Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
Kanton Wallis Le rapport mis en consultation indique que les cantons "sont libres d'étendre
leur offre à des formes de prise en charge non citées à l'art. 3" (cf. p. 128).
Cette possibilité devrait être explicitement mentionnée dans la LISI même s'il s'agit de formes de prise en charge qui ne sont actuellement pas reconnues dans le cadre de l'art. 73 LAI. En effet, le plan stratégique cantonal devra nécessairement compléter et coordonner l'offre de places des homes et d'ateliers par des mesures d'accompagnement à domicile et/ou d'intégration professionnelle en milieu ouvert (avec encadrement adapté). Chaque personne handicapée doit pouvoir bénéficier d'une offre d'intégration sociale et professionnelle adaptée à son handicap, à ses aptitudes, mais également à ses perspectives d'intégration et éventuellement de recouvrement partiel d'autonomie. Le fait que la loi ne mentionne comme institution que les structures financées actuellement par l'art. 73 LAI donne un signal qui ne va pas dans le sens d'une intégration réelle des personnes handicapées. Il pourrait même amener certaines personnes handicapées, qui vivent aujourd'hui à domicile ou travaillent en entreprise, à s'appuyer sur la LISI et le droit de recours qu'elle offre pour qu'une place en institution leur soit systématiquement mise à disposition.
Compte tenu de ces remarques, le Canton du Valais propose de modifier l'art. 1 de la LISI comme il suit : "La présente loi a pour but d'assurer que toutes les personnes invalides aient accès à une institution destinée à leur intégration sociale (institution) ou à une forme d'hébergement et/ou d'occupation qui ne sont pas mentionnées à l'art. 3, mais qui sont explicitement décrites dans le plan stratégique cantonal".
Sozialdemokratische - Dieses Gesetz bezweckt, Menschen mit Behinderung, die dies benötigen Partei der Schweiz und wünschen, den Zugang zu einer Institution für die stationäre Eingliede-
rung zu gewährleisten. Begründung: Der Zweck des Gesetzes ist schlicht nicht erreichbar, wenn "allen" Behinderten der Zugang zu einer Institution gewährleistet werden soll. Weder ist dies erwünscht noch machbar.
- Menschen mit Behinderung sind Personen mit einer Invalidität gemäss Art. 8 ATSG.
- Es ist zu prüfen, ob für den Besitzstand gemäss Art. 73 Abs. 3 IVG eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss.
- Es ist zu klären, ob Personen, welche erst nach der Erreichung des AHV-Alters von einer Behinderung betroffen sind, als Invalide im Sinne des ISEG zu gelten haben.
Christlich-soziale "... zu einer Institution für soziale Eingliederung und (Wieder)- Eingliederung Partei Schweiz von Menschen mit Behinderung in einen Arbeitsprozess zu gewährleisten."
Begründung: Der Begriff "Soziale Eingliederung" ist zuwenig klar definiert.
Werden darunter auch Massnahmen für eine (Wieder)- Eingliederung verstanden?
Schweizerischer Umformulierung: "Dieses Gesetz bezweckt, Menschen mit Behinderungen, die Gewerkschaftsbund dies benötigen und wünschen, den Zugang zu einer Institution für die stationäre
Eingliederung gewährleisten."
Begründung: Der Zweck des Gesetzes wäre nicht erreichbar, wenn allen Behinderten der Zugang zu einer Institution gewährleistete werden sollte. Das ist weder nötig noch machbar.
Kaufmännischer - Artikel 1 muss nicht "allen" invaliden Personen den Zugang zu einer Instituti-Verband Schweiz on für die soziale Eingliederung öffnen, sondern nur denjenigen, welche ei-
ner solchen Unterstützung bedürfen und dies wünschen.
- Die in Art. 73 IVG enthaltene Regelung, wonach Personen ihren Invaliditätsstatus bei Erreichen des Rentenalters nicht verlieren, sollte auch im ISEG festgehalten werden.
IG Sozialer Finanz- Dieses Gesetz bezweckt, Menschen mit Behinderung, die dies benötigen und ausgleich wünschen, den Zugang zu einer Institution für die stationäre Eingliederung zu
gewährleisten.
Begründung: Der Zweck des Gesetzes ist nicht erreichbar, wenn "allen" Behinderten der Zugang zu einer Institution gewährleisten werden soll. Weder ist dies erwünscht noch machbar. Es geht darum, dass Menschen mit Behinderung, die eine institutionelle Begleitung/Betreuung benötigen und/oder wünschen, einen solchen Zugang haben.
Dachorganisationen- Siehe Stellungnahme IG Sozialer Finanzausgleich.
konferenz der priva-
ten Behindertenhilfe
Zentrum für Selbst- Der Zweck des Gesetzes solle dahingehend angepasst werden, dass der Bebestimmtes Leben darf einer behinderten Person geschützt wird, und ihr die Wahlmöglichkeit offen
gelassen wird, wie sie diesen decken möchte, sei es durch ein Leben in der Gemeinde mit Assistenz, sei es durch ein Leben in einer Institution oder sei es durch eine andere (Misch-)Form, die noch entwickelt werden kann.
Begründung: Das Ziel Behinderte zu schützen wird mit dem ISEG nicht erreicht. Geschützt werden Anbieter gewisser Dienstleistungen. Das Schutzgesetz muss daher auf die Behinderten ausgerichtet werden und zwar unabhängig, ob sie in einer Institution oder ausserhalb leben möchten. Wird dies nicht aufgenommen, wird die Möglichkeit neue Wege der Integration zu erproben auf lange Zeit blockiert.