Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 8. Öffentliche Werke und Verkehr

Schweizerischer Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme der VSIG.

Strassenverkehrs-

verband

Vereinigung Mit dem Grundsatz, dass "das neue System (...) die Aufrechterhaltung des Leis-Schweizer Automo- tungsangebots in schwach besiedelten, wirtschaftlich benachteiligten Gebieten bil-Importeure sicherstellen soll" kann sich auto-schweiz nur insofern einverstanden erklären, als

sich dieser Grundsatz nach dem neuen Art. 43a Abs. 5 BV richtet. Der Bund ist demnach angehalten, diese staatliche Aufgabe bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu erfüllen.

umverkehR Schweiz Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme des VCS.

Ärztinnen und Ärzte Eine stärkere Berücksichtigung der Interessen der Rand- und Bergregionen bei für Umweltschutz der Neuregelung der Abgeltungen für den öffentlichen Regionalverkehr wir als

wichtig erachtet.

Schweizer Touris- Es ist fraglich, ob die Senkung der Bundesbeteiligung am Regionalverkehr nicht mus-Verband negative Auswirkungen auf die Qualität der künftigen Verkehrsinfrastruktur haben

wird, zumal die Kantone nicht verpflichtet sind, die Kompensationsmittel zweckbestimmt einzusetzen. Eine geeignete Bestimmung bzw. Absichtserklärung soll festhalten, dass die Mittel für die Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung gestellt werden, damit ein möglicher Leistungsabbau im Bereich des öffentlichen Verkehrs mit entsprechend negativen Einflüssen auf die Verkehrsanbindung der touristischen Regionen rechtzeitig verhindert werden kann.

JungsozialistInnen Schliesst sich der Stellungnahme der SP Schweiz an.

Schweiz

Stadtrat Zürich Die Bemessung der Bundesbeiträge entspricht den Grundsätzen der NFA und

hebt die Beitragsabstufung nach der Finanzkraft auf. Innerkantonal wird der Stadtrat von Zürich darauf Wert legen, dass die Städte und Gemeinden in den Nachfolgearbeiten nicht schlechter gestellt werden.

Fédération des Au nom d'une conception du fédéralisme qui serait erronée, la Confédération Entreprises Roman- finance actuellement, à concurrence de plus de 90%, le coût du trafic régional de des certains cantons. C'est pourquoi la réduction de 69% à 50% en moyenne des

indemnités versées par la Confédération est approuvée ainsi que l'abandon du critère de capacité financière au profit de celui de "conditions structurelles des cantons".

EBG Art. 53 Kanton Zürich Es wird die Ansicht vertreten, dass durch die Neuregelung die finanzstarken

Kantone über den neuen Schlüssel benachteiligt werden, was dem Grundprinzip der NFA widerspricht. Deshalb wird beantragt, dass bei der Berechnung der Bundesanteile an Investitionsbeiträgen und Abgeltungen (Verordnung über die Anteile der Kantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr) auf die Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen verzichtet wird.

Kanton Luzern Der Kanton Luzern weist darauf hin, dass bei der Finanzierung der Regionalver-

kehrsangebote und Privatinfrastrukturen die Federführung insgesamt zwar bei den Kantonen liegen soll, Bund und Kantone aber gleichberechtigte Partner sein sollen. Aus der Sicht des Kantons Luzern reduzieren sich die Abgeltungen von durchschnittlich 69% auf insgesamt 50% der ungedeckten Kosten, aufgeteilt auf Strecken und Belastungen. Die Reduktion wird im Rahmen der NFA ausgeglichen bzw. kompensiert, wenn auch nur gesamtheitlich gesehen (gesamtheitlich ausgeglichene Saldobilanz).

Der Kanton Luzern fordert, dass die Veränderungen durch die NFA für Gemeinden und Städte grundsätzlich finanziell neutral bleiben. Dies bedingt entsprechende Anpassungen in den Gesetzen und Regelungen auf kantonaler Ebene. Der Kanton Luzern fügt an, dass sich für Transportunternehmen keine Änderungen ergeben, weil das Bestellverfahren durch die NFA nicht geändert wird.

Der Regionalverkehr wird als "operationelle" Aufgabe bezeichnet und gibt dementsprechend den Kantonen mehr Handlungsspielraum in diesem Bereich. Daraus rechtfertige sich eine Versachlichung der Bundes- sowie der kantonalen Beiträge.

Der Kanton Luzern macht deutlich, dass in Bezug auf Art. 53 Abs.2 EBG die strukturellen Voraussetzungen der Kantone weiterhin ein Bemessungskriterium bleiben sollen. Ausserdem sei die Berechnung der Abgeltungen offen zu legen, da die Kantone wissen möchten, welche Belastungen auf sie zukommen bzw.

welche Beiträge der Bund auf welcher Grundlage zahlen wird. Der Kanton Luzern fordert demgemäss eine entsprechende Bereinigung dieses Themas.

Kanton Zug In EBG Art. 49 ist der Bund verpflichtet, dass er die Kriterien abgeltungsberechtig-

ter Leistungen festlegt und alle vier Jahre überprüft. In Art. 53 ist festzuhalten,

dass der Bund die Höhe der Beteiligung nach dem Umfang der abgeltungsberechtigten Leistungen definiert. Die Höhe der Kantonsquote muss sich nach dem Umfang des abgeltungsberechtigten Verkehrs richten. Allenfalls müssen die Kriterien zur Abgeltungsberechtigung der demografischen Entwicklung entsprechend angepasst werden.

Canton de Fribourg Dans le cadre de la RPT, les indemnités versées par la Confédération pour le

transport régional des personnes sont ramenées de 69% à 50% en moyenne des coûts non couverts. Il est impératif dans ce contexte que la Confédération assume à l’avenir pleinement sa part au trafic régional et n’en transfère pas encore une partie aux cantons via des réductions des quotas cantonaux, à l’instar du programme d’assainissement PAB 04.

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