Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

neuer panther club Das Versprechen, dass keine Zahlungen aus der AHV mehr an die Spitex ge-

leistet werden, wenn die NFA angenommen wird, muss nun eingelöst werden. Auch die Pro Senectute soll nicht mehr Geld erhalten, da die Angebote für den durchschnittlichen Rentner zu teuer sind. Daher wird gefordert, weniger Geld zu verteilen, damit eine Beschränkung auf echte Leistungen erfolgt. Dies ist nicht zuletzt für die Finanzen wichtig, denn wenn die AHV das Existenzminimum abdeckt, braucht es weniger EL (Steuergelder).

Schweizerisches Unterstützt grundsätzlich Stellungnahme SAS.

Rotes Kreuz

JungsozialistInnen Schliesst sich der Stellungnahme der SP Schweiz an.

Schweiz

AHVG Art. 101bis Kanton Obwalden Grundsätzlich werden die geplanten Änderungen unterstützt. Allerdings wird

hervorgehoben, dass insbesondere die Übergangsbestimmung zu Art. 101bis AHVG auch umgesetzt wird um Finanzierungslücken zu vermeiden.

Spitex Verband Beantragt wird die Änderung der Übergangsbestimmungen zu AHVG Art. 101bis: Schweiz "Solange keine kantonale Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu

Hause besteht, welche den Ausgleich der entfallenden Bundesbeiträge sicherstellt, setzen die Kantone ..."

Begründung: Die Formulierung der Übergangsbestimmung zu Art. 101bis AHVG ist so abzufassen, dass nicht zwingend eine Gesetzesrevision verlangt wird. Die Übergangsregelung zur Finanzierung soll nur dann wirken, wenn die in der kantonalen Gesetzgebung formulierte Finanzierung der Spitex die Kompensation des Bundesbeitrags nicht sicherstellt.

Dachorganisationen- Die Behindertenorganisationen erwarten, dass trotz der Teilkantonalisierung die konferenz der priva- Leistungen für Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) mindestens auf dem heutigen ten Behindertenhilfe Niveau erhalten bleiben, und deren Finanzierung nicht auf die Krankenversiche-

rung "abgeschoben" wird. Für behinderte Menschen ist der Erhalt und eine behindertengerechte und finanziell zumutbare Ausgestaltung von Spitexleistungen von allergrösster Bedeutung.

Schweizerischer Mit dem Grundsatz einverstanden. Allerdings ist bei der Änderung von Art. 101bis Seniorenrat AHVG nur eine Kann-Vorschrift vorgesehen, während die Übergangsbestim-

mung in der Verfassung in verpflichtender Form vorsieht, dass der Bund diese Organisationen "unterstützt". Damit ist die Erwartung verbunden, dass der Bund mit diesen Trägern Leistungsvereinbarungen abschliesst, welche ihre nationalen Angebote, Koordinationsleistungen sowie Qualitätssicherung und Entwicklung ermöglichen. Deshalb wird beantragt in Art. 101bis AHVG eine verpflichtende Formulierung für diese Bundsleistungen vorzusehen.

Schweizerisches Das SRK begrüsst die Fortführung der Beiträge der AHV-Versicherung an ge-Rotes Kreuz samtschweizerisch tätige gemeinnützige Organisationen für Beratung, Betreu-

ung und Beschäftigung älterer Menschen, für Kurse sowie für Koordinations- und Entwicklungsaufgaben. Allerdings möchte das SRK die Verpflichtung des Bundes zur gesamtschweizerischen Koordination verstärken. Einerseits, indem Art. 101bis AHVG folgendermassen umformuliert wird: "Die Versicherung unterstützt gesamtschweizerische tätige gemeinnützige private Institutionen mit Beiträgen...". Andererseits, indem auch mit dem Spitex-Verband ein Leistungsauftrag abgeschlossen wird.

Der Übergang der Finanzierungsverantwortung für die Unterstützung der Hilfe und Pflege zu Hause an die Kantone darf nicht zu einer Reduktion der ambulanten Pflege- und Tagesstrukturen führen. Die Kantone müssen analog zu den Bau- und Betriebsbeiträgen an stationäre Einrichtungen im IV-Bereich gewährleisten, dass allen pflegebedürftigen Personen, die Wohnsitz in ihrem Gebiet haben, ein Angebot an ambulanten Versorgungsstrukturen zur Verfügung steht, welches ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht.

Die Beurteilung des Aufwands für die Kantone und der Höhe der notwendigen Subventionen ist schwierig, solange noch kein definitives Konzept für die Neuregelung der Langzeitpflege verabschiedet wurde. Das SRK fordert eine Koordination der neuen kantonalen Finanzierungsregelungen für die Hilfe und Pflege zu Hause mit der Regelung der Langzeitpflege im Rahmen des KVG. Ein Hauptteil der Pflegekosten sollte von der Krankenversicherung getragen werden (Vollkostenrechnung).

AHVG Art. 101bis Kanton Zürich Folgende Klarstellung wird beantragt: Den gemeinnützigen privaten Institutionen Abs. 1 werden nur Beiträge für Aufgaben in der Kompetenz des Bundes, das heisst für

nationale Aufgaben, gewährt. Sonst besteht die Gefahr, dass private Institutionen mit Bundesgeldern die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie dieselben Institutionen mit Geldern der Kantone oder Städte.

Spitex Verband Einerseits soll das Gesetz verschärft werden; andererseits soll das Bekenntnis Schweiz zum Koordinationsbedarf im Bereich Spitex in der Botschaft wieder erwähnt

werden.

a) Kann-Vorschrift in AHVG Art. 101bis Abs. 1 verschärfen: "Die Versicherung unterstützt gesamtschweizerisch tätige gemeinnützige private Institutionen mit Beiträgen ... ."

b) Den Leistungsauftrag mit Spitex auch in der Botschaft zum 2. NFA-Paket erwähnen: Es wird erwartet, dass der Bundesrat in der zweiten Botschaft zum NFA2-Paket sein Versprechen auf Abschluss eines Leistungsvertrages mit dem Spitex Verband Schweiz bekräftigt, damit Spitex befähigt wird, die erwartete

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