Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/72: Misure accompagnatorie all'Accordo sulla libera circolazione delle persone · 15 pagine
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Weiterbildungskosten zu unterstellen seien. Das Arbeitsvermittlungsgesetz sei dahingehend zu ändern.
Die Mehrheit der Kantone stimmt sowohl der Erhebung von Vollzugs- (BL, BS, FR, GE, SH, TI, VS, VD, ZG) als auch von Weiterbildungskosten (AI, BL, BS, FR, GE, SH, TI, VS, VD, ZG) zu. AR, AG, OW, und ZH haben zu diesem Punkt keine Stellungnahme abgegeben. Der Kanton SH regt an, dass die Art und Weise der Erhebung der Beiträge geregelt werde, beziehungsweise dass dazu eine Kompetenzdelegationsnorm aufgestellt werde. Der VD gibt zu bedenken, dass die Beiträge von den ausländischen Arbeitgebern als Steuern empfunden werden könnten und Retorsionsmechanismen gegenüber Schweizer Firmen, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, ins Leben gerufen werden könnten. Im Übrigen wird von diesem Kanton angeregt, dass die Verwaltung der Beträge in tripartiter Weise erfolge.
Der Kanton BE und der VSAA äussern sich hinsichtlich der Erhebung von Vollzugskostenbeiträgen negativ, weil ihrer Ansicht nach die Erträge in keinem Verhältnis zum administrativen Mehraufwand stünden, der den betroffenen Betrieben, den GAV-Organen und den Kantonen entstehe. Ähnlich argumentiert auch der Kanton BS, stimmt aber der Massnahme zu. Der Kanton AI vertritt den Standpunkt, dass die Vergütung der Vollzugskosten dann vertretbar wäre, wenn die erwartete Leistung der Sozialpartner durch einen Leistungsauftrag definiert würde. Die nicht einforderbaren Beträge seien Sache der AVE-GAV-Vertragsparteien. Er lehnt deshalb die Massnahme hinsichtlich der Vollzugskosten ab.
Die Dachverbände der Wirtschaft nahmen die Massnahme mehrheitlich an; ablehnend äusserte sich wiederum nur der Schweizerische Bauernverband. Der Schweizerische Arbeitgeberverband und economiesuisse wollen die Beitragspflicht betreffend Weiterbildungskosten auch auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstreckt wissen. Unterstützt wird die Massnahme auch von den Gewerkschaften (SMUV, GBI, Hotel & Gastro Union, Syna) sowie von diversen Arbeitgeberverbänden (Hotelleriesuisse, Schweizer Tourismus-Verband, Fédération des Entreprises Romandes, Fédération Genevoise des Métiers du Bâtiment, Verband schweizerischer Elektro-Installationsfirmen) und von der Gemeinde Lausanne. Abgelehnt wurde der Vorschlag von einigen Arbeitgeberverbänden (Verband schweizerischen Gemüseproduzenten, Arbeitgeberverband SMU, Gastrosuisse, Autogewerbe-Verband der Schweiz).
3.2.3. Leistung einer Kaution durch ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden
Abgesehen von der SVP und dem Schweizerischen Bauernverband halten sämtliche Parteien und Spitzenverbände der Wirtschaft die Massnahmen für angezeigt.
Unter den Kantonen finden sich ebenfalls mehrheitlich Befürworter für diese Massnahme: AI, GE, SH und ZG stimmten ihr ohne Einschränkungen, BS, FR, TI, VS, VD, ZH und der VSAA mit einigen Vorbehalten zu. Es wurde von diesen Kantonen eingewendet, es sei nicht klar, welche Forderungen zu sichern seien (BS, FR), die Kaution decke weder Verfahrenskosten noch Bussen gemäss Art. 9 EntsG (BS, FR, VS, VD, ZH, VSAA) und der dadurch entstehende Aufwand sei unverhältnismässig (BS, TI, VS, ZH). Zudem werde das Diskriminierungsverbot verletzt (VS, VD).