Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Konferenz der Verei- Die KVEB beschränkt sich in ihrer Stellungnahme auf einige generelle Ausführungen zur vorgeschlanigungen von Eltern genen Ausführungsgesetzgebung im heutigen Bereich der Invalidenversicherung und verweist in allen behinderter Kinder übrigen Punkten auf die Vernehmlassung der Dachorganisationenkonferenz der privaten Behinderten-

hilfe (DOK).

In der politischen Auseinandersetzung im Parlament und während des Abstimmungskampfes wurde seitens der NFA-Befürwortenden immer wieder betont, dass die Kantonalisierung nicht zu einem Leistungsabbau oder zu einer Verminderung der Rechte behinderter Kinder und deren Familien führen soll. Diese Zusicherungen müssen mit der Ausführungsgesetzgebung eingelöst werden. Für die Elternvereinigungen sind diese Zusicherungen, ergänzend zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen, verbindlich im Hinblick auf die Erhaltung der Qualität dieser für behinderte Menschen wichtigen Leistungen. Sie müssen nicht nur während der bei einzelnen Leistungen vorgesehenen Übergangszeit, sondern auch nachher, im bisherigen Umfang weitergeführt und ausgebaut werden. Zudem sollen sie nach integrativen Ansätzen erbracht werden.

Damit nicht 26 verschiedene Systeme aufgebaut werden, wird von den Kantonen eine enge Zusammenarbeit in den Bereichen Sonderschulung, Institutionen für Menschen mit Behinderung und der Ausbildung für das Fachpersonal erwartet. Den kantonalen Direktorenkonferenzen (EDK und SODK) kommt bei der Umsetzung eine zentrale Rolle zu. Im Sinne von bestmöglichen Lösungen müssen diese Konferenzen insbesondere auch mit den Elternvereinigungen zusammenarbeiten, welche die Interessen der weitaus meisten SonderschülerInnen und Bewohnenden von Behinderteninstitutionen vertreten. Dies gilt insbesondere für die Ausarbeitung der gemäss den Übergangsbestimmungen geforderten kantonalen Konzepten zur Sonderschulung oder zu den stationären Einrichtungen, aber auch bezüglich interkantonaler Vereinbarungen (wie die Interkantonale Vereinbarung über Soziale Einrichtungen IVSE).

Insbesondere muss die Neuregelung gewährleisten, dass der Zugang zur best geeigneten Institution erhalten bleibt, auch wenn sich diese in einem anderen Kanton befindet. Dies ist gerade in einer Zeit von Sparmassnahmen ausserordentlich wichtig, da auch von dieser Seite eine Verengung des Angebots droht. Es werden administrativ einfache, flexible Regelungen erwartet, die auf Kooperation ausgerichtet sind und in erster Linie die Interessen der behinderten Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern berücksichtigen.

Dort wo die revidierte Bundesverfassung keine zwingenden Gesetzesänderungen zur Folge hat, soll im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung darauf verzichtet werden. Änderungen des IVG sollen anlässlich der 5. IVG-Revision überprüft werden.

Insieme / Schweizeri- In den Bereichen Sonderschulung, Behinderteninstitutionen und Personalbildung im Sozialbereich hat sche Elternvereini- "insieme" in Bezug auf die Umsetzung der NFA folgende Erwartungen:

gung für Menschen

mit geistiger Behinde- 1) Dass die Kantone die neue Finanzierungsverantwortung übernehmen, ohne Leistungen abzubauen. rung

2) Dass die Kantone bei der Erarbeitung der kantonalen Konzepte und Planungen die Zusammenarbeit mit den kantonalen Behindertenorganisationen suchen.

3) Dass die kantonalen Direktorenkonferenzen bei der Umsetzung eine Führungsrolle übernehmen und dabei mit den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.

4) Dass die Kantone zusammenarbeiten, um ein bedarfgerechtes Angebot in der ganzen Schweiz zu ermöglichen.

Der Umstand, dass durch die Kantonalisierung in weiten Bereichen bisherige Garantien der Sozialversicherung wegfallen, führt zu einer starken Beunruhigung. Die Vorgabe zumindest einheitlicher Rahmendbedingungen und Mindeststandards im ISEG und ELG, wird deshalb klar befürwortet. Die örtliche Nähe zu den Angeboten war ein Argument für die neue Aufgabenverteilung. Sie muss nun auch als Chance genutzt werden bei der Planung und Koordination des Angebotes. Die Kantone müssen z.B. dafür sorgen, dass es für schwerst behinderte Menschen zukünftig weniger schwierig sein wird, einen geeigneten Wohnheimplatz zu finden.

Die Regelung im ISEG, wonach der Aufenthalt in einer Behinderteneinrichtung nicht zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe führen darf, wird als ausserordentlich positiv erachtet. Dies ist eine wichtige Garantie und nicht zuletzt ein Gradmesser dafür, dass sich die Situation der Menschen mit Behinderung in Bezug auf die Ansprüche, die sie berechtigt stellen können, nicht verschlechtert.

insieme Zürcher Vgl. Stellungnahme "insieme Schweiz".

Oberland

insieme Schaffhau- Vgl. Stellungnahme "insieme Schweiz".

sen

insieme Region Vgl. Stellungnahme "insieme Schweiz".

Baden-Wettingen

insieme Region Biel- Vgl. Stellungnahme "insieme Schweiz".

Seeland

insieme Bezirk Hor- Vgl. Stellungnahme "insieme Schweiz".

gen

insieme Region Bern Vgl. Stellungnahme "insieme Schweiz".

10.2. Individuelle Leistungen AHV

Die Vernehmlassenden stimmen der Neuregelung zu. Einige fordern in diesem Bereich zusätzlich, dass die Haushaltsneutralität der NFA nicht durch eine reduzierte Beteiligung des

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