Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 8. Öffentliche Werke und Verkehr

Kanton Schaffhau- Gemäss Art. 53 Abs. 2 EBG werden die Anteile von Bund und Kantonen an den sen Abgeltungen durch den Bundesrat festgelegt nachdem er dazu die Kantone an-

gehört hat. Berücksichtigt werden strukturelle Voraussetzungen der Kantone. Es wird erwartet, dass der Bundesrat die Abgeltungen erst festlegt, nachdem in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine nachvollziehbare und annehmbare Lösung gefunden worden ist.

Kanton Appenzell Gemäss Art. 53 Abs. 2 EBG werden die Anteile von Bund und Kantonen an den Ausserrhoden Abgeltungen durch den Bundesrat festgelegt, nachdem er dazu die Kantone

angehört hat. Berücksichtigt werden strukturelle Voraussetzungen der Kantone. Es wird erwartet, dass der Bundesrat die Abgeltungen erst festlegt, nachdem in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine nachvollziehbare und annehmbare Lösung gefunden worden ist.

Kanton Appenzell Gemäss Art. 53 Abs. 2 EBG soll die Finanzkraft der einzelnen Kantone bei den Innerrhoden Berechnungen der Abgeltungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Rege-

lung entspricht den Grundideen des NFA. Indessen sollen die strukturellen Voraussetzungen der einzelnen Kantone weiterhin ein Bemessungskriterium bleiben. In diesem Zusammenhang hat sich in den letzten Monaten gezeigt, dass die Berechnung der Abgeltungen eine politische Frage darstellt. Diese ist offen zu legen. Die Kantone müssen wissen, welche Belastungen auf sie zukommen werden bzw. welche Beiträge und auf welcher Grundlage der Bund zahlen wird. Weder die Vernehmlassungsdokumente noch der Schlussbericht der Projektgruppe 5 und des Leitungsorgans geben die nötigen Aufschlüsse. Dieses Thema muss daher noch bereinigt und zusammen mit den Kantonen einer klaren und verbindlichen Lösung zugeführt werden.

Kanton St.Gallen Der Offenlegung der Abgeltungen wird nicht zugestimmt.

Canton de Neuchâ- Aucun document ne fournit les indications nécessaires à la diminution de la tel contribution fédérale. En conséquence, la nouvelle ordonnance sur les parts

cantonales dans les indemnités et les aides financières pour le trafic régional (OPCTR) doit aboutir à une solution claire conjointement avec les cantons. Le Canton de Neuchâtel demande ainsi qu'une solution adaptée soit négociée avec les cantons pour ce qui est du calcul des parts cantonales.

Konferenz der kan- Gemäss Art. 53 Abs. 2 EBG soll die Finanzkraft der einzelnen Kantone bei der tonalen Direktoren Berechnung der Abgeltungen nicht mehr einbezogen werden. Diese Regelung des öffentlichen entspricht den Grundideen der NFA. Indessen sollen die strukturellen Vorausset-Verkehrs zungen der Kantone weiterhin ein Bemessungskriterium bleiben. In den letzten

Monaten zeigte sich in diesem Zusammenhang, dass die Berechnung der Abgeltungen eine politische Frage ist. Diese ist offen zu legen. Die Kantone möchten wissen, welche Belastungen auf sie zukommen, bzw. welche Beiträge und auf welcher Grundlage der Bund zahlen wird. Weder die Vernehmlassungsdokumente noch der Schlussbericht der Projektgruppe 5 und des Leitungsorgans geben darüber den nötigen Aufschluss. Dieses Thema muss daher noch bereinigt und zusammen mit den Kantonen einer klaren Lösung zugeführt werden.

EBG Art. 61 Canton de Neuchâ- Le rapport final sur la législation d'exécution reste également imprécis à la diminutel tion de la contribution fédérale. La modification des taux de contribution d'inves-

tissement serait selon ce dernier marginale pour les cantons, sans pour autant préciser dans quelle mesure. A cet égard, des précisions sont également nécessaires.

Ainsi il est demandé qu'une solution adaptée soit négociée avec les cantons pour ce qui est du calcul des parts cantonales.

EBG Art. 61 Abs. 2 economiesuisse La solution proposée pour la nouvelle répartition des contributions fédérales

constitue une amélioration. En effet, selon l'Art. 61 al. 2, il est prévu que, dans des cas exceptionnels, le Conseil fédéral peut augmenter la part de la Confédération à 85% pour les cantons dont les charges financières sont particulièrement lourdes. Cette disposition incitant à la dépense doit être abrogée.

MinVG Konferenz der kan- Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. d MinVG und Art. 18 MinVG können weiterhin Beiträge tonalen Direktoren geleistet werden, allerdings max. 60%. Im Rahmen der Aufgabenentflechtung und des öffentlichen nach Abwägen der Vor- (Förderung des Güterverkehrs auf der Schiene) und Verkehrs Nachteile (finanzielle Belastung des Bundes) wird einer solchen Lösung zuge-

stimmt.

8.11. Flugplätze

Mehrere Kantone sowie die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs stimmen der Neuregelung zu. Abgelehnt wird die Lösung von den Interessenverbänden und den Kantonen Zürich, Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Es wird die Ansicht vertreten, dass keine Entflechtung notwendig sei. Als widersprüchlich wird erachtet, dass der Bund einerseits den Einfluss erhöhen will und andererseits die finanzielle Unterstützung streicht. Um die Einflussnahme in der Luftfahrpolitik zu erhalten und die Infrastruktur zu sichern, soll die heutige Regelung beibehalten werden. Zudem wird angeführt, dass Artikel 101a LFG nur eine Kann-Vorschrift sei und bisher von den Darlehensmög-

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