Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
Behinderung muss unbedingt erhalten bleiben. Eine Fortentwicklung und Verbesserung des
Angebots (gerade in Richtung einer verstärkten Integration) sollte angestrebt werden.
Schweizerisches Unterstützt grundsätzlich Stellungnahme SAS.
Rotes Kreuz
JungsozialistInnen Schliesst sich den Stellungnahmen der SP Schweiz und der "IG Sozialer Fi-Schweiz nanzausgleich" an.
ISEG Art. 1 Kanton Bern Die Formulierung dieses Artikels wird als zu absolut erachtet. Es müsste bereits
an dieser Stelle vom bedarfsgerechten Zugang die Rede sein. Im Weiteren wird die Ansicht vertreten, dass der Begriff "Institutionen für die soziale Eingliederung" problematisch ist, betrifft dieses Gesetz doch ausdrücklich auch Dauerwohnheime und Dauerwerkstätten.
Kanton Luzern Folgende Ergänzung zum Gesetzestext wird vorgeschlagen: "..., sofern sie
einer solchen bedürfen und in eine solche einzutreten wünschen."
Begründung: Es wird als problematisch erachtet, Personen als Invalide im Sinne des ISEG gelten zu lassen, die erst nach Erreichen des AHV-Alters von einer Behinderung betroffen sind.
Kanton Glarus Nach dem heutigen Gesetzesentwurf bleibt offen, ob Personen, welche erst
nach Erreichen des AHV-Alters von einer Behinderung betroffen sind als Invalide im Sinne des ISEG gelten. Zurzeit werden invalide Personen nach Erreichen des AHV-Alters weder in der Bedarfsplanung berücksichtigt, noch werden sie über das IVG finanziert. Diese Frage ist definitiv zu klären, da die Aufnahme dieser Personengruppe ins ISEG sowohl die Bedarfsplanung der Kantone wie auch die anfallenden Betriebskosten (und gegebenenfalls Investitionskosten) beeinflusst.
Kanton Zug Die Frage, ob Personen, welche erst nach der Ereichung des AHV-Alters von
einer Behinderung betroffen sind, als Invalide im Sinne des ISEG zu gelten haben oder nicht, wurde in den Erläuterungen offen gelassen. Daher wird gefordert, dass diese wichtige Frage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beantwortet wird.
Kanton Solothurn Im Einklang mit der SODK ist diese Bestimmung anzupassen, da es sicher
nicht das Ziel des Rahmengesetzes sein kann, Menschen mit Behinderungen möglichst in einer Institution zu platzieren.
Kanton Basel-Stadt Der vorliegende Vorschlag gewährt einen Rechtsanspruch auf Betreuung je-
doch nur im Rahmen von Heimen und geschützten Werkstätten. Damit wird präjudiziert, in welcher Weise die Betreuung organisiert werden muss. Mögliche Alternativen erhalten damit zuwenig Entwicklungschancen. Damit nicht Fehlanreize entstehen soll das Recht auf Betreuung und nicht die institutionelle Lösung einklagbar sein.
Unter den Aspekten der Rechtspflege überzeugt der Rechtsanspruch ebenfalls nicht. Da die Finanzierung bisher institutionell orientiert war und kein Bezug zum persönlichen Bedarf hat, fehlt der Rechtspflege jede Bemessungsgrundlage.
Auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit schafft der Rechtsanspruch eine problematische Diskriminierung, da für Menschen mit einer Behinderung ein exklusives Recht auf einen geschützten Arbeitsplatz postuliert wird. Befürchtet wird eine erhebliche Bedarfsausweitung nach geschützten Arbeitsplätzen,
während das Auftragsvolumen für diese seit Jahren eher schrumpft als zunimmt.
Kanton Basel- Die Aufnahme folgender Relativierung wird gefordert: Dieses Gesetz bezweckt Landschaft invaliden Personen den Zugang zu einer Institution für die soziale Eingliederung
zu gewährleisten, sofern sie einer solchen bedürfen und in eine solche einzutreten wünschen.
Begründung: Andernfalls könnte im Zweckartikel der Anschein erweckt werden, dass möglichst alle invaliden Personen in Institutionen untergebracht werden sollen. In der Behindertenhilfe gilt jedoch, dass die Unterbringung in Institutionen subsidiär erfolgt, falls die Betreuung im nichtinstitutionellen Umfeld nicht möglich ist.
Kanton Schaffhausen Die Frage, ob Personen, welche erst nach der Ereichung des AHV-Alters von
einer Behinderung betroffen sind, als Invalide im Sinne des ISEG zu gelten haben oder nicht, wurde in den Erläuterungen offen gelassen. Daher wird gefordert, dass diese wichtige Frage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beantwortet wird. Die Aufnahme dieser Personengruppe ins ISEG würde die Bedarfsplanung und die Kosten beeinflussen.
Kanton Aargau Die Verpflichtung an die Kantone, jeder behinderten Person den Zugang zu
einer Einrichtung zu ermöglichen wird abgelehnt. Die Kantone wären damit verpflichtet, Ansprüche gesetzlich zu verankern, wie sie heute in der IV-
Gesetzgebung nicht enthalten sind und vom Bund heute auch nicht erfüllt werden.
Würden alle Personen, die nach dem Sozialversicherungsrecht als "invalid"
gelten, einen Anspruch auf einen ihren Bedürfnissen entsprechenden Platz erheben würden, müsste das Angebot massiv ausgebaut werden. Dies würde für die Kantone zu nicht vertretbaren Mehrbelastungen führen und wäre wohl auch nicht förderlich hinsichtlich der Integrationsbemühungen behinderter Menschen.