Rapport sur les résultats
Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 55 pages
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Vernehmlassung Neuordnung der Pflegefinanzierung
Procédure de consultation sur le nouveau régime de financement des soins
zumutbare Belastung darstellt;
- Die Kantone müssen die Vermögensobergrenze für die EL angepasst
und gesetzlich verankert haben. Die Übergangspflege muss genauso
wie die Akutpflege abgegolten werden, um Brüche in der Finanzierung
und daraus folgende Fehlanreize wie Lenkung aus Kosten und nicht
aus medizinischen Gründen zu vermeiden;
- Eine Neuordnung nimmt Bezug auf das von den Leistungserbringern
ausgearbeitete Modell;
- Festlegung der Unterscheidungskriterien der Legalkategorien
- keine Einfrierung der Tarife;
- Eine blosse Anpassung der EL genügt nicht.
Es stellt sich die Frage, ob die Verordnungsebene ausreicht. Chirosuisse Sehr problematisch ist die Vorstellung, dass solche weit reichende Definitio-
nen vom Bundesrat noch weiterdelegiert werden sollen.
Die allfällige Rolle des Vertrauensarztes ist klar und auf höherer Rechtset-
zung sebene zu regeln. Beim Entscheid über die Verlängerung der Akutpflege
bzw. Unterbrechung der Langzeitphase sind gegebenenfalls auch Vertrau-
enschiropraktoren vorzusehen.
Modell B wird abgelehnt. 90 Tage Grenze: Es wir d dabei weder der Krank- FISIO, SVDE heits verlauf noch der Pflegebedarf einer Patientin/eines Patienten berück-
sichtigt.
De r gewählte Beginn der Langzeitpflege ist sehr willkürlich und unte r Um- SRK ständ en für den betroffenen Patien ten schwer verständlich. Die Notwendig-
ke it z ur Begründung einer Akutpflege, die länger als 90 Tage dauert (Antrag
an den Vertrauensarzt) schafft administrativen Aufwand und generiert für die
betroffenen Patienten einen nicht notwendigen Rechtfertigungsdruck.
Unbefriedigend ist die Tatsache, dass der von der Krankenversicherung zu
übernehmende Anteil an die Langzeitpflege eine politisch zu definierende
Grösse darstellt, die gemäss den Vernehmlassungsunterlagen noch nicht
festgelegt ist. Es ist zu erwarten, dass die Aushandlung resp. Festlegung des
Anteils viele Diskussionen / Verhandlungen und unnötige Ressourcen kosten
wird.
Läuft auf einen erheblichen Leistungsabbau hinaus, welche durch die EL nur VSAO unvollständig kompensiert wird.
Das Modell B geht in die richtige Richtung, benötigt jedoch noch Anpassun- SIPP gen und Präzisierungen:
- Vorteilhaft, dass es keine Abgrenzungsprobleme geben dürfte, da die
Zeitdauer ein absoluter Wert darstellt;
- benötigt keine neuen Bedarfserfassungsinstrumente;
- Kostenfolgen sind kalkulierbarer;
- Modell enthält keinerlei Kriterien, wie die Beiträge der Krankenversiche-
rer pro Stufe festgelegt werden sollen;
- Es ist nicht akzeptabel, dass vom heutigen Tarifniveau ausgegangen
wird;
- Es muss präzisiert werden, dass bei „Akutpflege" die volle und „Lang-
zeitpflege ab 90 Tagen" die anteilsmässige Pflegekostenübernahme
durch die Krankenversicherung erfolgt;
- Ebenso ist zu präzisieren, wie Akutphasen in der Langzeitpflege ge-
handhabt werden (Rückfälle, vorübergehende Krankheit, Unfall, etc.).
Das Forum lehnt das Modell B klar ab. Es enthält keinerlei Angaben über die Forum Kriterien, nach denen die Höhe des Beitrages der Krankenversicherer festge-
leg t w erden soll. Dass die Höhe dieses Beitrages gegenüber heute unverän-
dert bleiben soll, ist nicht akzeptierbar. Die Anpassung bei den EL genügt
nic ht , um eine übermässige Belastung der Heimbewohnerinnen und -
bewo hner zu verhindern.
Das Modell B enthält keinerlei Angaben über die Kriterien, nach denen die CURAVIVA Höhe des Beitrages des Krankenversicherers festgelegt werden soll. Ebenso
genügt die Anpassung bei den EL nicht, um eine übermässige Belastung der