog
definiert werden. Die Abgrenzung von Pflege und Betreuung soll mit einem
fixen Schlüssel festgelegt werden. Es sollte ein Richtwert definiert werden,
wonach sich die unterschiedlichen Abrechungsmodalitäten zu orientieren ha-
ben. Es sind gewisse Kontrollmechanismen einzuführen.
Die MS-Gesellschaft lehnt auch das Modell B ab. Grundsätzlich anerkennen MS sie, dass dieser Vorschlag in die richtige Richtung geht, zumal sich dieses
teilweise an den heutigen Finanzierungsmodus lehnt und ein Teil der pflege-
bedürftigen Menschen entlastet, die im Heim leben. Sie müssen aber das
Modell aber im Interesse ihrer Klienten dennoch zurückweisen.
Die vorgeschlagene Akutphase von 90 Tagen ist gerade bei schubartigen
Erkrankungen wie Multiple Sklerose viel zu kurz. Nicht selten können Schübe
mehrere Monate dauern und dann ohne Rückbildung in einen chronischen
Verlauf übergehen. In solchen Situationen kann mit der „90-Tage-Regel“
nicht adäquat reagiert werden. Da die Dauer solcher Schübe nicht vorher-
sehbar ist, würde auch eine Prüfung durch den Vertrauensarzt keine neuen
Aufschlüsse bringen.
Komplexe Pflegesituationen, die lange dauern, beinhalten immer wieder aku- Uni BS te Situationen. Sinnvoller wäre es, zwischen Pflegesituationen, die zeitlich
begrenzt sind bzw. sich über lange Zeit hinziehen, zu unterscheiden.
Modell B wirft in der vorliegenden Form viele Fragen auf: vor allem sind die VKG Definitionen „akut" und „langzeit" problematisch.
Es darf nicht unterschätzt werden, dass gerade bei (Langzeit) pflegebedürfti-
gen Menschen immer wieder akute Komplikationen hinzukommen, die dia-
gnostische und therapeutische Massnahmen erfordern.
Es besteht auch die Gefahr, dass akute Erkrankungen im Heim nicht mehr
wie bisher dort behandelt werden, sondern aus Kostenüberlegungen zu einer
vorübergehenden Spitaleinweisung führen (weil danach z.B. wieder 90 Tage
als „akut", durch die Krankenversicherung voll bezahlt, berechnet werden